560 Krankenversicherung
Genehmigung der Aufsichtsbehörde nicht (Preuß. O#. 17. Okt. 1901, Arbeiter-
versorgung XVIII 716, Reger XXII 215, Jur.-Ztg. VII 226). Zu § 26 a 3
Statutarische Erhöhungen der Kassenleistungen wirken nicht zurück (Preuß.
O. 23. Jan. 1901, Fischer XXIII 124, Reger XXI 147). Zu § 34a: Die Ver-
gütung für den Zeitverlust kann für den Vorsitzenden höher als für die
übrigen Vorstandsmitglieder bemessen werden (Preuß. OV. 21. Okt. 1901,
Reger XXII 219). Zu 37 31 Listenwahl mit Proportionalsystem ist unzulässig
(Preuß. OV. 26. Sept. 1900, Reger XXI 152). Zu § 38: Adbgesehen von
§ 38a khönnen nur Arbeitgeber zu Vertretern der Arbeitgeber gewählt werden
(Hess. Ministerium 23. Nov. 1901, Arbeiterversorgung XVIII 713). Zu § 42:
Die Kassenbeamten sind nicht Beamte im Sinne von § 359 des Stoös. (Bayr.
Oberst. 2G. 10. Mai 1901, Reger XXIII 101). Zu § 48 a: Die Anfechtungs-
klage ist nur im Falle von Abs. 1, nicht auch von Abs. 2 nachgelassen (Preuß.
O G. 4. Aov. 1901, Arbeiterversorgung XIX 205, Reger XXII 364).
III. Zur Errichtung von Betriebs-(Fabrik-) Krankenkassen
(§§ 59— 68) sind die Unternehmer der Betriebe mit mindestens 50 ver-
sicherungspflichtigen Arbeitern berechtigt und auf Antrag der Gemeinde
verpflichtet (§ 60). In besonderen Fällen tritt Berechtigung und Ver-
pflichtung, letztere namentlich in besonders gefahrvollen Betrieben, schon
bei geringerer Arbeiterzahl ein (§ 61). Zum Beitritt verpflichtet der
Arbeitsvertrag bez. die Fabrikordnung (§ 59). Im übrigen gelten die
in §8 642, 65 3 66 aufgeführten Bestimmungen über Ortskrankenkassen,
also auch über Ersatzansprüche und Verwaltungsstreitverfahren (Ges. vom
19. Juli 1900 S. 486 §§ 21 Ziff. 10 a, 73 Abs. 1 30). Ausgeschlossen von
der Geltung für Betriebskrankenkassen sind hiernach nur die Vorschriften
in §§ 16 —19 (Errichtung der Ortskrankenkasse), §8§ 43, 43 a (gemein-
same Ortskrankenkassen), §8 47, 48 (Schließung und Auflösung),
88 49, 49a Abs. 1—3, 50 (Meldepflicht), § 51— 53 a (Beitragszahlung),
§ 54 (Vorschriften für nur statutarisch Verpflichtete). Der Betriebs-
unternehmer hat das Statut zu errichten, die erforderlichen Borschüsse
und, wenn die Arbeiterbeiträge 3% des Tagelohns erreicht haben, Zu-
schüsse zu leisten, die Rechnung zu führen, andrerseits aber Anspruch
auf den Vorsitz in Generalversammlung und Vorstand (88 64—68)
und kann diese Rechte in Gemeinschaft mit von ihm Beauftragten
ausüben (MVO. vom 3. Nlärz 1884 Ar. 512 II A). Unter Betrieben
sind nur Fabriken, und unter versicherungspflichtigen Arbeitern nur
die in der Fabrik selbst Beschäftigten zu verstehen (MVO. vom 6. Nov.
1884, Fischer VI 81). Für die Zahl 50 kommen nur die tatsächlich
Beschäftigten, nicht die der Kasse Beitretenden in Betracht (Fischer VII 249).
N-eu errichteten Betrieben liegt die Fürsorgepflicht auch für die bereits
vor der Errichtung erkrankten Mitglieder ob (Fischer XXII 154). Das
Aormalstatut gibt Centr. B. 1892 S. 515.
IV. Baukrankentkassen (88 69—72) haben die Unternehmer
von Eisenbahn-, Kanal-, Wege-, Strom-, Festungsbauten und sonstigen
vorübergehenden Betrieben auf Anordnung der höheren Verwaltungs-
behörde zu errichten. Die Einrichtung ist im wesentlichen die der
Fabrikkassen (oben II.).