Arzte 19
2. Aichtärzte. Mit Geld bis zu 300 M. und im Unvermögens-
falle mit Haft, also gerichtlich wird bestraft, wer ohne hierzu appro-
biert zu sein, sich als Arzt bezeichnet oder sich einen ähnlichen Titel
beilegt, durch den der Glaube erweckt wird, der Inhaber sei eine ge-
prüfte Medizinalperson (GO. § 147 38).
a) Zu den hiernach unzulässigen Titeln gehört die Bezeichnung
„Spezialist" —SWB. Jahrg. 1879 S.35, Jahrg. 1874 S. 199), „Homöopath-“
(Annalen XXIV 313), „ärztlich geprüfte Masseuse und Naturheilkundige“
(OL. 28. Alärz 1901, Fischer XXIII 140, Reger XXII 304; Annalen
XXII 304), sowie der Titel „praktischer Bertreter der Naturheilkunde“
(OL-. 7. Alärz 1901, Annalen XXII 303, Fischer XXIV. 106). Ob
auch der Titel „Naturarzt“" darunter fällt, ist bestritten (OL#. 29. April
1894, Fischer XVI 263, SWB. 1879 S. 38).“" Nicht darunter fällt
die Bezeichnung Alagnetopath (OL. 16. Okt. 1902, Annalen XXIV 311).
Unzulässige Führung des Doktortitels fällt unter § 368 8 des St B.
(. AKademische Würden). Die Bezirksärzte haben Aussicht darüber zu
führen, daß niemand diesen Vorschriften zuwiderhandelt, und darauf
hinzuwirken, daß event. nach §§ 184, 223 ff., 263 ff. des Ste#.,
nach den Vorschriften über Geheimmittelwesen und unlauteren Wett-
bewerb“ eingeschritten wird. Der Verpflichtung zur Anmeldung beim
Bezirksarzt und zur Anzeige von anstechenden Krankheiten unterliegen
Nichtärzte nicht, jedoch haben sie dem Bezirksarzt jederzeit Auskunft
zu erteilen (Instr. vom 10. Juli 1884 S. 210 §§ 7, 8, 12, 36, 37,
MVDO. vom 4. Dez. 1882 und 9. April 1901, Fischer IV 73, XXIII 56,
SwWB. 1901 S. 119). Als Kassenärzte von Krankenkassen dürfen Aicht—
ärzte in der Regel nicht angestellt werden (s. Krankenversicherung B V 5).
*Durch nichtsächsische Behörden sind für unzulässig erklärt worden die
Bezeichnungen: Naturarzt, Homöopath. Prakt., Hosp. med., Spezialist für
Jahnersatz, Jahngberatlonen donbopath. n usw. Reger XXI34, 35. 136, XXIII 66,
Fischer XXIII 270, Jur.-Ztg. VI 215), desgl. der Titel „Professor“ in Ver-
bindung mit dem Heilwesen und bestimmten Heiltheorien (Preuß. OV.
17. Juni 1901, Jur.-Ztg. VII 54). Die Bezeichnung Dr. chir. dent. und
American Dentist mit Angabe der Sprechstunden fällt nicht unter § 147 3
doch kann die Führung des Doktortitels eines amerikanischen Schwindel:
instituts Von Weilich verhindert oder als unlauterer Wettbewerb bestraft werden
WGreuß, 19. Dez. 1800 und 4. Nov. 1901, Reichsger. 24. April 1900,
eger XXIII 63, XXI 240, 2. Erg. Bd. 144). Nach dem Bayr. Oberst. L.
fällt jedoch sowohl der gesetzmäßig erworbene Titel Doctor of dental surgery
als auch die unrechtmäßige Fübrung. des Titels Dr. chir. dent. unter § 147 3
(Entsch. vom 31. Okt. 1902, Reger XXIII 67; s. jedoch Akademische Würden).
Nach Ansicht des Kammergerichts wird die Strafbarkeit auch durch den Zusa
„ohne Jipprobaatten. nicht ausgeschlossen (Entsch. vom 20. Dez. 1900, Reger XX
136, Jur.-Ztg. VI 215). Absicht der Täuschung, schuldhaftes Verhalten oder
Fabräffie eit ist nicht erforderlich; schon der bewußte Gebrauch der Bezeichnung
genügt ( ayr. Oberst. LG. 29. * 1900 und 31. Okt. 1902, Preuß. O# G.
ärz 1900, Fischer XXIII 270, Reger XXIII 66, 67, XXI 33, 35 und die dort
angez. älteren Entsch.). Die Ausübung der Heilkunde durch Beamte kann
nach Ansicht des Bad. VH. nur disziplinell, nicht polizeilich beanstandet
werden (Entsch. vom 12. Nov. 1901, Reger XXII 149).
von der Mosel, Verwaltungsrecht. 4