564 Krankenstift Zwickau — Kreisstände
Schulen (s. d.), in Sachen der direkten Steuern (s. Steuerbehörden)
und im wesentlichen auch des staatlichen Straßen= und Wasserbaues
(I. Straßenbaubehörden, Wasserbaubehörden). Die K. sind die unmittel-
bar delegierten Organe der Staatsregierung für die innere Verwaltung,
als solche die Aufsichtsbehörden der dem Ministerium des Innern unter-
geordneten Behörden und die Gemeindeaufsichtsbehörden der Städte
RStO. (Ges. vom 21. April 1873 S. 275 § 23). Sie sind Landes-
polizeibehörden (s. d.) und entscheiden in allen Fällen, in denen die
Entschließung der „höhern Verwaltungsbehörde“ oder „Regierungs-
behörde“ vorbehalten ist. Sie sind Verwaltungsgerichte erster Instanz
(s. Berwaltungsstreitsachen), zweite Instanz in allen Angelegenheiten, in
denen die Amteh., die Stadträte RSt., die Polizeidirektion Dresden
und die Polizeiämter Leipzig und Chemnitz erste Instanz sind (l. Orts-
obrigkeit, Polizeibehörden) und können von den Ministerien der Finanzen
und des Krieges (s. Militärersatzwesen usw.) mit besonderem Auftrage
versehen werden. Dagegen ist ihre Tätigkeit in Administrativjustiz-
sachen in Wegfall gekommen (Ges. vom 19. Juli 1900 S. 486 § 981
Ziff. 3). Das Verhältnis zum Kultusministerium regelt sich nach § 21
der BO. vom 6. April 1835. Das Kultusministerium ist nicht der
Ansicht, daß die zweitinstanzlichen Entscheidungen der K. in Angelegen-
heiten seines Geschäftskreises unter § 731 des Ges. vom 19. Juli 1900
(s. Verwaltungsstreitsachen I 2) fallen, wünscht aber, daß sie sich der-
selben, namentlich in Sachen der Stiftungen und der Kirchenhoheit
einschließlich der Aufsicht über die Israeliten und Dissidenten, enthalten
(MV0O. vom 15. Alärz 1902, SWB. 140, Fischer XXIV 160; s. auch
Jsraeliten).
II. Organisation und Geschäftsführung. Die K. bestehen
aus dem Kreishauptmann, den ihm zur Stellvertretung und Unter-
stützung beigegebenen Beamten und dem nötigen Kanzleipersonale. Die
zweitinstanzlichen Entschließungen sind kollegial und in bestimmten
Fällen (GO. §§ 20, 21, 40, s. Gewerbliche Anlagen 1, Gewerbebehörden 1,
Verwaltungsstreitsachen 1 1, II) nach öffentlichmündlicher Verhandluug
zu erteilen, im übrigen ist der Geschäftsgang bureaukratisch (Ges. vom
21. April 1873 S. 275 §8 24, 25, BO. vom 6. April 1835 S. 237
§ 17). Jeder K. steht ein Kreisausschuß (s. d.), für gesundheitspolizei-
liche Zwecke ein Medizinalbeisitzer (MO. vom 12. Jan. 1838), für
die Fragen der Gewerbeaussicht (s. Gewerbehörden 4) ein technischer
Rat zur Seite. Zurzeit bestehen die K. Dresden, Leipzig, Zwichau,
Chemnitz und Bautzen. Die Abgrenzung ihrer Bezirke ergibt die
Beilage zur VO. vom 20. Aug. 1874 S. 113 und 10. Juli 1900 S. 481.
Kreiskrankenstift Zwickau s. Krankenstift.
Kreisstände. Aeben den Kreisausschüssen (s. d.), Bezirksver-
bänden (s. d.) und Bezirksausschüssen der neuern Verwaltungsorganisa-
tion bestehen die K. des Meißner, Leipziger, erzgebirgischen und voigt-
ländischen Kreises, ingleichen die Provinziallandstände der Oberlausitz.