Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

566 Krone — Kultusministerium 
Krone s. Wappen, Münzwesen. 
Küchen. Allgemeine Arbeiterschutzvorrichtungen sind für gewerb- 
liche Küchenanlagen nicht erlassen worden. Die Gewerbepolizeibehörden 
sind jedoch angewiesen, ihnen besondere Aufmerksamkeit zu widmen 
und etwaigen Mißständen abzuhelfen. Eovent. sind bei Schankkon- 
zessionsgesuchen die bau= und gesundheitspolizeilichen Anforderungen 
auf den Küchenraum zu erstrecken (MWVO. vom 10. Mai 1901, SWB. 
134, Fischer XXIII 69). Uber die baupolizeilichen Anforderungen s. 
Feuerungsanlagen. 
* Zöche sind keine Handwerker (Preuß. Ministerium 12. Febr. 1902, 
Ministerialblatt II 81, Reger XXII 288). 
Kultus s. Gottesdienst, Konfessionelle Verhältnisse. 
Kultusministerialkasse. Der K. überwiesen ist die Verwaltung 
und Verzinsung der Ablösungskapitalien und Landrentenbriefe der 
Pfarr= und Schullehne, sowie die Aufbewahrung der den Kirchen, 
Schulen und Stiftungen gehörigen Wertpapiere, die Aufbewahrung 
jedoch nur, soweit die Gemeinden, namentlich auf dem Lande, dafür 
keinen sichern Aufbewahrungsort besitzen und ihn ohne erhebliche Kosten 
und Schwierigkeiten nicht beschaffen können (VBO. vom 19. Jan. 1850 
S. 11, Bek. vom 21. Aug. 1897 S. 131, VO. vom 6. Aug. 1851 
S. 306 §F 7, Ges. vom 10. Febr. 1851 S. 45 § 3, Kons. B. 1879 S. 68, 
Cod. 289, 310, 314). Die Auszahlung der Pensionen an Geistliche, 
Lehrer und deren Hinterlassene erfolgt nur zum Teil noch durch diese 
Aasse, s. Geistliche IX, Lehrerpensionen. Stellenzulagen, Entschädigungen 
für Tranksteuerbefreiungen, Zinsen von Ablösungskapitalien, Renten- 
zuschüsse und fiskalische Renten werden an die Besoldungskasse (s. 
Pfarrstelleneinkommen I ausgezahlt (ABVO. vom 22. Juli 1902 S. 316 
8§8 9—19). Zahlungen aus der K. bis zu 100 M. erfolgen portofrei, 
gewisse andere Zahlungen in jedem Betrage. Zahlungen an die K. 
können unter Kürzung des Portos eingesandt werden. Die Einsendung 
von Quittungen und Zuschriften in Aufbewahrungsangelegenheiten haben 
portofrei zu erfolgen (MWVO. vom 6. Okt. 1900 Ziff. 8 a, Sb, Scz, Sh, 
Kons. B. 105, SWB. 1901 S. 120). 
Kultusministerium. Uber die Zuständigkeit des Ministeriums 
des Kultus und öffentlichen Unterrichts gelten nächst den allgemeinen 
Bestimmungen über den Geschäftskreis der Ministerien (s. d.) die in der 
VO. vom 7. Vov. 1831 S. 323 unter 4 E aufgeführten Bestimmungen. 
In kirchlichen Angelegenheiten gebührt dem K. die Ausübung der 
aus der Kirchenhoheit (s. d.) fließenden Rechte über alle Bekenntnisse, 
dagegen steht die Wahrnehmung der besonderen Rechte und Interessen 
der evang.-luth. Kirche, insbes. die Ausübung der Kirchengewalt (s. d.) 
dem evang.-luth. Landeskonsistorium (s. d.) unter Oberaussicht der in 
evangelicis beauftragten Staatsminister (s. d.) und unter Mitwirkung 
der Synode (s. d.) zu. — Die Leitung des gesamten Schulwesens ist, 
vorbehältlich der Aussicht der kirchlichen Behörden über den Religions=
	        
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