Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Arzte 53 
VO. vom 14. März 1899 S. 75, VO. vom 10. Juli 1900 S. 481, 
§ 62,. 3. 
III. Sonstiges. Zur Anzeige von Geburten bei dem Standes- 
amte ist der zugegen gewesene Arzt in dritter Reihe verpflichtet (Res. 
vom 6. Febr. 1875 S. 23 § 18). Bei Sterbefällen haben die 2., 
wo die Beerdigung vor der gesetzlichen Frist nötig wird, oder wo 
die Zeichen der Fäulnis nach abgelaufener Frist noch nicht eingetreten 
sind, die Zeit der Beerdigung zu bestimmen (Ges. vom 20. Juli 1850 
S. 183). Die A. haben in den Leichenbestattungsscheinen die Todes- 
ursache einzutragen (VO. vom 13. Okt. 1871 S. 240 §8§ 2, 6, 8, 9), 
sind vor Ausführung von Leichentransporten über die Todesursache zu 
hören (VO. vom 20. Febr. 1888 S. 57 § 3b), haben bei anstecken- 
den Krantkheiten dem Bezirksarzte unverzüglich Anzeige zu erstatten 
und Anordnung zu treffen, ob die Leiche im Sterbehause verbleiben 
oder in die Totenhalle gebracht werden soll (Generale vom 18. Aug. 
1803, Instr. vom 20. Juli 1850 S. 188 § 18). Je nach dem 
Ergebnisse der Totenschau haben sie das stille Begräbnis zu bean- 
tragen (VO. vom 30. Juli 1850 S. 184 § 5). Uber die von ihnen 
ausgeführten Jmpfungen haben die A., auch wenn sie nicht zu Impf- 
ärzten bestellt sind, Impflisten zu führen und Impfscheine auszustellen 
((. Impfwesen). Eine eidliche Verpflichtung der A. findet nicht 
statt (VO. vom 11. Juli 1874 S. 96). Zur staatlichen Einkommen- 
steuer ist das ärztliche Einkommen als Einkommen vom Gewerbe- 
betrieb (s. Gewerbesteuern II 1 a) heranzuziehen (Instr. vom 26. Juli 
1900 S. 781 § 611)“; durch Fixierung, z. B. als RKassenarzt, wird es 
noch nicht zum Diensteinkommen im Sinne von § 17e des Eink.Ges., 
wenn nicht ein förmlicher Anstellungsvertrag mit dienstlichem Abhängig- 
keitsverhältnis hinzutritt (OVd. 5. Febr. 1903 II S 269). Gleichzeitig 
in Preußen und Sachsen ausgeübte Praxis wird von dem Staate be- 
steuert, in dem die Praxis ihren festen Mittelpunkt hat (Bek. vom 
26. Aug. 1895 S. 99). — Zu Beiträgen für die Gewerbekammer 
sind die Arzte wegen ihrer Privatkliniken nicht heranzuziehen; bei 
Privatkrankenanstalten liegt die Sache anders (OV#. 31. Mai 1902, 
Jahrb. III 53).“ — Die übrigen Bestimmungen betreffen die Gesund- 
heitspolizei (s. d.), die Krankenanstalten (s. d.), die Krankenpflege (s. d.), 
die Krankenversicherung (s. d. B V 5), die Mitwirkung in den Schieds- 
gerichten der Arbeiterversicherung (s. d.I2, IV), die Meldepflicht und bezirks- 
ärztliche Aufsicht (s. Bezirksärzte III, Tierärzte), das hilfsärztliche Externat 
(s. Krankenanstalten Ih), die Zulässigkeit medizinischer Eingriffe (s. Kranken- 
anstalten lI), die Pflicht der Verschwiegenheit (s. Amtsgeheimnis). 
* Ausgaben für Fachliteratur, ärztliche Vereine und Wohltätigkeit sind 
nicht abzugsfähig (Preuß. OV., P. XXIII 308). 
*“ Für die Frage, ob der ärztliche Beruf im Sinne der Steuergesetze, 
des 56B. und anderer Gesetze als Gewerbe aufzufassen sei, ist der Sprach- 
gebrauch entscheidend. Nach diesem fällt er unter. die wissenschaftliche Tätig- 
keit; ebenso nach dem HSOB. Zum Eintrag ins Handelsregister (s. d.) ist
	        
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