Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

54 Arztliche Bezirksvereine — Aufgebot 
er daher nicht verpflichtet, wenn nicht eine Heilanstalt damit verbunden ist, 
die nicht lediglich Lehr= und Untersuchungszwechen dient. Im Sinne des 
Doppelsteuergesetzes dagegen wird der ärztliche Beruf als Gewerbe auf- 
gefaßt (Kammerger. 14. Jan. 1901, Reger XXI 314). — Nach Ansicht des OL#. 
raunschweig ist der Verkauf einer ärztlichen Praxis, weil gegen die guten 
Sitten verstoßend, nach BGB. 8 138 nichtig (Entsch. vom 19. Juni 1902, 
Rechtspr. der OL. V 107). 
Arztliche Bezirksvereine s. TArzte II 1. 
Arztliche Ehrengerichte s. Arzte II 1. 
Arztliche Hausapotheken s. Arzte 1 4. 
Arztliche Kreisvereine s. Arzte II 2. 
Arztliche Operationen s. Krankenanstalten III. 
Arztliche Standesordnung (. Arzte II 1. 
Arztliche Taxen s. Arzte I 3. 
Aschenbehältnisse s. Feuerungsanlagen. 
Asphaltkochereien sind genehmigungspflichtige gewerbliche An- 
lagen (s. d. D. 
Ather und ätherische Ole s. Entzündliche Stoffe. 
Aufbereitungsanstalten. Auf nicht zu Bergwerken gehörige 
oder nicht als Revieranstalten (s. Revierverbände) bestehende A. (An- 
stalten zur Bereitung von Koks, Kohlenteer, Briketts usw.) leiden nicht 
die Bestimmungen des Berggesetzes, sondern die der GO. über gewerb- 
liche Anlagen (s. d. ) Anwendung (GO. 8§ 16, Berggesetz vom 16. Juni 
1868 S. 353 § 23, MV0O. vom 18. Aug. 1880, Fischer 1 326). Wegen 
des Arbeiterschutzes s. Bergarbeiter. 
Aufbereitungsplätze s. Bauplätze. 
Aufbewahrung sf. Hinterlegung. 
Aufenthaltsbeschränkungen s. Freizügigkeit, Ausweisung. 
Aufenthaltskarten dürfen nicht mehr erteilt werden (Res. vom 
12. Okt. 1867 S. 33 § 10). Dies gilt auch gegenüber Aichtdeutschen 
(388. 1869 S. 74). 
Aufenthaltsort s. Wohnsitz. 
Auffindungsprämien. Wer einen toten mencschlichen Körper 
zuerst auffindet und hiervon der Obrigkeit Anzeige macht, ohne dienst- 
lich hierzu verpflichtet zu sein, erhält auf Ansuchen eine Belohnung 
von 4 M. (VO. vom 18. Mai 1831 S. 107 § 8). Von der Bei- 
bringung von Quittungen über bewilligte A. soll abgesehen werden. 
Die Anträge sind unter genauer Angabe von Name und Wohnort des 
Gesuchstellers an die Kreish. einzureichen, die ihm das Geld unmittel- 
bar übersendet (SWB. Jahrg. 1883 S. 37, Jahrg. 1884 S. 65). 
Aufgebot. I. Bürgerliches Aufgebot. Der Bürgerlichen Ehe- 
schließung (s. d.) hat ein A. vorauszugehen (BöB. 88 1316, 1322, 
RGes. vom 6. Febr. 1875 S. 23 §58 44—51 in der Fassung des Bes. 
vom 18. Aug. 1896 S. 604 Art. 46). Vor Anordnung des A. sind 
dem Standesbeamten die gesetzlichen Erfordernisse der Eheschließung 
(s. namentlich Ehekonsehs, Ehemündigkeit, Ehehindernisse) als vor-
	        
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