Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Aufgebot 55 
handen nachzuweisen. Der Standesbeamte ist berechtigt, vor Anord- 
nung des A. über die Richtigkeit der hiernach zu beweisenden Tat- 
sachen eidesstattliche Bersicherung zu verlangen, von der jedoch nur in 
Notfällen Gebrauch zu machen ist (Ges. von 1875 § 45, MVO. vom 
6. Okt. 1899, SWB. 267 Pkt. 111, 12, MVO. vom 26. Dez. 1901, 
SW. 1902 S. 38." Das Formular für das Aufgebot gibt die Bei- 
lage zu § 7 der Bek. vom 25. März 1899 S. 164, 198, 199. Bei 
der Aufgebotsverhandlung, für die das Formular zu Pkt. 13 der 
obigen MVO. vom 6. Okt. 1899 benutzt werden kann (MVO. vom 
1. Juni 1900, SWB. 143 Pkt. 2) empfiehlt es sich, bereits den Tag 
der Eheschließung festzusetzen und Frauen, die sich mit Ausländern 
verheiraten, auf den dadurch herbeigeführten Verlust der Staatsange- 
hörigkeit hinzuweisen (MWVO. vom 24. Jan. 1876 und 12. Juli 1892, 
Fischer XIII 351, XIV 161). — Das A. ist bekannt zu machen in 
der Gemeinde oder den Gemeinden des Wohnsitzes, wo dieser mit dem 
gewöhnlichen Aufenthalte nicht zusammenfällt, außerdem am letzteren, 
und wenn der Wohnsitz innerhalb der letzten 6 Monate gewechselt hat, 
am früheren Wohnorte (§§ 46—49 des Ges.). Die Anträge auf Vor- 
nahme des A. sind nicht an das auswärtige Standesamt, sondern an 
die auswärtige Gemeindebehörde zu richten (MIIWO. vom 11. März 1876, 
Fischer XIV. 159). Die in der Gemeinde des früheren Wohnsitzes vor- 
zunehmende Bekanntmachung hat in der Gemeinde des Wohnsitzes 
des Verlobten, nicht in der Gemeinde, in der das Standesamt dieser 
Gemeinde seinen Sitz hat, zu erfolgen (SWB. 1878 S. 31). Der 
Aufenthalt in Straf= und Korrektionsanstalten ist für die Gefangenen 
und Korrektionäre nicht als Wohnsitz zu betrachten, wohl aber für 
die Anstaltsbeamten, wenn die Anstalt einen selbständigen Gutsbezirk 
bildet (MVO. vom 18. April 1876, Fischer XIV. 159). Ist einer der 
Orte im Auslande gelegen, so tritt an Stelle des Aushängens des A. 
die Bekanntmachung in einem dortigen Blatte (Röes. § 47). Das 
Aushängen der Aufgebotsbekanntmachungen erfolgt an der zu ge- 
meindebehördlichen Bekanntmachungen (s. Amtliche Bekanntmachungen) 
überhaupt bestimmten Stelle (Rees. 8 498). Die Wohnung des Ge- 
meindevorstandes ist daher nur insofern zur Bekanntmachung geeignet, 
als sie dieser Voraussetzung entspricht (MVO. vom 27. Dez. 1875, 
Fischer XIV 159). Die Benutzung von Kirchenmauern ist ausgeschlossen 
(BO. vom 29. Febr. 1876, Cod. 628). Bei selbständigen Guts- 
bezirken hat der Aushang an geeigneter Stelle des Gutsbezirks selbst, 
etwa im Haupteingange, zu erfolgen (Z#. 1876 S. 24). In die 
zweiwöchige Frist, während der nach § 468 des Res. die Bekannt- 
machung auszuhängen hat, ist der Tag des Aushanges und der Ab- 
nahme nicht einzurechnen (MWVO. vom 13. MAlärz 1876, SWB. S. 63). 
Soll die Eheschließung vor einem anderen Standesbeamten als dem- 
jenigen, der das A. angeordnet hat, erfolgen, so ist von dem letzteren 
eine Bescheinigung des erfolgten A. auszustellen. Auf Verlangen ist
	        
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