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die Bescheinigung auch für kRirchliche Zwecke zu erteilen (s. Aufgebots-
bescheinigung). Gegenüber Bayern gelten nunmehr dieselben Bestim-
mungen, wie für die übrigen Reichsgebiete. Insbes. hat das A. und
die Prüfung der Zulässigkeit der Eheschließung ausschließlich durch
den Standesbeamten zu erfolgen (obige MVO. vom 6. Okt. 1899
Pkt. 11 und MV0O. vom 25. Okt. 1899, SWB. 267, 293). — Uber
die von ihnen angeordneten A. haben die Standesbeamten Aufgebots-
listen (s. d.) zu führen. — Das A. kann unterbleiben, wenn die
lebensgefährliche Erkrankung eines Verlobten die Eheschließung nicht
gestattet; außerdem kann das Ministerium des Innern Befreiung vom
A. bewilligen (BGB. 88 1316, 1322, BO. vom 21. Juli 1899 S. 159
§ 6, Ges. vom 16. April 1873 S. 374 F IV, Fischer XIV 133).
*Der nach 8§§ 1320, 1321 delegierte Standesbeamte (s. Aufgebots-
bescheinigung) ist zur Prüfung der beigebrachten Urkunden nicht verpflichtet
(Reichsger. 26. Mai 1902, Reger XXIII 163).
II. Kirchliches Aufgebot. Der evang.-luth. Trauung hat in
der Regel ein zweimaliges A., von dem jedoch entbunden werden
kann, vorauszugehen. Das A. besteht in der Verkündigung der ein-
zugehenden oder eingegangenen Ehe mit der Aufforderung zur christ-
lichen Fürbitte und erfolgt an zwei unmittelbar aufeinander folgenden
Sonntagen, zu den drei hohen Festten am 2. Feiertage, in der
Pfarrkirche der Eheschließenden. Zur Annahme ist der zur Trauung
(s. d.) zuständige Pfarrer zuständig. Das A. ist zu versagen, wenn
kirchliche Ehehindernisse (s. d.) und vor erfolgtem bürgerlichen A. bürger-
liche Ehehindernisse (s. d.) vorliegen. Uber die Anmeldung ist eine
Niederschrift aufzunehmen. Das erfolgte A. ist im Kirchenbuche ein-
zutragen. Event. ist eine Aufgebotsbescheinigung (s. d.) auszustellen
(Trauordnung §§ 3—11 in der Fassung vom 23. Juni 1901 S. 84).
Die Annahme der Aufgebotsverhandlung gebührt dem Pfarrer, kann
jedoch durch Arbeitsordnung den neben ihm amtierenden Pastoren
übertragen werden (VO. vom 30. Vov. 1901 S. 177 8§88 32, 6). —
Das A. der reform. Glaubensgenossen kommt in Leipzig und Dresden
der reform. Geistlichkeit zu, ohne daß hierfür Stolgebühren an die
evang.-luth. Kirche zu entrichten sind (Regulativ vom 7. Aug. 1818
S. 517 § 12). Es ist jedoch sowohl in diesen Fällen, als bei A.
außerhalb dieser Städte den landesgesetzlichen Bestimmungen über
das A. nachzugehen (§§ 13, 17192). Bei gemischten Ehen ist darauf
zu achten, daß die gegenseitige Erteilung und Annahme der Präsen-
tationsschreiben von den Pfarrern nicht verweigert wird (8 14). —
Auch die kath. Geistlichen haben sich in Ansehung des A. nach den
allgemeinen Bestimmungen der sächs. Eherechte zu richten (Mandat vom
19. Febr. 1827 S. 13 § 45). Die Trauung ist nicht zu vollziehen,
bevor das A. geschehen und ohne Widerspruch geblieben ist (§ 48). —
Bei gemischten Ehen sind Widersprüche beim Pfarrer der Braut
anzubringen (Ges. vom 1. Nov. 1836 S. 299 § 3). Sollte der kath.