Aufgebotsbescheinigung 57
Pfarrer das A. verweigern, so erfolgt das A. auch für den kath. Teil
in der evang. Kirche (§ 4). Zur Vornahme der der Trauung vor-
ausgehenden Erörterungen hat der zur Trauung zuständige Pfarrer beide
Verlobte, zum sog. Brautexamen der kath. Kirche und zu der in der
evang. Kirche vorkommenden Ermahnung und Prüfung der Verlobten
in konfessioneller und kiirchlicher Beziehung dagegen jeder Pfarrer nur
den seinem Bekenntnis zugehörigen Teil vor sich zu laden (VO. vom
10. Juni 1845 S. 82 8§§ 1, 4). Das A. hat nur in der Kirche zu
erfolgen, in der die Trauung stattfindet (VO. vom 15. Sept. 1886,
Kons. B. 68). Vorstehende Bestimmungen gelten entsprechend auch für
Ehen zwischen luth. und reform. Glaubensgenossen (MMBO. vom 19. Aov.
1850, Cod. 202). — Im übrigen s. Kirchliche Handlungen.
III. Gerichtliches Aufgebot. Die privatrechtlichen Bestim-
mungen über das A. zum Ausschluß von Rechten und Ansprüchen
enthält BGB. §8 13—20 (Todeserklärung), §§ 799—808 (Inhaber-
papiere, Zinsscheine usw.), § 927 (Ausschließung des Grundstückhseigen-
tümers), §§ 1162, 1170, 1171 (Ausschließung von Hypotheken= usw.
Gläubigern), §§ 887, 1104, 1112, 1269 (Ausschließung für Vor-
merkungen, Reallasten usw.), § 1970 (Ausschließung von Nachlaß-
gläubigern), SGB. § 367 (abhanden gekommene Inhaberpapiere), § 765
(Schiffsgläubiger)h. Die prozessualen Vorschriften enthält CP.
§§ 946—1024. Bei A., deren Zulässigkeit auf Landesgesetzen beruht,
können die Vorschriften der CPO. durch andere ersetzt werden (Bes.
vom 17. Mai 1898 S. 332 Art. II 2). Unberührt bleiben die ge-
nehmigten Bestimmungen für die in BGB. § 808 genannten unvoll-
kommenen Inhaberpapiere (RGes. vom 18. Aug. 1896 S. 604 Art. 102,
Ges. vom 18. Juni 1898 S. 191 8§ 5, Ges. vom 20. Juni 1900
S. 322 § 11). Das Verfahren für Schuldverschreibungen des sächs.
Staats ist durch Ges. vom 20. Juni 1900 § 10 geordnet, das Ver-
fahren für Reichsschuldverschreibungen und Schatzanweisungen durch
RGes. vom 19. MAlärz 1900 S. 129 88 16—19. Die sonstigen Aus-
führungsbestimmungen gibt Ges. vom 20. Juni 1900 88 12—17,
Gesch. O. § 624. Das gerichtliche Aufgebotsverfahren gilt auch für
Lagerhofscheine MVO. vom 3. Jan. und 2. März 1902, SWB. 97).
Die Polizeibehörden haben den Verlust von Inhaberpapieren im Reichs-
anzeiger bekannt zu machen (VO. vom 10. Nov. 1899 S. 562 § 7,
MV0. vom 3. Vov. 1900, SW B. 263, Fischer XXII 136). Im Ent-
eignungsverfahren erfolgt die Aufforderung der Mebenberechtigten zur
Geltendmachung ihrer Ansprüche durch die Enteignungsbehörde (s. Ent-
eignung IV, insbes. Enteignungsges. 58 51—55).
Aufgebotsbescheinigung. 1. Soll die bürgerliche Eheschließung
vor einem anderen Standesbeamten als demjenigen erfolgen, der das
Aufgebot (s. d.) angeordnet hat, so ist von letzterem eine Bescheinigung
des Inhalts auszustellen, daß und wann das Aufgebot vorschrifts-
mäßig erfolgt ist und daß Ehehindernisse nicht zu seiner Kenntnis