Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

58 Aufgebotslisten — Aufhebung 
gelangt sind (RGes. vom 6. Febr. 1875 S. 23 8 49, BGB. 8 1321). 
Die Ausstellung erfolgt unentgeltlich (Pkt. 1 des RGebührentarifs 
vom 6. Febr. 1875 S. 40) und enthält zugleich die Ermächtigung zur 
Eheschließung (Bek. vom 25. Açärz 1899 S. 164 8§ 73 mit Schema 
S. 200); die Zusendung ist zu frankieren (s. Behördenkorrespondenz). 
Sind mehrere Standesbeamte zur Eheschließung zuständig, so ist der 
Vordruck für die Ermächtigung zu durchstreichen (BE#. 8§ 1320, obige 
Bek. vom 25. Aärz 1899 § 74 mit Schema S. 201). Auf Ver- 
langen ist den Verlobten eine A. auch zu anderen Zweckhen, und 
zwar kostenfrei, zu gewähren (Bek. vom 25. März 1899 § 9). Das 
Formular für diese Bescheinigung hat den Hinweis auf die Fortdauer 
der kirchlichen Verpflichtung zu enthalten (MWO. vom 16. April 1902, 
SW. 120). Die Verlobten sind bei der Aufgebotsverhandlung auf 
die Unentgeltlichkeit dieser Bescheinigung hinzuweisen (MWVBO. vom 
8. März 1880, Fischer XIV 151). 
2. Wird die kirchliche Trauung auf Grund eines Uberweisungs- 
schreibens (s. d.) von einem an sich nicht zuständigen Pfarrer vor- 
genommen, so bedarf es der Verkündigung des Aufgebots am Orte 
der Trauung nicht (Trauordnung vom 23. Juni 1901 S. 85 § 52. 
Die Bescheinigung der Geistlichen, die auf Ersuchen außer deutscher 
Pfarrämter das Aufgebot veranstaltet haben, hat dahin zu lauten, daß 
das kirchliche Aufgebot nach Maßgabe der jetzt vorgeschriebenen Form 
und Bedeutung des Aufgebotes erfolgt ist (Kons. B. 1875 S. 73 
unter 3 d). 
Aufgebotslisten haben sowohl die Standesbeamten wie die 
Gemeindebeamten zu führen. Es ist wünschenswert, daß die Standes- 
beamten die an sie gelangenden Ersuchsschreiben auswärtiger Standes- 
beamten an die Gemeindebehörde zur Erledigung und zum Eintrag in 
die Listen abgeben (Bek. vom 25. Alärz 1899 S. 164 § 23, M. 
vom 11. Mçlrz 1876 und 25. April 1877, Fischer XIV 159). 
Aufgebotsverfahren s. Aufgebot. 
Aufgenommene Konufessionen s. Konfessionelle Verhöältnisse 1 1. 
Aufhebung. Die Vorschriften über A. Toter und Scheintoter 
sind zusammengestellt in der BO. vom 21. Sept. 1874 S. 311. Hier- 
nach ist von jeder Auffindung toter oder scheintoter Körper Anzeige 
in Städten RNStO. an den Stadtrat, in anderen Städten an den 
Bürgermeister, im übrigen an den Gemeindevorstand bez. Gutsvorsteher 
zu erstatten (VO. 8§ 1, 2). Die genannten Behörden haben nach 
Empfang der Anzeige an Ort und Stelle soweit möglich Wieder- 
belebungsversuche anzustellen und die persönlichen Verhältnisse des 
Verstorbenen sowie die Todesursache zu erörtern (VO. 8§8 3, 4). Die 
Wiederbelebungsversuche haben nach der der Verordnung beigegebenen 
Anleitung zu erfolgen. Die vorgeschriebene A. steht den genannten 
Behörden auch bei Unglücksfällen im Bergwesen (s. Bergpolizei) zu. 
UÜber die erfolgte A. haben sie Formularanzeigen nach VO. vom
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.