58 Aufgebotslisten — Aufhebung
gelangt sind (RGes. vom 6. Febr. 1875 S. 23 8 49, BGB. 8 1321).
Die Ausstellung erfolgt unentgeltlich (Pkt. 1 des RGebührentarifs
vom 6. Febr. 1875 S. 40) und enthält zugleich die Ermächtigung zur
Eheschließung (Bek. vom 25. Açärz 1899 S. 164 8§ 73 mit Schema
S. 200); die Zusendung ist zu frankieren (s. Behördenkorrespondenz).
Sind mehrere Standesbeamte zur Eheschließung zuständig, so ist der
Vordruck für die Ermächtigung zu durchstreichen (BE#. 8§ 1320, obige
Bek. vom 25. Aärz 1899 § 74 mit Schema S. 201). Auf Ver-
langen ist den Verlobten eine A. auch zu anderen Zweckhen, und
zwar kostenfrei, zu gewähren (Bek. vom 25. März 1899 § 9). Das
Formular für diese Bescheinigung hat den Hinweis auf die Fortdauer
der kirchlichen Verpflichtung zu enthalten (MWO. vom 16. April 1902,
SW. 120). Die Verlobten sind bei der Aufgebotsverhandlung auf
die Unentgeltlichkeit dieser Bescheinigung hinzuweisen (MWVBO. vom
8. März 1880, Fischer XIV 151).
2. Wird die kirchliche Trauung auf Grund eines Uberweisungs-
schreibens (s. d.) von einem an sich nicht zuständigen Pfarrer vor-
genommen, so bedarf es der Verkündigung des Aufgebots am Orte
der Trauung nicht (Trauordnung vom 23. Juni 1901 S. 85 § 52.
Die Bescheinigung der Geistlichen, die auf Ersuchen außer deutscher
Pfarrämter das Aufgebot veranstaltet haben, hat dahin zu lauten, daß
das kirchliche Aufgebot nach Maßgabe der jetzt vorgeschriebenen Form
und Bedeutung des Aufgebotes erfolgt ist (Kons. B. 1875 S. 73
unter 3 d).
Aufgebotslisten haben sowohl die Standesbeamten wie die
Gemeindebeamten zu führen. Es ist wünschenswert, daß die Standes-
beamten die an sie gelangenden Ersuchsschreiben auswärtiger Standes-
beamten an die Gemeindebehörde zur Erledigung und zum Eintrag in
die Listen abgeben (Bek. vom 25. Alärz 1899 S. 164 § 23, M.
vom 11. Mçlrz 1876 und 25. April 1877, Fischer XIV 159).
Aufgebotsverfahren s. Aufgebot.
Aufgenommene Konufessionen s. Konfessionelle Verhöältnisse 1 1.
Aufhebung. Die Vorschriften über A. Toter und Scheintoter
sind zusammengestellt in der BO. vom 21. Sept. 1874 S. 311. Hier-
nach ist von jeder Auffindung toter oder scheintoter Körper Anzeige
in Städten RNStO. an den Stadtrat, in anderen Städten an den
Bürgermeister, im übrigen an den Gemeindevorstand bez. Gutsvorsteher
zu erstatten (VO. 8§ 1, 2). Die genannten Behörden haben nach
Empfang der Anzeige an Ort und Stelle soweit möglich Wieder-
belebungsversuche anzustellen und die persönlichen Verhältnisse des
Verstorbenen sowie die Todesursache zu erörtern (VO. 8§8 3, 4). Die
Wiederbelebungsversuche haben nach der der Verordnung beigegebenen
Anleitung zu erfolgen. Die vorgeschriebene A. steht den genannten
Behörden auch bei Unglücksfällen im Bergwesen (s. Bergpolizei) zu.
UÜber die erfolgte A. haben sie Formularanzeigen nach VO. vom