Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Aufhebung 59 
18. April 1894 S. 108 an die Amtsh. bez. Kreish., an die Staats— 
anwaltschaft (Gerichtsbehörde), an das Standesamt und das Pfarramt 
zu erstatten (VO. vom 21. Sept. 1874 §8 5, 9, St PO. § 157, 
VO. vom 12. Juli 1899 S. 159 8 13 8), an die Staatsanwaltschaft 
auch dann, wenn der Verdacht einer strafbaren Handlung nicht vorliegt 
(MV. vom 30. April 1875, SWB. 83). Soweit die Polizeibehörde 
zu der nach § 9 zu erstattenden Anzeige weiterer Auskunft über den 
Verdacht eines Verbrechens bedarf, hat sie sich an die Staatsanwalt- 
schaft bez. an das Amtsgericht zu wenden (MVO. vom 28. NVov. 1883, 
Fischer V 143). Die Pfarrämter haben die an sie gelangten Anzeigen 
in gleicher Frist, wie die Leichenbestattungsscheine (s. Begräbniswesen 1) 
zu Zwecken der Medizinalstatistik an die Bezirksärzte abzugeben, von 
denen sie 10 Jahre lang aufzubewahren sind (VO. vom 24. Aärz 1880 
S. 49, VO. vom 15. Mai 1880, Kons. B. 33). Die Amtsh. haben die 
bei ihnen eingehenden Anzeigen, wie die über außerordentliche Vor- 
fälle (s. d.), an die Kreish. einzureichen lobige BO. vom 21. Sept. 
1874 § 100). — Die Beerdigung erfolgt auf dem gewöhnlichen 
Beerdigungsplatze. Erscheint die Uberführung dorthin wegen vor- 
geschrittener Fäulnis unzulässig, so ist die Leiche am Orte der Auf- 
findung oder in dessen Aähe in einer mindestens 11,2 m tiefen Grube 
einzugraben. Selbstmörderleichen sind an die Anatomiedirektion zu 
Leipzig bez. den militärärztlichen Operationskursus im Garnisonslazarett 
Dresden abzuliefern, wenn nicht anzunehmen ist, daß der Selbstmord 
im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit erfolgt sei oder wenn nicht die 
Angehörigen die Leiche unter Erlegung der Begräbniskosten zum 
Zweck der Beerdigung herausverlangen. Für die Begräbniskosten 
haftet zunächst der Nachlaß, in dessen Ermangelung der Armenverband 
des Unterstützungswohnsitzes. Die übrigen Aufhebungskosten sind 
Polizeiaufwand, bei Selbstmördern jedoch nur, sofern die Seldbstentlei- 
bung im unzurechnungsfähigen Zustande erfolgt ist (WO. vom 21. Sept. 
1874 S. 311 §§ 7, 8, M O. vom 24. Dez. 1873, 31. Mai 1883 
und 13. Aug. 1889, Fischer IV 262, X 316, SWB. 1877 S. 175). 
Der Erstattungssatz für das Armenbegräbnis (s. Begräbniswesen V 3) 
leidet daher auch hier Anwendung. Dagegen ist der Aufwand für A. 
von Gefangenen als Polizeiaufwand zu betrachten (s. Gerichtsgefängnis). 
Für die Ablieferung zu anatomischen Zwecken gewährt die medi- 
zinische Fakultät Leipzig eine weitere Aufwandsentschädigung von 
6—10 M. (SW. 1875 S. 165). — Im allgemeinen ist Selbstmördern, 
falls sie nicht durch fortgesetzten anstößigen Lebenswandel öffentliches 
Argernis gegeben oder die Tat in zweifellos freventlicher Weise ver- 
übt haben, ein kirchliches Begräbnis unter Beteiligung des geist- 
lichen Amts nicht zu versagen. Uber das Maß der dabei stattfindenden 
kirchlichen Feierlichkeit ist in den Begräbnisregulativen (s. Begräbnis- 
wesen IV) besondere Bestimmung zu treffen. Hierbei ist alles äußere 
Gepränge zu vermeiden und das Halten von Beden durch andere
	        
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