Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Aufsichtsführung — Auktionatoren 61 
Aufsichtsführung (privatrechtliche). Wer gesetzlich zur A. über 
Minderjährige oder sonst Aussichtsbedürftige verpflichtet ist, haftet für 
Schaden, den diese Personen widerrechtlich Dritten zufügen, es sei denn, 
daß sie ihrer Aufsichtspflicht genügt hätten oder der Schaden auch bei 
gehöriger A. entstanden sein würde (BEB. § 832). Dies gilt auch für 
die nach § 1631 zur Erziehung verpflichteten Eltern.“ 
* Auch für Lehrer (PVB. XXIII 657). 
Aufzüge. Offentliche Auf= und Umzüge, zu denen öffentliche 
Plätze und Straßen benutzt werden sollen, bedürfen vorgängiger Ge- 
nehmigung der Amtsh., in Städten RStO. der Stadträte, der letzteren 
auch da, wo Staatsstraßen in Frage kommen; doch haben die städtischen 
Behöäörden letzterenfalls den Amtsh. von der beabsichtigten Genehmigungs- 
erteilung rechtzeitig Kenntnis zu geben. Soweit hiernach die Amtah. 
die Genehmigung zu erteilen haben, sind die Gesuche bei den Bürger- 
meistern kl. St O. bez. Gemeindevorständen einzureichen und von diesen 
unter gutachtlicher Außerung an die Amtsh. abzugeben (Ges. vom 
22. Nov. 1850 S. 264 § 13 und A#O. vom 22. Aug. 1874 S. 125 
§ 31, MB0O. vom 13. Nov. 1888 und O#. 4. April 1895, Fischer 
X 53, XVI 364, letztere den Begriff A. betr.). Die Ablehnung des 
Gesuchs bedarf der Begründung (MVO. vom 27. Jan. 1903, SWB. 
58). Besondere Grundsätze gelten über die Aufzüge der Schützen- 
gesellschaften (s. d.) und Militärvereine (s. d.) — Uber Warenaufzüge 
s. Fahrstühle. 
Augenentzündung Neugeborener s. Hebammenwesen 3. 
Augustusbrüchenamt gehört nicht zu den einkommensteuerfreien 
juristischen Personen (OV. 20. März 1902 II 8 284). 
Augustusstift zu Bad Elster. Gesuchen an die Kreish. Zwichau 
um Freistellen dieser Stiftung sind Krankheits= und Bedürftigkeits- 
zeugnisse beizugeben (ZRB. 1878 S. 11). 
Auktionatoren, Auktionen. 1. Gewerbepolizeiliche Vor- 
schriften. Das Gewerbe der A. unterliegt der Untersagung unter den- 
selben Voraussetzungen, wie der Trödelhandel (s. d.), doch wird die 
kollegiale Entscheidung über die Untersagung von der Kreish. erteilt 
(s. Gewerbebehörden 1). Uber den Umfang ihrer Befugnisse sowie über 
ihren Geschäftsbetrieb Kkönnen die Centralbehörden Vorschriften wie 
bei den Pfandleihern (s. d.) erlassen. Im übrigen kann dieses Ge- 
werbe frei betrieben werden, die Behäörde bleibt jedoch berechtigt, 
die A. auf die Beobachtung der bestehenden Vorschriften zu vereiden 
und öffentlich anzustellen. Die Bestimmungen der Gesetze, die ihren 
Handlungen besondere Glaubwürdigkeit beilegen oder daran besondere 
rechtliche Wirkungen knüpfen, sind nur auf angestellte A. zu beziehen, 
jedoch sind Gesuche um Anstellung als A. von unbeweglichen Gegen- 
ständen abzulehnen und auch die Ortsgerichtspersonen (s. d.) dazu nicht 
zu verwenden. Die Zurüchnahme der Bestallung erfolgt bei Verlust 
der bürgerlichen Ehrenrechte oder wenn sonst aus Handlungen oder
	        
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