Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Aushebung — Ausschiffungsplätze 63 
Aushebung (. Millitärersatzwesen, Pferdeaushebung. 
Auskunftsbureaux s. Agenten.“ 
* Privatdetektivs unterliegen den Bestimmungen über Rechtskonfu- 
lenten (s. d.). 
Ausländer s. Staatsangehörigkeit II. 
Auslandsheimatsscheine. Jedem Sachsen wird zum Zwecke 
seines auswärtigen Fortommens von der Kreish. seines letzten Auf- 
enthaltsortes, und wo dieser unbekannt ist, seines Geburtsortes (MO. 
vom 19. April 1881, SWB. 101, Fischer II 176) zur Bescheinigung 
seiner Staatsangehörigkeit kostenfrei ein A. ausgestellt und auf An- 
suchen auf die Ehefrau und die unter väterlicher Gewalt stehenden 
minderjährigen Kinder erstreckt (VO. vom 26. Febr. 1881 S. 10 und 
20. Dez. 1883, GBl. 1884 S. 1). Das der V0O. vom 26. Febr. 1881 
beigegebene, durch V. O. vom 16. Febr. 1900 S. 22 abgeänderte For- 
mular gilt nur noch für das Ausland. Für das Inland werden 
Staatsangehörigkeitsausweise (s. d.) ausgestellt. Der A. ist zu versagen, 
wenn BReisehindernisse im Sinne von § 12 des Paßges. (s. Paßwesen) 
vorliegen, beispielsweise also, wenn der Nachsuchende durch fortdauernden 
Aufenthalt im Auslande sich der Verfolgung wegen einer strafbaren 
Handlung oder einer gesetzlichen Unterhaltspflicht (s. d.) entziehen würde 
(MVVO. vom 23. Okt. 1884 und 12. Febr. 1902, Fischer VI 128, 
XXIV 167, Reger XXII 406). Die Zusendung ins Ausland erfolgt in 
der Regel im diplomatischen Wege und mit Vordruchk (s. Legitimations- 
papiere, insbes. AlVO. vom 16. Jan. 1902, SWB. 54). Die Gültig- 
keit der A. ist auf 5 Jahre beschränkt (s. Formular Abs. 2), so daß 
die 10 jährige Frist, in der die Staatsangehörigkeit durch Abwesenheit 
verloren wird, mit Ablauf dieser 5 jährigen Frist beginnt (s. Aus- 
wanderung A Il). A. für Militärpflichtige (Wehrordnung § 108 2) 
sollen nur mit Gültigkeit bis 1. Februar des nächsten Jahres aus- 
gestellt werden (MWVO. vom 3. Juni 1891, SWB. 119). Im übrigen 
s. Staatsangehörigkeit l. 
Auslandspässe s. Paßwesen. 
Auslieferung Deutscher an das Ausland findet nicht statt (StGB. 
§ 9). Wegen der Auslieferungsverträge s. Rechtshilfe VI. 
Auslosung. Eine Ubersicht über die bestehenden Einrichtungen 
zur Bekanntgabe ausgeloster oder gekündigter Wertpapiere (An- 
leihen des Staats, der Gemeinden, der Kreditvereine, Banken usw.) 
gibt MVO. vom 20. Mai 1900, SWB. 144. — Uber die A. im Wege 
des Elüchksspiels s. d. 
Auslösung s(. Reisekosten. 
Auspfarrung s(. Rirchspiele. 
Aussatz s. Lepra. 
Ausschiffungsplätze. Schiffsführer, Floßführer und Schiffer 
dürfen bei Strafe nur an den gewöhnlichen Landungs= und A. anlegen. 
Ausnahmen sind nur mit Genehmigung des Elbstromamtes und in
	        
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