64 Ausschulung — Auswanderungswesen
Aotfällen gestattet Auch die Wahl von Landungsplätzen für Dampf—
schiffe bedarf der Genehmigung des Elbstromamtes (s. Strompolizei,
insbes. Mandat vom 7. Aug. 1819 S. 197 8 2, VO. vom 8. Jan. 1894
S. 3 § 24, VO. vom 9. Jan. 1894 S. 24 8 32).
Ausschulung s. Schulbezirke.
Außereheliche Kinder s. Vaterschaftsanerkennung, Ehelichsprechung,
Aamen.
Außerkraftsetzung s. Aufgebot III.
Außerordentliche Vorfälle. Von allen außerordentlichen Er-
eignissen größerer Bedeutung ist das Ministerium des Innern tele-
graphisch oder telephonisch ungesäumt zu benachrichtigen (MO. vom
5. Aug. 1902, SWB. 188). Außerdem haben die Stadträte RSt.
den Kreish., die übrigen Ortsbehörden den Amtsh. von Todesfällen
infolge von a. V., Bränden, Notständen, gewissen Verbrechen und
sonstigen Ereignissen, die für die Polizeipflege und Polizeistatistik von
Interesse sind, Anzeigen nach vorgeschriebenem Formulare zu erstatten.
Von den Amtzh. sind sie der Kreish. zu überreichen (VO. vom 19. Febr.
1839 S. 27 und § 10 der VO. vom 21. Sept. 1874 S. 311). Auch
bei Unglücksfällen im Bergwesen gehört die Anzeigeerstattung vor die
Ortspolizeibehörde, s. Bergpolizei. Von gewissen Unfällen in gewerb-
lichen Anlagen und Fabriken ist außerdem dem Gewerbeinspektor (s. d.)
und für die Zwecke der Unfallversicherung (s. d. A V 1) der Ortspolizei-
behörde bez. dem Bergamte (s. Bergpolizei) Anzeige zu erstatten. Wegen
der Aufhebungen s. d.
Ausspanngerechtigkeit s. Schankwesen I1 1.
Ausspielen beweglicher Gegenstände s. Glüchsspiel. Im übrigen
s. Geflügelausstellung, Tierschau.
Ausstände s. Arbeitsvertrag.
Ausstellungen, über Verlosung dabei s. Glüchsspiel.
Ausverkäufe. Die Beteiligten, namentlich die Berbände gewerb-
licher Interessen, sollen gegenüber den Auswüchsen des Ausverkaufs-
wesens von der Privatanklage des Ges. über den unlauteren Wettbewerb
(s. d.) Gebrauch machen. Die Polizeibehörden haben auf diese Aus-
wüchse ihr Augenmerk zu richten (MO. vom 3. Nlärz 1902, SWB. 69).=
* Lachschube sind bei A. nicht schlechthin unzulässig (Entsch. des Reichsger.
in Strafsachen XXX 257).
Auswanderungswesen. A. Die Reichsangehörigkeit er-
lischt mit der Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. Die letztere
wird verloren durch Entlassung auf Antrag oder durch Ausspruch der
Behörde oder durch 10 jährigen Aufenthalt im Auslande, bei unehe-
lichen Kindern durch Legitimation, bei Frauen durch Verheiratung an
einen Ausländer (ReEes. vom 1. Juni 1870 S. 355 88 11, 13—25).
I. Bei dem Verlust durch Entlassung regelt sich
1. das Verfahren im allgemeinen nach den Bestimmungen in
§§ 5, 7, 8, 11 der VO. vom 24. Dez. 1870 S. 431. Hiernach steht