Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

66 Auswanderungswesen 
ordnung 8 212).** — b) Aktiven Militärpersonen wird die Ent— 
lassung überhaupt nicht erteilt (RGes. vom 1. Juni 1870 S. 355 
8 152 Pkt. 2, Wehrordnung 8 1102). Unerlaubte A. wird diesfalls 
nach 8 69 des RMilitärstrafgesetzbuchs vom 20. Juni 1872 S. 174 be- 
straft. Mannschaften die nach 2jähriger aktiver Dienstzeit entlassen 
sind, kann im ersten Jahre die Erlaubnis zur A. verweigert werden 
(Roes. vom 3. Aug. 1893 S. 233 § 2). — c) Offiziere und Sanitäts- 
offiziere der Reserve und Landwehr 1. Aufgebots dürfen bei 
Strafe bis zu 3000 M. Geld oder Haft oder Gefängnis bis zu 6 Mo- 
naten nur mit Genehmigung der Militärbehörde auswandern (Wehr- 
ordnung § 111 :, 8). — d) Offiziere und Sanitätsoffiziere der Land- 
wehr 2. Aufgebots haben die Auswanderungsabsicht dem Bezirks- 
kommando bei Strafe von Geld bis zu 150 M. oder Haft anzuzeigen 
und dürfen vor Bewilligung ihres Abschieds nicht auswandern (Wehr- 
ordnung § 111 :, 8). — e) Vorläufig in die Heimat beurlaubte Re- 
kruten, zur Disposition der Ersatzbehörden Entlassene oder zur 
Disposition der Truppenteile beurlaubte Mannschaften bedürfen zur 
A. der Genehmigung der Miilitärbehörde (Wehrordnung § 111 ,). — 
f) Mannschaften der Reserve, Landwehr 1. Aufgebots und 
Ersatzreservisten dürfen bei Bestrafung nach § 360 des StB. nur aus- 
wandern, wenn das Bezirkskommando bescheinigt hat, daß der A. eine 
Einberufung nicht entgegensteht (Wehrordnung § 111 16 a, 0C. — 
8g) Mannschaften der Landwehr 2. Aufgebots bedürfen zur A. 
keiner Erlaubnis. Bei Vermeidung der Bestrafung gemäß § 360 des 
St B. haben sie vorher eine Anzeige an die Kontrollbehörde zu er- 
statten § 111 16b, c). — h) Auch Militärbeamte dürfen vor der Dienst- 
entlassung nicht auswandern (Res. vom 1. Juni 1870 § 152 Pkt. 20).— 
i) Bei Krieg oder Kriegsgefahr kann durch Kaiserl. BO. die Erlaubnis- 
erteilung zur A. an Wehrpflichtige untersagt werden. Unerlaubte A. 
wird diesfalls nach § 140 des StEb B. bestraft (Wehrordnung § 270, 6).— 
k) Besondere Bestimmungen gelten über die Wehrpflicht der nach er- 
folgter A. Zurüchkehrenden nach § 212,8 der Wehrordnung (s. u. l0. — 
1|) Verfahren: In den Fällen a, c, d, k. g# und i findet in Abwesen- 
heit des Angeklagten Hauptverhandlung nach §8§ 470—476 der St PO. 
statt. Die Erhebung der Anklage erfolgt auf Grund eines von der 
Kontrollbehörde auszustellenden Zeugnisses. Dasselbe lautet im Falle # 
dahin, daß sich der Wehrpflichtige zu den angeordneten Revisionen 
nicht gestellt, sein Aufenthalt im Reich nicht ermittelt worden, und daß 
sich der angestellten Erörterungen ungeachtet keine Umstände ergeben 
haben, welche die Annahme ausschließen, daß der Wehrpflichtige, um 
sich dem Eintritt in den Dienst zu entziehen, ohne Erlaubnis entweder 
das Reichsgebiet verlassen habe, oder nach erreichtem militärpflichtigen 
Alter im Auslande geblieben sei (StpO. 8 4722 und die weiteren 
Formeln für die Fälle c, d, f. # in § 472 3, für den Fall k (Ersatz- 
reserve) in § 472 1, für den Fall i in § 472°5). Die zur Zeugnis-
	        
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