Auswanderungswesen 67
ausstellung zuständige Behörde ist in den Fällen c, d, k, g das Be-
zirkskommando, in den übrigen Fällen der Civilvorsitzende der Ersatz-
kommission (Wehrordnung S§ 111 ui, Erlaß vom 23. Febr. 1880,
W. 54, Gesch. O. 8 649). Hat der Abwesende seinen Aufenthalt
niemals in Deutschland gehabt, so bestimmt das Reichsgericht das zur
Aburteilung zuständige Gericht (OLG. 2. Juli 1885, Fischer VII 279).
Von Vermögenserwerb oder Büchkkehr der Abwesenden sind die Ersatz-
und Kontrollbehörden durch die Polizeibehörde zu benachrichtigen (VO.
vom 25. Nov. 1885 S. 140 A IV).
* Personen über 25 Jahre, die ihrer Wehrpflicht noch nicht genügt haben,
darf die Entlassung nicht verweigert werden; die Strafbarkeit nach 8 1401
des StGB. und die Beschlagnahme der Entlassungsurkunde zur Sicherung des
Strafvollzugs wird dadurch nicht ausgeschlossen (Preuß. O#. 2. Juni 1899,
Württ. VH. 19. Sept. 1900, Reger 2. Erg. Bd. 110, Fischer XXIII 108 und die
gegenteilige Meinung des Sächs. Ministeriums IX 15).
Ehbenso Bad. VH. 8. Mai 1900, Reger 2. Erg. Bd. 116.
“" Söhne sind somit auch dann frei, wenn sie die fremde Staats-
angehörigkeit nicht von sich aus, sondern durch Abstammung erworben haben
(Reichsger. 21. Okt. 1901, Reger X/X/II 89).
II. Der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt ferner ein durch
ununterbrochenen 10jährigen Aufenthalt im Auslande“' und er-
strecht sich diesfalls zugleich auf die Ehefrau und die unter elterlicher
Gewalt stehenden Kinder, beide soweit sie sich bei dem Ausgetretenen
befinden;““ ausgenommen sind verheiratete oder verheiratet gewesene
Töchter (RGes. vom 1. Juni 1870 §8 13 8, 21, RGes. vom 18. Aug.
1896 S. 604 Art. 41 IV). Wenn der Ausgetretene sich im Besitze eines
Heimatsscheines (s. Auslandsheimatsschein) befindet, beginnt die Verlust-
frist erst mit dessen Ablauf (MVO. vom 28. Febr. 1882, Fischer V 181).
Uber Wiederverleihung der Staatsangehörigkeit (s. d. D entscheidet, wenn
sie mit der Rückkehr nach Sachsen nicht verbunden ist, das Ministe-
rium des Innern. Für Deutsche, die sich im Auslande mindestens
5 Jahre ununterbrochen aufhalten und daselbst die Staatsangehörig-
keit erwerben, kann durch Staatsvertrag die 10jährige Frist bis auf
eine 5jährige vermindert werden (Roes. vom 1. Juni 1870 8§ 21 9).
Ein derartiger Reichsvertrag ist abgeschlossen mit Nordamerika unter
dem 22. Febr. 1868 S. 228; es soll jedoch Verzicht auf die Naturali-
sation in Aordamerika angenommen werden, wenn der Ausgewanderte
und wieder nach Deutschland Zurückkehrende länger als 2 Jahre sich
in Deutschland aufhält"“ (Art. 4 dieses Vertrags). Vor Ablauf der
2jährigen Frist ist den Zurüchgekehrten nur ein zeitlich begrenzter
Aufenthalt in Deutschland gestattet. Ist eine nachträgliche Heran-
ziehung zum Militärdienst nicht mehr zulässig und die A. seinerzeit behufs
Hinterziehung der Militärpflicht erfolgt, so hat Ausweisung einzutreten,
wobei sich die Ausweisungsbefugnis der Unterbehörden jedoch nur auf
das Königreich Sachsen beschränkt (MVO. vom 17. Aug. 1886 und
18. März 1889, Fischer VII 349, X 196). Uber die Wiederaufnahme
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