Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Auswanderungswesen 67 
ausstellung zuständige Behörde ist in den Fällen c, d, k, g das Be- 
zirkskommando, in den übrigen Fällen der Civilvorsitzende der Ersatz- 
kommission (Wehrordnung S§ 111 ui, Erlaß vom 23. Febr. 1880, 
W. 54, Gesch. O. 8 649). Hat der Abwesende seinen Aufenthalt 
niemals in Deutschland gehabt, so bestimmt das Reichsgericht das zur 
Aburteilung zuständige Gericht (OLG. 2. Juli 1885, Fischer VII 279). 
Von Vermögenserwerb oder Büchkkehr der Abwesenden sind die Ersatz- 
und Kontrollbehörden durch die Polizeibehörde zu benachrichtigen (VO. 
vom 25. Nov. 1885 S. 140 A IV). 
* Personen über 25 Jahre, die ihrer Wehrpflicht noch nicht genügt haben, 
darf die Entlassung nicht verweigert werden; die Strafbarkeit nach 8 1401 
des StGB. und die Beschlagnahme der Entlassungsurkunde zur Sicherung des 
Strafvollzugs wird dadurch nicht ausgeschlossen (Preuß. O#. 2. Juni 1899, 
Württ. VH. 19. Sept. 1900, Reger 2. Erg. Bd. 110, Fischer XXIII 108 und die 
gegenteilige Meinung des Sächs. Ministeriums IX 15). 
Ehbenso Bad. VH. 8. Mai 1900, Reger 2. Erg. Bd. 116. 
“" Söhne sind somit auch dann frei, wenn sie die fremde Staats- 
angehörigkeit nicht von sich aus, sondern durch Abstammung erworben haben 
(Reichsger. 21. Okt. 1901, Reger X/X/II 89). 
II. Der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt ferner ein durch 
ununterbrochenen 10jährigen Aufenthalt im Auslande“' und er- 
strecht sich diesfalls zugleich auf die Ehefrau und die unter elterlicher 
Gewalt stehenden Kinder, beide soweit sie sich bei dem Ausgetretenen 
befinden;““ ausgenommen sind verheiratete oder verheiratet gewesene 
Töchter (RGes. vom 1. Juni 1870 §8 13 8, 21, RGes. vom 18. Aug. 
1896 S. 604 Art. 41 IV). Wenn der Ausgetretene sich im Besitze eines 
Heimatsscheines (s. Auslandsheimatsschein) befindet, beginnt die Verlust- 
frist erst mit dessen Ablauf (MVO. vom 28. Febr. 1882, Fischer V 181). 
Uber Wiederverleihung der Staatsangehörigkeit (s. d. D entscheidet, wenn 
sie mit der Rückkehr nach Sachsen nicht verbunden ist, das Ministe- 
rium des Innern. Für Deutsche, die sich im Auslande mindestens 
5 Jahre ununterbrochen aufhalten und daselbst die Staatsangehörig- 
keit erwerben, kann durch Staatsvertrag die 10jährige Frist bis auf 
eine 5jährige vermindert werden (Roes. vom 1. Juni 1870 8§ 21 9). 
Ein derartiger Reichsvertrag ist abgeschlossen mit Nordamerika unter 
dem 22. Febr. 1868 S. 228; es soll jedoch Verzicht auf die Naturali- 
sation in Aordamerika angenommen werden, wenn der Ausgewanderte 
und wieder nach Deutschland Zurückkehrende länger als 2 Jahre sich 
in Deutschland aufhält"“ (Art. 4 dieses Vertrags). Vor Ablauf der 
2jährigen Frist ist den Zurüchgekehrten nur ein zeitlich begrenzter 
Aufenthalt in Deutschland gestattet. Ist eine nachträgliche Heran- 
ziehung zum Militärdienst nicht mehr zulässig und die A. seinerzeit behufs 
Hinterziehung der Militärpflicht erfolgt, so hat Ausweisung einzutreten, 
wobei sich die Ausweisungsbefugnis der Unterbehörden jedoch nur auf 
das Königreich Sachsen beschränkt (MVO. vom 17. Aug. 1886 und 
18. März 1889, Fischer VII 349, X 196). Uber die Wiederaufnahme 
5“
	        
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