Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

68 Auswanderungswesen 
Entlassener, die das Reichsgebiet nicht verlassen haben, s. Staats- 
angehörigkeit J. 
»Durch Reisen nach Deutschland wird die 10jäbrige Frist in der Regel 
nicht unterbrochen (Preuß. OV. 25. Juni 1901, Jur.-Ztg. VII 79, Reger XXII 408). 
“* Auch soweit die minderjährigen Kinder sich nicht beim Vater befinden, 
unterliegen sie, wie die volljährigen, der in § 211 des Ges. geordneten Verlust- 
frist, selbst wenn sie das Reichsgebiet ohne elterliche oder vormundschaftliche 
Zustimmung verlassen haben. Auch der deutsch-amerikanische Naturalisations= 
vertrag kennt Reinen Unterschied zwischen Minderjährigen und Großfährigen 
(Breuß, * 22. Mai 1900, Reger XXI 336, Fischer XXIV 87, 88, B. 
““. Und bei der Naturalisation in Nordamerika seine deutsche Staats- 
angehörigkeit nicht bereits durch Fristablauf verloren hat. Durch die Heran- 
iehung zum deutschen Militärdienst wird die Wiederaufnahme nicht ersetzt 
obige Entsch. des Preuß. O##G. vom 22. Mai 1900). 
III. Uber den Staatsangehörigkeitsverlust, der in den Fällen 
von 8§§ 20, 22 des Res. vom 1. Juni 1870 (unterbliebene Rück- 
kehr nach erfolgter Aufforderung im Krieg oder bei Kriegs- 
gefahr, Eintritt in fremden Staatsdienst) eintritt, entscheidet das 
Ministerium des Innern (VO. vom 24. Dez. 1870 8 9). 
B. Der Geschäftsbetrieb der Auswanderungsunter- 
nehmer und Agenten unterliegt der Gewerbeordnung nicht (G0. 
§ 6). Er ist geregelt durch RGes. vom 9. Juni 1897 S. 463, aus- 
geführt durch RBek. vom 14. Alärz 1898 S. 39 (Geschäftsbetrieb der 
Unternehmer und Agenten), RBek. vom 14. NMAlärz 1898 S. 57 (Vor- 
schriften für Auswanderungsschiffe, mit Berichtigung S. 917 und Zu- 
satz durch RBek. vom 18. Febr. 1903), BO. vom 15. Alärz 1898 S. 24 
(die zuständigen Landesbehörden) und Bek. vom 13. April 1898 S. 31 
(Verpflichtung der Agenten, von jedem Auswanderungsvertrage der 
Ortspolizeibehörde binnen 24 Stunden Anzeige zu erstatten). ANach 
dem Vorstehenden bedarf sowohl der Unternehmer wie der Agent zu 
seinem Geschäftsbetriebe der Erlaubnis, die für den Unternehmer vom 
Reichskanzler mit Zustimmung des Bundesrats, für den Agenten von 
der Kreish. erteilt wird und den Unternehmer nur zur Beförderung 
nach bestimmten Ländern, aber zum Geschäftsbetriebe im ganzen Reichs- 
gebiete, den Agenten nur zum Geschäftsbetriebe im Regierungsbezirk 
berechtigt. Der Unternehmer wie der Agent haben Sicherheit zu leisten. 
Dem Agenten ist untersagt, Zweigniederlassungen zu begründen oder 
den Geschäftsbetrieb durch Stellvertreter oder im Umherziehen zu be- 
treiben. Die ihm erteilte Erlaubnis ist jederzeit widerruflich und muß 
widerrufen werden in den Fällen von § 18 des Ges. (RGes. 858 1—19).7 
Gegen den Beschluß der Kreish. ist Beschwerde an das Miinisterium 
des Innern nachgelassen. Verboten ist die Beförderung von Wehr- 
pflichtigen im Alter vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 25. Jahre 
(s. o. Al 2a), von Personen, gegen die Haftbefehl ergangen ist, und 
von Reichsangehörigen, für die von fremden Regierungen oder von 
Kolonisationsgesellschaften oder ähnlichen Unternehmungen der Be-
	        
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