Auswärtige Angelegenheiten — Ausweisung 69
förderungspreis bezahlt wird (Ges. § 23). Jedes Auswanderungsschiff
unterliegt vor der Ausreise der Untersuchung (§ 34). Zur Mitwirkung
bei Ausübung der dem Reichskanzler übertragenen Befugnisse besteht
ein sachverständiger Beirat (Ges. § 38 und Regulativ über seine Organi-
sation im Centr. B. 1898 S. 98). Das Verzeichnis der zugelassenen
Unternehmer gibt Centr. B. Jahrg. 1898 S. 221 mit Nachtrag S. 495,
Jahrg. 1899 S. 2, 42, 127, 128, 406, Jahrg. 1900 S. 273, 289, 355,
Jahrg. 1901 S. 306.
* Uber den Umfang des Agentenzwangs sf. Reichsger. 22. Jan. 1900,
Reger 2. Erg. Bd. 146.
C. Kirchliche Bestimmungen. Wo Auswanderer in größerer
Zahl aus einer Gemeinde scheiden, sollen sie im Gottesdienste mit kirch-
lichem Gesange entlassen und Sorge getragen werden, daß kein Aus-
wanderer ohne Bibel und Ratechismus auswandert (VO. vom 7. Aug.
1880, Kons. B. 81, Anweisung an die Kirchenvorstände vom 26. Sept.
1882, Kons. B. 241, und 3. Jan. 1883, Kons. B. 7). Den Geistlichen
ist zu diesem Zwecke die Benutzung des kirchlichen Adreßbuchs für
Nordamerika und des Kirchenpasses für evang.-luth. Auswanderer (Bek.
vom 19. Mai und 21. Aug. 1882, Kons. B. 193, 230) sowie der in
Bremen erscheinende „Ratgeber für Auswanderer“ empfohlen worden
(Bek. vom 21. März 1883, Kons. B. 62, und wegen des Verkehrs mit
der Auswanderungskommission in Bremen und dem Hamburger Aus—
schuß Bek. vom 16. Febr. 1888 und 5. April 1900, Kons. B. Jahrg.
1888 S. 15, Jahrg. 1900 S. 18).
D. Sonstiges. Belehrungen über die A. erteilt die Central=
auskunftsstelle der Kolonialgesellschaft (MVO. vom 26. Juni 1902,
SWB. 155). Uber die A. nach Rio Grande do Sul belehrt MV0.
vom 4. Jan. 1902, SWB. 33.
Auswärtige Angelegenheiten s. Gesandtschaftswesen.
Ausweichen. Mit Geld bis zu 60 Ml. oder Haft bis zu 14 Tagen
wird bestraft, wer auf öffentlichen Straßen auf gegebenes Zeichen nicht
sofort auf die Hälfte nach rechts ausweicht oder den auf Schienen-
gleisen gehenden Fuhrwerken nicht stets das ganze GEleis frei läßt (VO.
vom 8. Juli 1872 S. 347 § 1 10). Auch Badfahrer (s. d.) haben nach
rechts auszuweichen (VO. vom 2. April 1901 S. 51 §§ 8, 9). Das Sub-
missionsverfahren (s. d.) leidet auf das Nichtausweichen auf Schienen-
gleisen keine Anwendung. Die gleiche Strafandrohung unter Aus-
dehnung auf Wasserstraßen enthält § 366 3 des St# B. Wegen der
Bestimmungen für die Elbe s. Strompolizei, insbes. Polizeiverordnung
vom 8. Jan. 1894 S. 3 §88 28—34, 37.
Ausweisung. A. Gründe für Aus= und Abweisung.
I. Von Reichsangehörigen. Das in 8§ 1 des es. vom
1. Nov. 1867 S. 55 allen Deutschen gewährleistete Recht, sich inner-
halb des Reichsgebiets an jedem Orte aufzuhalten, ist insofern be-
schränkt, als