Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Ausweisung 71 
haltsbeschränkungen unterworfen oder in erwähnter Weise bestraft worden 
sind. Die Amtsh. sind ermächtigt, bei Ausweisung sächs. Staatsange- 
höriger aus Württemberg das Anerkenntnis der Staatsangehörigkeit 
und die Ubernahmeerklärung im Auftrage der Kreish. auszusprechen 
(MVO. vom 9. Sept. 1894, 18. März 1895 und 22. Mlai# 1897, Fischer 
XVI 214, XVIII 347)* Der Zeitraum von 12 Monaten beginnt mit 
verbüßter Haft, nicht Nachhaft (MBO. vom 7. Mai 1897, Fischer 
XVII259). 
*In Preußen sind die Ubernahmeanträge an die Landesbehörde des 
Geburtsorts zu richten (Ministerialverfügung vom 15. April 1901, SWB. 216, 
Reger XXI 359). 
4. Açeuanziehende Personen, die weder hinreichende Kraft, noch 
Vermögen, noch die Unterstützung unterhaltungspflichtiger Berwandten 
besitzen, um sich und ihren nicht arbeitsfähigen Angehörigen 
den notdürftigen Unterhalt zu verschaffen, können von den 
Gemeinden abgewiesen werden (Res. vom 1. Nov. 1867 S. 55 KF 4). 
5. Ausgewiesen werden können ferner diejenigen, deren Armen- 
unterstützung (s. Armenwesen ll) am Aufenthaltsorte sich vor Erwerb 
des Unterstützungswohnsitzes nötig macht, vorausgesetzt, daß die Mot- 
wendigkeit der Unterstützung nicht bloß eine vorübergehende ist (Res. 
vom 1. Aov. 1867 S. 55 § 5, BEes. vom 6. Juni 1870 S. 360 § 31). 
Daß die vorübergehende Hilflosigkeit in Arbeitsunfähigkeit ihren Grund 
hat, ist nicht erforderlich. Auch in anderen Fällen nur vorübergehender 
Hilflosigkeit ist das Ausweisungsrecht und damit die Ubernahmepflicht 
(unten B 1 1) ausgeschlossen. Eine dauernde Hilflosigkeit liegt aber 
nicht schon dann vor, wenn die Notwendigkeit öffentlicher Unterstützung 
objektiv begründet ist, sondern erst wenn die Unterstützung tatsächlich 
in Anspruch genommen wird (OV6. 18. März 1903 I S 303). 
*Der Nachweis, daß die Arbeitsunfähigkeit oder der sonstige Aotstand 
ein dauernder war, liegt der Gemeinde des Aufenthalts ob (Preuß. O#. 
1 Dez. 1899, Reger 2. Erg. Bd. 107). 
6. Geistliche Orden (s. d.) dürfen in Sachsen nicht ausgenommen 
werden. 
II. Gegen Reichsausländer ist, und zwar auf gesetzlich nicht 
beschränkte Dauer (s. Kommunikat vom 8. Okt. 1873, SWB. 1874 
S. 2), Ausweisung zulässig infolge Uberweisung an die Landespolizei- 
behörde (s. d.), infolge Berhängung von Polizeiaufsicht (s. d.), infolge 
Verurteilung wegen gewerbsmäßigen GElüchsspiels (Stc B. § 284 2) 
und wegen Zugehörigkeit zum Jesuitenorden (Res. vom 4. Juli 1872 
S. 253 § 2). Da jedoch das Freizügigkeitsgesetz auf die Mieder= 
lassungsverhältnisse von Reichsausländern keine Anwendung erleidet 
(Z#B. 1869 S. 77), ist ihre Ausweisung, soweit nicht Aiederlassungs— 
verträge (s. u. B II) entgegenstehen, auch ohne obige Voraussetzungen 
zulässig und hieran durch das Ges. vom 15. April 1886 (s. § 8 des- 
selben) nichts geändert. Russischen Auswanderern ohne vorschriftsmäßigen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.