78 Badeanstalten — Bankwesen
*Diese Paragraphen schließen nicht aus, daß den Bäckern noch weitere
Verpflichtungen auferlegt werden (OL. Darmstadt 7. Sept. 1899, Reger XXI 25).
*Eine auf die Arbeiteschicht nicht einzurechnende längere Pause ist zulässig
(OL#. Darmstadt 27. Dez. 1901, Reger XXII 185, SWB. 1902 S. 70). Das
Ausfahren der Backwaren gehört nicht zum Bäckereibetrieb im Sinne der
RBek. vom 4. März 1896 O#i. Darmstadt 25. Okt. 1901, Reger XXII 188).
Badeanstalten, Bäder. Der Betrieb von B. unterliegt, soweit
sie nicht als Privatkrankenanstalten (s. Krankenanstalten genehmi-
gungspflichtig sind (OL . 29. Dez. 1887, Fischer X 79), nach § 35 der
GO. gewerbepolizeilich denselben Bestimmungen wie die Erteilung von
Schwimmunterricht (s. Fachunterricht). Gegen die letztinstanzlichen Ent-
scheidungen über das verliehene Recht, Badeanstalten in öffentlichen
Flüssen zu haben, ist die Anfechtungsklage zulässig (Ges. vom 19. Juli
1900 S. 468 § 737). Inwieweit dieses Recht der Verleihung bedarf,
ist noch bestritten (s. Wasserrecht Il). — Kurtaxen (s. d.) werden als
öffentlichrechtliche Gebühren angesehen. — Die Aussicht über die nicht-
staatlichen Heilquellen gebührt dem Bezirksarzte (Instr. vom 10. Juli
1884 S. 210 § 21). — Bei der Einkommensteuer bedarf es gesonderter
Einschätzung des Einkommens aus Gebäuden, die als Badeanstalten
vom Eigentümer selbst verwendet werden, nicht (Instr. vom 25. Juli
1900 S. 781 § 53). — Die sonstigen Bestimmungen betreffen Bad
Elster (s. d.), die Sächs. Badestiftung (s. d.), die Friedrich Wilhelm-Stiftung
(s. d.) und das Augustusstift (s. d.).
Bahn= s. Eisenbahn-
Bahnhäfe s. Eisenbahnwesen II 1.
Bahnpolizei s. Eisenbahnwesen II 1, V.2.
Bakteriologische Untersuchungen s. Gesundheitspolizei I, II.
Bälle s. Tanzmusik.
Bankwesen. Das B. ist geordnet durch RGes. vom 14. März
1875 S. 177, abgeändert durch Roes. vom 7. Juni 1899 S. 311.
I. Notenbanken überhaupt. Die Befugnis zur Ausgabe
von Banknoten kann hiernach nur durch Reichsgesetz erworben werden
(§ 1). Eine Verpflichtung zur Annahme von Banknoten findet nicht
statt (§ 2). Jede Bank ist verpflichtet, ihre Aoten auf Vorzeigen ein-
zulösen (§ 4). Notenbanken ist nicht gestattet, Wechsel zu akzeptieren
sowie Waren und kurshabende Papiere auf Zeit zu kaufen und zu
verkaufen (§ 7). Banken, deren Notenumlauf ihren Barvorrat und
den ihnen durch das Bankzgesetz zugewiesenen Betrag übersteigt, haben
von dem Uberschusse eine Reichssteuer von 50 0 zu entrichten (Bankges.
§8 9, 10). Ausländische, auf Reichswährung lautende Banknoten
dürfen innerhalb des Reichsgebiets zu Zahlungen nicht gebraucht werden
(§ 11). Wer unbefugt Banknoten oder sonstige unverzinsliche Schuld-
verschreibungen auf den Inhaber ausgibt, wird mit 5000 M. bestraft
(§ 55). Die übrigen Strafbestimmungen enthalten 88 56—59.
II. Die Reichsbank (Bankges. §§5 12—41, REes. vom 7. Juni
1899, RStatut vom 21. Mai 1875 S. 203 und Movelle dazu vom