Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

78 Badeanstalten — Bankwesen 
*Diese Paragraphen schließen nicht aus, daß den Bäckern noch weitere 
Verpflichtungen auferlegt werden (OL. Darmstadt 7. Sept. 1899, Reger XXI 25). 
*Eine auf die Arbeiteschicht nicht einzurechnende längere Pause ist zulässig 
(OL#. Darmstadt 27. Dez. 1901, Reger XXII 185, SWB. 1902 S. 70). Das 
Ausfahren der Backwaren gehört nicht zum Bäckereibetrieb im Sinne der 
RBek. vom 4. März 1896 O#i. Darmstadt 25. Okt. 1901, Reger XXII 188). 
Badeanstalten, Bäder. Der Betrieb von B. unterliegt, soweit 
sie nicht als Privatkrankenanstalten (s. Krankenanstalten genehmi- 
gungspflichtig sind (OL . 29. Dez. 1887, Fischer X 79), nach § 35 der 
GO. gewerbepolizeilich denselben Bestimmungen wie die Erteilung von 
Schwimmunterricht (s. Fachunterricht). Gegen die letztinstanzlichen Ent- 
scheidungen über das verliehene Recht, Badeanstalten in öffentlichen 
Flüssen zu haben, ist die Anfechtungsklage zulässig (Ges. vom 19. Juli 
1900 S. 468 § 737). Inwieweit dieses Recht der Verleihung bedarf, 
ist noch bestritten (s. Wasserrecht Il). — Kurtaxen (s. d.) werden als 
öffentlichrechtliche Gebühren angesehen. — Die Aussicht über die nicht- 
staatlichen Heilquellen gebührt dem Bezirksarzte (Instr. vom 10. Juli 
1884 S. 210 § 21). — Bei der Einkommensteuer bedarf es gesonderter 
Einschätzung des Einkommens aus Gebäuden, die als Badeanstalten 
vom Eigentümer selbst verwendet werden, nicht (Instr. vom 25. Juli 
1900 S. 781 § 53). — Die sonstigen Bestimmungen betreffen Bad 
Elster (s. d.), die Sächs. Badestiftung (s. d.), die Friedrich Wilhelm-Stiftung 
(s. d.) und das Augustusstift (s. d.). 
Bahn= s. Eisenbahn- 
Bahnhäfe s. Eisenbahnwesen II 1. 
Bahnpolizei s. Eisenbahnwesen II 1, V.2. 
Bakteriologische Untersuchungen s. Gesundheitspolizei I, II. 
Bälle s. Tanzmusik. 
Bankwesen. Das B. ist geordnet durch RGes. vom 14. März 
1875 S. 177, abgeändert durch Roes. vom 7. Juni 1899 S. 311. 
I. Notenbanken überhaupt. Die Befugnis zur Ausgabe 
von Banknoten kann hiernach nur durch Reichsgesetz erworben werden 
(§ 1). Eine Verpflichtung zur Annahme von Banknoten findet nicht 
statt (§ 2). Jede Bank ist verpflichtet, ihre Aoten auf Vorzeigen ein- 
zulösen (§ 4). Notenbanken ist nicht gestattet, Wechsel zu akzeptieren 
sowie Waren und kurshabende Papiere auf Zeit zu kaufen und zu 
verkaufen (§ 7). Banken, deren Notenumlauf ihren Barvorrat und 
den ihnen durch das Bankzgesetz zugewiesenen Betrag übersteigt, haben 
von dem Uberschusse eine Reichssteuer von 50 0 zu entrichten (Bankges. 
§8 9, 10). Ausländische, auf Reichswährung lautende Banknoten 
dürfen innerhalb des Reichsgebiets zu Zahlungen nicht gebraucht werden 
(§ 11). Wer unbefugt Banknoten oder sonstige unverzinsliche Schuld- 
verschreibungen auf den Inhaber ausgibt, wird mit 5000 M. bestraft 
(§ 55). Die übrigen Strafbestimmungen enthalten 88 56—59. 
II. Die Reichsbank (Bankges. §§5 12—41, REes. vom 7. Juni 
1899, RStatut vom 21. Mai 1875 S. 203 und Movelle dazu vom
	        
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