Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Bantwesen 79 
13. Sept. 1900 S. 793) steht unter Leitung des Reichs, ihre Beamten 
sind Reichsbeamte (§§ 12, 26, 28). Ihr Grundkapital wird durch das 
Einschußkapital der Anteilseigner gebildet (Ges. § 23, Statut § 2). 
Die Anteilseigner üben ihre Beteiligung durch die Generalversammlung 
und den aus ihrer Mitte gewählten Centralausschuß aus (Ges. § 30). 
Die der Reichsbank gestatteten Geschäfte nennt § 13 des Ges. Sie 
ist berechtigt, nach dem Verkehrsbedürfnis Banknoten auszugeben 
16), und verpflichtet, den Aotenbetrag zu ½ in bar, Goldbarren 
oder Reichskassenscheinen, den Rest in kurzfristigen Wechseln als Dechung 
bereit zu halten und die Noten bei der Hauptkasse jederzeit gegen bar 
einzulösen (§S§ 17, 18). Das Grundbkapital ist auf 180 Millionen Al. 
erhöht, von denen 60 Millionen zu begeben sind (Rees. vom 7. Juni 
1899 Art. 1). Der steuerfreie Anteil (Art. 5 dieses Ges.) beträgt gegen- 
wärtig 470 Millionen Ml. (RBek. vom 5. Juni 1902 S. 226). Uber 
die Verhältnisse der Reichsbankbeamten im allgemeinen s. Reichsbeamte. 
Ihre Tantiemen (s. d.) sind als Diensteinkommen zu besteuern. 
III. Privatnotenbanken dürfen außerhalb ihres Einzelstaats 
Zweiganstalten nur dann betreiben und ihre NAoten dürfen außerhalb 
dieses Gebiets zu Zahlungen nur dann gebraucht werden, wenn sie 
sich den beschränkenden Bestimmungen in §§ 44, 45 des Bankges. 
(Bardechung zu ½8, Ansammlung eines Reservefonds bis zu ¼, jeder- 
zeitige Einlösung der Moten bei den bezeichneten Einlösungsstellen usw.) 
unterwerfen (Bankges. §§ 42—54). Bis auf 4 % herab dürfen sie 
nicht unter dem Zinsfuß der Reichsbank, im übrigen nicht um mehr 
als 1¼% darunter diskontieren (R es. vom 7. Juni 1899 Art. 7 8 2). 
Von den bei Erlaß des Bankges. zugelassenen Privatnotenbanken 
(Anlage zu § 9 des Ges.) bestanden bei Erlaß des Ges. vom 7. Juni 
1899 noch die Frankfurter, die Bayrische, die Sächsische, die Würt- 
tembergische, die Badische, die Braunschweigische Bank und die 
Bank für Süddeutschland (Art. 5 dieses Ges.). Inzwischen ist noch 
die Frankfurter Bank (BBek. vom 6. Juli 1901 S. 262) und die 
Bank für Süddeutschland (RBek. vom 5. Juni 1902 S. 225) weg- 
gefallen. Von den sächs. Notenbanken besteht hiernach nur noch die 
Sächsische Bank (BBek. vom 29. Dez. 1875 S. 390, vom 7. Jan. 1876 
S. 2, vom 3. Sept. 1879 S. 286, vom 27. Febr. 1883 S. 4, vom 
9. Mai und 4. Juli 1890 S. 68, 76, vom 3. Febr. 1891 S. 12). Die 
sächs. Staatskassen haben außer den Noten der Reichsbank und 
den ihnen gleichgestellten Noten der Preuß. Bank (Centr. B. 1875 
S. 787), die auf mehr als 25 Tlr. lauten, die auf Reichswährung 
lautenden Noten der Sächs. Bank unbeschränkt, alle übrigen Bank- 
noten nur insoweit anzunehmen, als das ausdrücklich nachgelassen wird 
(MWV. vom 20. Okt. und 8. Dez. 1875). 
IV. Die Besteuerung der Banken regelt sich, soweit sie Divi- 
denden an ihre Mitglieder verteilen, nach § 4a des Einkommensteuerges. 
(L. Juristische Personen III 1 a) und den Bestimmungen des Ergänzungs-
	        
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