Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

A 
Aale von mindestens 35 em Länge genießen keine Schonzeit. 
Aalfänge sind nur beschränkt zulässig. Im Wege der Nachsichts- 
erteilung können die Kreish. die Anwendung von Reusen mit nur 
1 cm voneinander abstehenden Geflechtsstäben gestatten (VO. vom 
28. Okt. 1878 S. 446 §8 1b, 3, Ges. vom 15. Okt. 1868 S. 1247 
§ 10, MVO. vom 7. Mai 1881, Fischer II 322). 
Abbaurechte s. Bergbau, Kohlenbergbau, Erbbaurecht. 
Abbildungen s. Presse. 
Abdecker. Der Gewerbebetrieb der A., d. i. die gewerbsmäßige 
Ausnutzung gefallenen oder krankheitshalber getöteten Viehes, das 
nach gesundheitspolizeilichen Vorschriften zur menschlichen Aahrung 
nicht verwendet werden darf, ist nicht mehr genehmigungspflichtig. 
Aur die gewerbliche Anlage (s. d. 0 unterliegt der Genehmigung. Die 
bestehenden Realkonzessionen (s. d.) bleiben aufrecht erhalten, ihre Bann- 
rechte sind dagegen aufgehoben. Die Vergütung für die polizeilichen 
Verrichtungen der A., die Kavillerumgänge (s. d.) und das Fortschaffen 
des außerhalb der Gehöfte gefallenen Biehes ist Gegenstand der Ver- 
einbarung zwischen den Behörden und A. Der gleichzeitige Betrieb 
der Abdeckerei und des gewerbsmäßigen Schlachtens von Pferden ist 
untersagt. Für Anzeige der unter den Haustieren wahrgenommenen, 
anstechkenden Krankheiten und die sonstige Beachtung der veterinär- 
polizeilichen Borschriften sind die A. verantwortlich (VO. vom 4. Vov. 
1861 S. 494 §§ 3, 9, 10, Ges. vom 18. Aug. 1868 S. 509 § 6 1, 
GO. §§ 71, 2, 10, A#BO. vom 28. Mlärz 1892 S. 28 §8 94, A#0O. 
vom 27. Jan. 1903 S. 75 § 23 2). Die gesundheitspolizeilichen Vor- 
schriften über die Beseitigung der Tierleichen enthält BBek. vom 
27. Juni 1895 S. 358 §8 11, 30, 40, AVO. vom 23. Juli 1899 
S. 331 § 19, MWVO. vom 11. Dez. 1890 und 23. März 1891 (Fischer 
XII 243, 343). Wenn die Ablieferung von Kadavern behärdlich auf 
solche A. beschränkt wird, deren Einrichtungen den obigen Vorschriften 
genügen, so ist dies kein unzulässiger Eingriff in die Gewerbefreiheit 
(MVW0. vom 3. Juni 1901, SWB. 158, Fischer XXIII 239). Das Mästen 
von Schweinen ist den A. durch die Pachtbedingungen zu erschweren 
(MV0O. vom 30. Jan. 1890, Fischer XI 179). 
von der Mosel, Verwaltungerecht. 1
	        
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