Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

82 Bauwesen 
schriftliche Erklärung übernommen sind, haften als öffentlichrechtliche 
Verpflichtungen auf dem Grundstück. Für ihre Beurkundung ist nach 
Bedarf ein öffentliches Oblastenbuch (s. d.) anzulegen. Streitigkeiten 
über Bauverpflichtungen werden, soweit nicht die Zuständigkeit der 
Verwaltungsgerichte begründet ist (unten 2), von der Verwaltungs- 
behörde entschieden (Ges. §#§ 2—5, A#BO. 12). Verpflichtungserklä- 
rungen dieser Art sind auch dann öffentlichrechtlicher Aatur, wenn sie 
in Vertragsform gehkleidet sind und das Maß der gesetzlich vorgeschriebenen 
Leistungen durch freiwillige Entschließung des Verpflichteten über- 
schreiten. Bauverpflichtungen sollen daher nicht im Wege des Privat- 
vertrags geregelt werden (MVO. vom 10. März 1892, 11. Nov. 1899, 
7. Aov., 9. Nov. und 28. Nov. 1900, Kompetenzgerichtshof 30. Mai 
1895, Fischer XIV 42, XVI 304, XXI 118, XXII 138, 224, 228; s. auch 
Justiz und Verwaltung l 2). Dagegen liegt ein besonderer Bechtstitel 
im Sinne von § 11 des A--Gesetzes (s. Justiz und Verwaltung l) und 
daher gerichtliche Zuständigkeit vor, wenn sich der Anspruch auf einen 
Vertragsabschluß gründet, der zu einer Zeit erfolgte, wo ortsgesetzliche 
oder sonst öffentlichrechtliche Borschriften über die Verteilung des Bau- 
aufwands noch nicht vorhanden waren (O#. 24. Alärz 1902, Fischer 
XXV 246). Zu den öffentlichrechtlichen Verpflichtungen des § 2 ge- 
hören auch die Kosten für den Anschluß an eine Wasserleitung (s. d.), 
dagegen nicht die vertragsmäßige Einräumung einer Wegegerechtigkeit 
für den Nachbar; die letztere bedarf vielmehr der Eintragung ins 
Grundbuch (M VO. vom 10. Sept. 1902, SWB. 216, Fischer XXV 121). 
Den Entwurf eines Ortsgesetzes für das Oblastenbuch gibt A#O. vom 
8. Dez. 1900, SWB. 287). — Entscheidungen des O#.: Ver- 
pflichtungen in Baupolizeisachen gehören dem öffentlichen Rechte an. 
Für die Frage, ob die Verpflichtungserklärung öffentlich= oder privat- 
rechtlicher Natur sei, ist lediglich der Inhalt, nicht die äußere Form 
der Erklärung maßgebend: auf die Annahmeerklärung kommt es nicht 
an. Zur Erfüllung einer ortsgesetzlichen Verpflichtung bedarf es nicht 
noch einer besonderen Verpflichtungserklärung (OB. 3. Aug. 1901 
1 8 74, 11. Okt. 1901 1 8 140, 7. Mai 1902 I1 § 92, 1. Okt. 1902 
1 8§ 168, Jahrb. 1 128, II 318). Die Verpflichtung zur Erfüllung sog. 
Anliegerleistungen (unten VII) kommt zum Entstehen durch das Bauen 
und ist notwendige, gesetzliche Folge dieses Vorgangs. Sie ist nicht 
an die Person des Bauenden, sondern ausschließlich an das Unter- 
nehmen geknüpft und ergreift jeden, der die rechtliche Verfügungs- 
gewalt über dieses erwirbt, auch wenn der Bau von einem andern 
begonnen wurde (O. 15. Juni 1901 1 S 73, 11. Okt. 1901 1 S 140, 
13. Nov. 1901 1 8 201, Jahrb. 1 125, 219). Daß der frühere Besitzer 
nach Aufgabe seines Eigentums weiter haftet, folgt aus dem Wesen 
der Dinglichkeit nicht; er haftet nur, wenn gleichzeitig ein persönliches 
Schuldverhältnis besteht (OV. 3. Aug. 1901 1 S 74, 13. Aov. 1901 
1 8§ 201, Jahrb. 1 128)." Bestellte Sicherheiten können zurüchbehalten.
	        
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