82 Bauwesen
schriftliche Erklärung übernommen sind, haften als öffentlichrechtliche
Verpflichtungen auf dem Grundstück. Für ihre Beurkundung ist nach
Bedarf ein öffentliches Oblastenbuch (s. d.) anzulegen. Streitigkeiten
über Bauverpflichtungen werden, soweit nicht die Zuständigkeit der
Verwaltungsgerichte begründet ist (unten 2), von der Verwaltungs-
behörde entschieden (Ges. §#§ 2—5, A#BO. 12). Verpflichtungserklä-
rungen dieser Art sind auch dann öffentlichrechtlicher Aatur, wenn sie
in Vertragsform gehkleidet sind und das Maß der gesetzlich vorgeschriebenen
Leistungen durch freiwillige Entschließung des Verpflichteten über-
schreiten. Bauverpflichtungen sollen daher nicht im Wege des Privat-
vertrags geregelt werden (MVO. vom 10. März 1892, 11. Nov. 1899,
7. Aov., 9. Nov. und 28. Nov. 1900, Kompetenzgerichtshof 30. Mai
1895, Fischer XIV 42, XVI 304, XXI 118, XXII 138, 224, 228; s. auch
Justiz und Verwaltung l 2). Dagegen liegt ein besonderer Bechtstitel
im Sinne von § 11 des A--Gesetzes (s. Justiz und Verwaltung l) und
daher gerichtliche Zuständigkeit vor, wenn sich der Anspruch auf einen
Vertragsabschluß gründet, der zu einer Zeit erfolgte, wo ortsgesetzliche
oder sonst öffentlichrechtliche Borschriften über die Verteilung des Bau-
aufwands noch nicht vorhanden waren (O#. 24. Alärz 1902, Fischer
XXV 246). Zu den öffentlichrechtlichen Verpflichtungen des § 2 ge-
hören auch die Kosten für den Anschluß an eine Wasserleitung (s. d.),
dagegen nicht die vertragsmäßige Einräumung einer Wegegerechtigkeit
für den Nachbar; die letztere bedarf vielmehr der Eintragung ins
Grundbuch (M VO. vom 10. Sept. 1902, SWB. 216, Fischer XXV 121).
Den Entwurf eines Ortsgesetzes für das Oblastenbuch gibt A#O. vom
8. Dez. 1900, SWB. 287). — Entscheidungen des O#.: Ver-
pflichtungen in Baupolizeisachen gehören dem öffentlichen Rechte an.
Für die Frage, ob die Verpflichtungserklärung öffentlich= oder privat-
rechtlicher Natur sei, ist lediglich der Inhalt, nicht die äußere Form
der Erklärung maßgebend: auf die Annahmeerklärung kommt es nicht
an. Zur Erfüllung einer ortsgesetzlichen Verpflichtung bedarf es nicht
noch einer besonderen Verpflichtungserklärung (OB. 3. Aug. 1901
1 8 74, 11. Okt. 1901 1 8 140, 7. Mai 1902 I1 § 92, 1. Okt. 1902
1 8§ 168, Jahrb. 1 128, II 318). Die Verpflichtung zur Erfüllung sog.
Anliegerleistungen (unten VII) kommt zum Entstehen durch das Bauen
und ist notwendige, gesetzliche Folge dieses Vorgangs. Sie ist nicht
an die Person des Bauenden, sondern ausschließlich an das Unter-
nehmen geknüpft und ergreift jeden, der die rechtliche Verfügungs-
gewalt über dieses erwirbt, auch wenn der Bau von einem andern
begonnen wurde (O. 15. Juni 1901 1 S 73, 11. Okt. 1901 1 S 140,
13. Nov. 1901 1 8 201, Jahrb. 1 125, 219). Daß der frühere Besitzer
nach Aufgabe seines Eigentums weiter haftet, folgt aus dem Wesen
der Dinglichkeit nicht; er haftet nur, wenn gleichzeitig ein persönliches
Schuldverhältnis besteht (OV. 3. Aug. 1901 1 S 74, 13. Aov. 1901
1 8§ 201, Jahrb. 1 128)." Bestellte Sicherheiten können zurüchbehalten.