Bauwesen 83
werden, bis sämtliche Anliegerleistungen erfüllt sind. Der Gläubiger
ist nicht verpflichtet, Befriedigung aus der Kaution zu suchen, und
daher nicht behindert, Erfüllung in anderer Weise von dem ursprüng-
lich Verpflichteten oder von dem an seine Stelle Getretenen gegen Her—
ausgabe der Kaution zu verlangen (OVG. 11. Okt. 19011 8 140,
3. Aug. 1901 I S 74, 13. Nov. 1901 1 8 201, Jahrb. 1 128, 219).
* Für die Gewährleistungspflicht des Berkäufers gegenüber dem Räufer
kommt es nicht darauf an, zu welcher Zeit der Anspruch der Gemeinde gegen-
über dem Eigentümer fällig geworden ist (Reichsger. 25. Jaon. 1902, PWB.
XXIII 538).
2. Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte tritt ein
bei Streitigkeiten darüber, ob eine Straße fiskalisch ist, Streitigkeiten
über die Erstattungspflicht in den Fällen von §§ 5, 7a, 11 und 162
des Wegebauges. (s. Straßenbau B I und IIh, Streitigkeiten über die
sonstigen im öffentlichen Rechte begründeten Ansprüche eines Unter-
nehmers auf Rückerstattung des Aufwands für beschaffte oder frei-
gelegte Straßen= und Platzflächen, für hergestellte Straßen, Plätze,
Brücken, Entwässerungsanlagen und sonstige Anliegerleistungen; sie
tritt weiter ein, wenn die Wegebaupflichtigen untereinander oder mit
dem beteiligten Grundstücksbesitzer darüber streiten, ob und in welchem
Umfange ein Weg oder Platz öffentlich ist (Ges. vom 19. Juli 1900
S. 486 § 21 6—8). Dazu kommt die Anfechtungsklage in den Fällen
von § 731 dieses Ges. sowie gegen Entscheidungen der Verwaltungs-
behörden letzter Instanz über Bestand, Umfang und Entziehung des
verliehenen Rechts, Straßenbahnen zu bauen und zu betreiben oder
Eisenbahngeleise in den Straßenkörper zu legen und zu benutzen (obiges
Ges. § 73). Nicht die Anfechtungsklage, sondern das Parteiverfahren
(s. Verwaltungsstreitsachen 1 1) tritt ein, wenn die Gemeindebehörde
den Straßen= oder Schleusenbau nicht in ihrer Eigenschaft als Be-
hörde, sondern als Unternehmerin und Vertreterin der von der Ge-
meinde gebildeten juristischen Person ausführt, somit eine wesentlich
privatwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dies ist u. a. dann der Fall,
wenn sie das zur Straßenherstellung erforderliche Land erst erwirbt,
trifft dagegen nicht zu, wenn es sich nur um Veränderungen oder Be-
schleusung bereits bestehender und bebauter Straßen handelt (OV.
28. Dez. 1901 1 8 208, 24. Jan. 1903 1 S 27, 11. Febr. 1903 1 S 23
und 302, 14. Jan. 1903 I1 8 309). Das Parteiverfahren wird auch
dadurch nicht ausgeschlossen, daß verkehrspolizeiliche Erwägungen und
Bedürfnisse die Gemeinde bestimmen, in ihrer Eigenschaft als Ver-
treterin der Gemeinde privatwirtschaftliche Geschäfte abzuschließen (O.G.
11. Febr. 1903 I 8 302). Der Anspruch auf Löschung einer für An-
liegerleistungen bestellten Hypothek fällt nicht unter das Parteiver-
fahren, sondern ist im reinen Verwaltungswege geltend zu machen
(OV. 29. Okt. 1902 1 8 228). — Da die Anfechtungsklage in Er-
messensfragen ausgeschlossen ist (s. Verwaltungsstreitsachen 1 2 h), findet
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