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sie nicht statt, wenn es sich darum handelt, ob ein Bau vom verkehrs-,
feuer= oder wohlfahrtspolizeilichem Standpunkte bedenklich ist (OW.
28. Sept. 1901 1 8 185, 21. Sept. 1901 1 8 187, 2. Juli 1902 1 S 116),
oder ob von ortsgesetzlichen Vorschriften dispensiert werden soll (s. u. 1,
desgleichen gegen Entscheidungen über Festsetzung von Bebauungs-,
Fluchtlinien= und Beschleusungsplänen, soweit die Entscheidung von
Erwägungen der Zweckmäßigkeit oder der technischen Beurteilung tat-
sächlicher Verhältnisse abhängt (OB. 22. Aug. 1901 1 S 135, 28. Sept.
1901 1 S 194, 6. Aov. 1901 1 S 188, 1. März 1902 1 8 199, 5. März
1902 18 230, 10. Sept. 1902 1S 196, 4. Febr. 1903 1 8 31, Jahrb. 1 139,
231, III 142). Die Klage ist aus diesem Grunde ferner ausgeschlossen bei
der Frage, ob die Bebauung abweichend von § 15 des Bauges. ohne Fest-
stellung eines Bebauungsplans gestattet werden soll (O. 19. März
1902 1 8 272)?;z sie findet nicht statt in den Fällen von 8§ 13 (unten III,
von § 86 (unten XII 6), von § 100 (s. Hofräume), von §§ 153, 154
(unten XII 1), sowie in allen sonstigen Fragen, die von sachverständiger
Beurteilung der tatsächlichen Berhältnisse abhängen, wenn nicht be-
hauptet wird, daß die Sachverständigen von irrtümlichen Voraus-
setzungen ausgegangen sind (O. 16. Sept. 1901 1 8 166, 18. Jan.
1902 1 § 248). Die Entschließung des Ministeriums über Genehmi-
gung eines Bebauungsplans ist schon deswegen unanfechtbar, weil sie,
wenn überhaupt eine Entscheidung, eine erstinstanzliche sein würde
(O. 30. April 1902 1 8 87). Gegen die Erteilung von Dispensa-
tionen ist die Klage dann zulässig, wenn durch die Erteilung rechtlich
geschützte Interessen Dritter berührt werden (OV. 12. April 1902
1 8 30, Jahrb. II 302). Zulässig ist die Klage auch dann, wenn beim
Umlegungsverfahren oder sonst die Beitragspflicht durch Ortsgesetz auf
ein größeres Gebiet verteilt werden soll und zu entscheiden ist, ob die
neue Anlage einem bestimmten Grundstücke zu gute kommt (O.
1. März 1902 1 8 199, Jahrb. I1 79). — Da die Anfechtungsklage auf
die Beteiligten beschränkt ist, steht sie dem Stadtrate dann nicht zu,
wenn er als Baupolizeibehörde tätig wird (s. Berwaltungsstreitsachen 1 2 a).
Aus demselben Grunde ist sie ausgeschlossen gegen Ortsgesetze (unten III)
und zum Schutze des Nachbarn, wenn es sich nicht um subjektive
Rechte oder rechtlich geschützte Interessen handelt (s. Nachbarrecht). Ein
Grundstücksbesitzer, dem die Bauerlaubnis versagt wurde, ist nicht
mehr Beteiligter, wenn er das Grundstück verkauft hat (OV. 8. Okt.
1902 1 S 198).
II. Die Bewilligung von Ausnahmen von den landes-
oder ortsgesetzlichen Bestimmungen steht in den Fällen von § 62 des
Bauges. der Baupolizeibehörde, in den ausdrücklich genannten Fällen
dem Ministerium des Innern, im übrigen der Kreish. zu (Ges. 88 6, 7).
Die Gesichtspunkte für die Handhabung des den Baupolizeibehörden
übertragenen Dispensationsrechts gibt MlBO. vom 5. Juli 1900,
WB. 200, Fischer XXII 36; namentlich soll dabei zwischen Speku-