86 Bauwesen
Ges. bedarf es keiner besonderen Aachsichtserteilung (MVO. vom
1. Mai 1902, SWB. 124, Fischer XXIV 317). Die Regelung der An—
liegerleistungen soll nicht von Fall zu Fall durch Einzelstatut, sondern
durch Ortsbauordnung erfolgen (MVO. vom 25. Jan. 1901, SWB. 63).
Die in die Ortsbauordnung aufzunehmenden Bestimmungen über den
Bau von Heimschleusen gibt MVO. vom 22. Febr. 1902, SWB. 73.
Zur Bestimmung des Abstands der Gebäude von Staatsstraßen ge-
nügt eine ortsgesetzliche Vorschrift; Bebauungsplan ist dazu nicht
erforderlich (MIVO. vom 4. Juli 1901, SWB. 175). — Entschei-
dungen des OV.: Zu 88 8, 27, 94: Die Bebauung eines städtischen
Geländes ist unzulässig, solange nicht die Art der Bebauung orts-
gesetzlich geregelt ist; durch bloßen Bebauungsplan Rkann das nicht
geschehen (O. 22. Febr. 1902 I 8 260, 22. Nov. 1902 1 8S 212,
24. Dez. 1902 1 8 330, Jahrb. I1 75; s. auch Offene Bauweise). § 8
hat den Gemeinden nicht das Recht einräumen wollen, unter der
äußeren Form von Bebauungsvorschriften auch solche Angelegenheiten
ortsgesetzlich zu regeln, die fremden Gebieten angehören, z. B. Bestim-
mungen zu treffen, die lediglich den Zweck verfolgen, den Grundstücks-
preis innerhalb eines bestimmten Gebiets herabzudrüchen (O#.
22. Febr. 1902 1 8 233, Jahrb. II 71). Zu § 10: Die Auslegung von
Ortsgesetzen ist nicht vorgeschrieben; die Anfechtungsklage ist auf die
Beteiligten beschränkt (s. Verwaltungsstreitsachen 1 2) und daher gegen
Ortsgesetze ausgeschlossen (OVB. 18. Febr. 1903 1 8 337). Zu § 13:
Zur ortsgesetzlichen Feststellung eines neuen Straßenzugs oder zum
Erlaß eines Ortsgesetzes über die Entwässerung kann die Gemeinde
nur unter den Voraussetzungen von § 13 genötigt werden (O#.
29. März 1902 1827, 9. Juli 1902 18.129, 18. Okt. 1902 18 224).
Zu § 182: Aur ortsgesetzliche Bestimmungen sind nach § 182 in
Geltung geblieben, nicht Bestimmungen, die nur die Baupolizeibehörde
getroffen hat; diese haben nur noch die Bedeutung von Baubedingungen
(OV#. 24. Dez. 1902 I 8 330). BRüchwirkende Kraft hat die Orts-
bauordnung nur dann, wenn sie das ausdrücklich ausspricht (OV.
20. Dez. 1902 1 S 238, 31. Dez. 1902 1 S 293).
IV. Durch Ortsregulativ (s. Polizeigewalt II) kann die Rege-
lung baupolizeilicher Angelegenheiten erfolgen, soweit sie nicht aus-
drüchlich dem Ortsgesetze vorbehalten ist (Ges. § 14).
V. Eines Bebauungsplanes (Ges. §§ 15—26, 28—37, A#0.
§§ 14—17) bedarf es in der Regel, wenn ein im wesentlichen noch
unbebautes Gelände der Erbauung erschlossen werden soll (Ges. § 15
und Inhaltsangabe § 18). Der B. unterliegt der ortsgesetzlichen (s. o. III)
Feststellung und der Genehmigung des Ministeriums des Innern
(§8 15, 24). Sowohl vor als nach erteilter Genehmigung ist er öffent-
lich auszulegen und bekannt zu machen. Uber Widersprüche entscheidet
bei der ersten Auslegung die Baupolizeibehörde; mit der Bekannt-
machung bei der zweiten Auslegung gilt er als festgestellt. Schon