Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

6 Landesanstalten 
pflichtigen gefordert werden (Ges. vom 18. Juni 1898 S. 191 S 6). 
Alters= und Invalidenrente des Verpflegten sind zur Deckung der Ver- 
pflegungsgelder in Anspruch zu nehmen, wenn sie mit Einschluß des 
sonstigen Vermögens des Verpflegten den Verpflegsatz der Ortsarmen- 
verbände übersteigen. Wird die Ubertragung verweigert, so ist die 
Aufnahme abzulehnen. Die unteren Verwaltungsbehörden haben gemäß 
§ 553 des Invalidenvers. Ges. Entschließung zu fassen (MIVO. vom 2. Dez. 
1901 und 10. April 1902, SWB. 1902 S. 28). Die öffentliche Unter- 
stützung der aus L. entlassenen Landarmen liegt dem Landarmen- 
verbande (s. d. ) ob, aus dem die Einlieferung erfolgt ist. Die Unter- 
suchung der Unterzubringenden hat kostenfrei, die Prüfung der ärztlichen 
Zeugnisse gegen die volle Gebühr durch den Bezirksarzt zu erfolgen 
(Instr. vom 10. Juli 1884 S. 210 § 291). Freie Eisenbahnfahrt wird 
nicht mehr gewährt (MWVO. vom 20. Aug. 1894, SWB. 161). Vor 
Vornahme richterlicher oder staatsanwaltschaftlicher Handlungen gegen 
die in den L. wohnhaften und bediensteten Personen ist dem Vorstand 
der Anstalt Kenntnis zu geben (Gesch. O. § 428). Der Verpflegbeitrag 
wird nach den Vorschriften über die Zwangsvollstrechung (s. d. D in 
Verwaltungssachen beigetrieben (MVO. vom 17. Sept. 1897, 31. Dez. 
1899 und 5. Febr. 1902, Fischer XIX 58, SWB. 1901 S. 95). Durch 
die Bestimmungen der Gemeindegesetze über Ausübung der Polizei wird 
an den hierauf bezüglichen besonderen Bestimmungen für die 8. nichts 
geändert (RStO. § 101 83). Bei Geburten und Sterbefällen trifft die 
Verpflichtung zur Anzeige an den Standesbeamten den Vorsteher der 
L. oder den von der zuständigen Behörde hierzu beauftragten Beamten; 
es genügt schriftliche Anzeige in amtlicher Form (Res. vom 6. Febr. 
1875 S. 23 §§ 20, 58). — Die Bestimmungen über die Anstalts- 
geistlichen der unter dem Miinisterium des Innern stehenden L. 
gibt Bek. vom 18. Febr. 1901, Kons. B. 27. Ihre Anstellung, Ver- 
setzung und Emeritierung erfolgt hiernach durch das Ministerium im 
Vernehmen mit dem Landeskonsistorium, die Verpflichtung und Ein- 
weisung durch den vom Landeskonsistorium bestellten geistlichen Kom- 
missar. Der letztere ist Berater des Alinisteriums in den geistlichen 
Angelegenheiten der L., amtlicher Vorgesetzter der Anstaltsgeistlichen. 
nach der kirchlichen Seite ihres Dienstes und übt die kirchliche Aufssicht 
über die Anstaltsseelsorge und über den BReligionsunterricht in den L. 
Wo besondere Anstaltsparochien bestehen, findet für sie eine besondere 
Kirchenbuchführung statt. Die Kircheninspektion über die L. wird in 
den Erblanden vom geistlichen Kommissar mit der Amtsh. (dem Stadt- 
rate) ausgeübt, während es in der Oberlausitz bei der VO. vom 
12. Sept. 1874 verbleibt (Bek. vom 6. Juni 1903, Kons. B. 20. — 
Die Anstaltsärzte sind für Gutachten, die sie auf Erfordern der 
Justizbehörden über die Untergebrachten abgeben, nach der Gebühren- 
ordnung vom 19. Aärz 1900 zu entschädigen (Gesch. O. § 181 in der 
Fassung der MVO. vom 19. Mai 1903, JMB. 41).
	        
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