96 Ortsschulordnung — Ortsstatute
Unterstützung der Lehrer, die Beaufsichtigung der ganz oder teilweise
aus Gemeindemitteln gegründeten und unterhaltenen Kindergärten
und Kinderbewahranstalten, die Revision der Schule, Entgegennahme
von Beschwerden gegen die Lehrer, ihre Zurechtweisung und Beur-
laubung bis zu 3 Tagen wird im Auftrage des Staates vom O.
ausgeübt (Schulges. §§ 29, 24h, i und k, A#VO. vom 25. Aug. 1874
S. 155 § 51 8). Die O. führt bei Schulen, die unter Leitung eines
Direktors stehen, der Schuldirektor (s. d.), in den übrigen Fällen der
dem Schulvorstande angehörige Geistliche (s. d. 1). Den mit Leitung
kleinerer Schulen beauftragten Lehrern steht die O. nicht zu (Ges. 8 28,
A#. 88 57, 27 2). Beschwerden über den Lehrer sind in der Regel
beim O. anzubringen, können jedoch auch bei der Bezirkeschulinspektion
unmittelbar angebracht werden (MWVO. vom 25. Juli 1890, Fischer
XI 103).
Ortsschulordnung. Jede Schulgemeinde hat eine O. zu er-
richten, welche die den örtlichen Verhältnissen angepaßten Aus-
führungsbestimmungen enthält und der Genehmigung der Bezirks-
schulinspektion bedarf (Schulges. § 8, A#O. vom 25. Aug. 1874
S. 155 § 17). Die Gegenstände, die ortsgesetzlich geregelt werden
müssen, sind: die Zusammensetzung des Schulvorstands (Ges. § 15,
ABO. 8§ 52 q0, Amtsdauer des Schulvorstandsvorsitzenden (Ges. 8 271),
Art der Kassenverwaltung und der Sicherstellung der Kasse (A#.
§ 20 2), Art der Einsammlung des Schulgelds und der BResteintreibung,
Ablieferungsfristen und Einnehmergebühren (A#. 8 22 9), Gebühr
des Schulboten, wo die Abholung säumiger Schüler eingeführt ist
(A#VO. 8 12 4), Verteilung der Schulferien (Ges. §8 12 8), Zahl der von
einem Lehrer an mittleren und höheren Volksschulen zu gebenden
Stunden (A#O. 8 45), Ausführung der Schulprüfung (A#O. 8. 7 8),
rechtzeitige Anmeldung zugezogener Kinder (AVO. 8§ 6 ), Einrichtung
insbes. Schulzucht der Fortbildungsschule (s. d.), das Recht der Lehrer
zur Erteilung von Privatunterricht (Ges. § 22 3) und der Umfang des
Schulbezirks (A#VO. § 182). In der O. kann außerdem bestimmt
werden, daß bei Besuch gleichartiger auswärtiger Schulen die Hälfte
des höchsten Schulgeldsatzes zur Ortsschule gezahlt wird (A#VO. 8 52),
daß Kinder, die durch Privatlehrer oder im Hause unterrichtet werden,
einen Teil des Schulgelds (s. d.) zahlen, daß die Schulgemeinden bei
der Anstellung nicht ständiger Fachlehrer (s. d.) zu beteiligen sind, daß
die Zwangsvollstrechung (s. d. h) wegen Schulgeld und Besitzverände-
rungsabgaben zur Schulkasse durch die politischen Gemeindeorgane
verfügt und Schulkassenrechnung wie Voranschlag nicht im Dezember
(s. Schulkasse III) aufgestellt wird. Auch über Schulvorstand und Schul-
geld der Minderzahl (Ges. § 26 2, A#O. 8§ 54 5. 14 2), Aufrücken der
Lehrer (ABVO. 8 372) und Schulaufnahme (ABO. 8.61) kann im
Wege der O. Bestimmung getroffen werden.
Ortsstatute s. Ortsgesetze.