Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

96 Ortsschulordnung — Ortsstatute 
Unterstützung der Lehrer, die Beaufsichtigung der ganz oder teilweise 
aus Gemeindemitteln gegründeten und unterhaltenen Kindergärten 
und Kinderbewahranstalten, die Revision der Schule, Entgegennahme 
von Beschwerden gegen die Lehrer, ihre Zurechtweisung und Beur- 
laubung bis zu 3 Tagen wird im Auftrage des Staates vom O. 
ausgeübt (Schulges. §§ 29, 24h, i und k, A#VO. vom 25. Aug. 1874 
S. 155 § 51 8). Die O. führt bei Schulen, die unter Leitung eines 
Direktors stehen, der Schuldirektor (s. d.), in den übrigen Fällen der 
dem Schulvorstande angehörige Geistliche (s. d. 1). Den mit Leitung 
kleinerer Schulen beauftragten Lehrern steht die O. nicht zu (Ges. 8 28, 
A#. 88 57, 27 2). Beschwerden über den Lehrer sind in der Regel 
beim O. anzubringen, können jedoch auch bei der Bezirkeschulinspektion 
unmittelbar angebracht werden (MWVO. vom 25. Juli 1890, Fischer 
XI 103). 
Ortsschulordnung. Jede Schulgemeinde hat eine O. zu er- 
richten, welche die den örtlichen Verhältnissen angepaßten Aus- 
führungsbestimmungen enthält und der Genehmigung der Bezirks- 
schulinspektion bedarf (Schulges. § 8, A#O. vom 25. Aug. 1874 
S. 155 § 17). Die Gegenstände, die ortsgesetzlich geregelt werden 
müssen, sind: die Zusammensetzung des Schulvorstands (Ges. § 15, 
ABO. 8§ 52 q0, Amtsdauer des Schulvorstandsvorsitzenden (Ges. 8 271), 
Art der Kassenverwaltung und der Sicherstellung der Kasse (A#. 
§ 20 2), Art der Einsammlung des Schulgelds und der BResteintreibung, 
Ablieferungsfristen und Einnehmergebühren (A#. 8 22 9), Gebühr 
des Schulboten, wo die Abholung säumiger Schüler eingeführt ist 
(A#VO. 8 12 4), Verteilung der Schulferien (Ges. §8 12 8), Zahl der von 
einem Lehrer an mittleren und höheren Volksschulen zu gebenden 
Stunden (A#O. 8 45), Ausführung der Schulprüfung (A#O. 8. 7 8), 
rechtzeitige Anmeldung zugezogener Kinder (AVO. 8§ 6 ), Einrichtung 
insbes. Schulzucht der Fortbildungsschule (s. d.), das Recht der Lehrer 
zur Erteilung von Privatunterricht (Ges. § 22 3) und der Umfang des 
Schulbezirks (A#VO. § 182). In der O. kann außerdem bestimmt 
werden, daß bei Besuch gleichartiger auswärtiger Schulen die Hälfte 
des höchsten Schulgeldsatzes zur Ortsschule gezahlt wird (A#VO. 8 52), 
daß Kinder, die durch Privatlehrer oder im Hause unterrichtet werden, 
einen Teil des Schulgelds (s. d.) zahlen, daß die Schulgemeinden bei 
der Anstellung nicht ständiger Fachlehrer (s. d.) zu beteiligen sind, daß 
die Zwangsvollstrechung (s. d. h) wegen Schulgeld und Besitzverände- 
rungsabgaben zur Schulkasse durch die politischen Gemeindeorgane 
verfügt und Schulkassenrechnung wie Voranschlag nicht im Dezember 
(s. Schulkasse III) aufgestellt wird. Auch über Schulvorstand und Schul- 
geld der Minderzahl (Ges. § 26 2, A#O. 8§ 54 5. 14 2), Aufrücken der 
Lehrer (ABVO. 8 372) und Schulaufnahme (ABO. 8.61) kann im 
Wege der O. Bestimmung getroffen werden. 
Ortsstatute s. Ortsgesetze.
	        
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