Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Ortssteuereinnehmer — Packlager 97 
Ortssteuereinnehmer s. Steuererhebung. 
Ortstafeln. Am Eingange jedes Dorfes soll der Name des- 
selben durch hölzerne, von der Gemeinde herzustellende Tafeln zur 
Kenntnis des Reisenden gebracht werden (VO. vom 29. Jan. 1820 
S. 7 §§ 5, 6). 
Ostern s. Feiertage, Schulferien. 
Osterreich. Zur Ausführung des im Jahre 1815 vereinbarten 
Austausches gegenseitiger Enklaven zwischen Böhmen und Sachsen 
und zu Beseitigung der an der sächsisch-böhmischen Grenze stattgefun- 
denen Zweifel und Irrungen ist der Hauptgrenz= und Territorialrezeß 
vom 5. NçNärz 1848 abgeschlossen und nebst Aachtrag durch Bek. vom 
11. April 1848 S. 58 und VO. vom 17. Jan. 1850 S. 6 veröffent- 
licht worden. Die nach Art. IX des Hauptrezesses mit Sachsen ver- 
einigten Gebietsteile sind ebenso wie das bereits früher an Sachsen 
abgetretene Gut Schirgiswalde dem Bautzener Regierungsbezirke ein- 
gefügt worden (Bek. vom 15. Juli 1845 S. 99, vom 31. Alärz 1849 
S. 55 und VO. vom 12. Febr. 1846 S. 13). Die Grenzen werden 
alljährlich in den Monaten Ala## bis Juli von den beiderseitigen Ge- 
meindevorständen event. unter Zuziehung der Gendarmerie und der 
Forstrevierbeamten revidiert. Denselben Organen gebührt die Wieder- 
aufrichtung versunkener usw. Grenzsteine; ist hierbei die Möglichkeit 
geometrischer Ermittlung des Standpunkts nicht ausgeschlossen, so soll 
die Wiederherstellung bis zur nächsten regelmäßigen Revision aus- 
gesetzt bleiben, andernfalls hat Berichterstattung bez. kommissarische 
Verhandlung einzutreten (Regulativ vom 14. Jan. 1881, Fischer III 284). 
Die Behandlung der Grenzbäche richtet sich nach der Konvention B 
zum Rezeß vom 5. MçAärz 1848. — Die steuerrechtliche Behandlung 
der beiderseitigen Staatsangehörigen ist durch Vertrag geregelt (Bek. 
vom 28. MNlärz 1903 S. 404, s. Doppelbesteuerung All 3). Jm übrigen 
s. Grenzen, Handelsverträge, Ausweisung B II, Schubtransport, Rechts- 
hilfe, Zwangsvollstrechung 1 3, Eisenbahnwesen II 2 1, n, p, Handwerks- 
meister, Handwerksgesellen, Gewerbe IV 1, Fahnenflucht, Begräbnis- 
wesen III. Staatsangehörigkeit, Paßwesen, Gendarmerie I. Beurkundung, 
Erbschaftssteuer, Pensionen, Münzwesen I. Ehekonsens II 1, Orden, Be- 
gisterauszüge, Schulpflicht, Alarktverkehr, Hebammenwesen, Armuts- 
zeugnisse, Biehseuchen J. 
V 
Packlager soll bei Gemeindewegen eine Höhe von 12 em, bei 
weichem Gestein von 15 em erhalten. Auf das P. wird die Fahrdecke 
(s. d.) gebracht (§ 17 der Anweisung für Straßenunterhaltungsarbeiten 
vom Jahre 1872); s. jedoch Straßenbau C 1. 
von der Mosel, Verwaltungerecht. II. 7J
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.