Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

98 Pachträger — Paß#wesen 
Packträger unterliegen den Bestimmungen über Dienstmanns- 
institute (s. d.). 
Pädagogische Prüfung s. Schulamtskandidaten II. 
Papierfabriken sind gewerbliche Anlagen (s. d. 0 im Sinne von 
§ 16 der GO. « 
Papierformat (amtliches) gibt Bundesratsbeschluß vom 28. April 
1884 (Kons. B. 1885 S. 20, Fischer VII 169, Gesch. O. 8S8 456—460). 
Papiergeld darf nur auf Grund eines Reichsgesetzes ausgegeben 
werden (RGes. vom 30. April 1874 S. 39 § 8). Im übrigen siehe 
Banknoten, Staatspapiergeld, Reichskassenscheine, Münzwesen, Wert- 
papiere. 
Papierhandel. Im P. gilt das Ries zu 1000 Bogen als Ein- 
heit (MVO. vom 7. Alärz 1883 Nr. 245 I A, Gesch. O. § 456, VO. 
vom 2. Mai 1883, Kons. B. 80). 
Parochialanlagen, Parochialaufwand s. Kirchenanlagen, Kirchen- 
kassen II. 
Parochialbezirke s. Kirchspiele. 
Parochialkasse, Parochiallasten s. Kirchenkassen II, Kirchen- 
anlagen. 
Parochialzwang s(. Kirchspiele. 
Paßwesen. Die reichsgecsetzlichen Bestimmungen über das P. 
enthält ReGes. vom 12. Okt. 1867 S. 33. Danach bedarf es eines Passes 
nicht zum Eintritte in das Reichsgebiet, zum Austritte aus und zum 
Aufenthalte in demselben; die Verbindlichkeit eines jeden, sich auf amt- 
liches Erfordern über seine Person genügend auszuweisen, und das 
Recht, die Paßpflichtigkeit für den Fall einzuführen, daß die Sicher- 
heit des Reiches, eines Bundesstaats oder die öffentliche Ordnung be- 
droht erscheint, bleibt davon unberührt (Ges. §§ 1—3, 9). Auch zur 
Auswanderung nach überseeischen Plätzen ist der Paß nicht mehr er- 
forderlich (ABO. vom 27. AMlärz 1882). Die von der zuständigen 
Behörde eines Bundesstaats ausgestellten Reisepapiere gelten für das 
ganze Reichsgebiet; es sind daher übereinstimmende Formulare vor- 
geschrieben (Ges. §§ 4, 7 und die in der VBO. vom 19. Nov. 1859 
S. 342 aufgeführten Verträge). Visierung der Pässe findet nicht mehr 
statt (Ges. § 5). Durch Verträge mit dem Auslande ist gegenseitige 
Paßfreiheit zugesichert im Berkehre mit Schweden und Norwegen (Bek. 
vom 4. Jan. 1866 S. 3), mit Spanien, Belgien und den Aiederlanden 
(Bek. vom 21. April 1866 S. 131) und mit Italien (Abereinkommen 
vom 8. Aug. 1873, Centr. B. 281, MVO. vom 16. Okt. 1900, SWB. 
265, Fischer XXII 132). Osterreich ist den über die Paßtarten (s. u.) 
abgeschlossenen Verträgen beigetreten laut VO. vom 19. Nov. 1859 
S. 342. Die Behandlung des Paßzverkehrs auf dem Bahnhof Boden- 
bach regelt Bek. vom 16. Mai 1851 S. 149 und 22. Jan. 1859 
S. 12. Auch die Verpflichtung der aus Rußland Kkommenden Reisenden, 
ihre Pässe visieren zu lassen, ist ausgehoben (RVO. vom 30. Juni
	        
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