Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Paßwesen 99 
1894 S. 501). — Soweit durch vorstehende Grundsätze nicht erledigt, 
bestehen die landesrechtlichen Bestimmungen über die Erteilung von 
Pässen (Regulativ vom 27. Jan. 1818) und Paßkarten (VO. vom 
30. Dez. 1850, GBl. 1851 S. 1) fort. Voraussetzung der Paß- 
erteilung ist hiernach Unverdächtigkeit der Person und Feststellung der 
Personenidentität, für die Ausstellung von Paßkarten überdies wesent- 
licher Wohnsitz im Bezirke der ausstellenden Behörde und Selbständig- 
keit des Nachsuchenden. Doch können Studierende mit Zustimmung 
der Universitätsbehörde am Universitätsorte, unselbständige Familien= 
mitglieder nach erfülltem 18. Lebensjahre auf Antrag des Familien- 
hauptes, Handlungsdiener auf Antrag ihrer Prinzipale am Wohnorte 
der letzteren (Regulativ Pkt. 1 4, obige VO. von 1850 §S§S 2—5), 
Militärpersonen an ihrem jedesmaligen Aufenthaltsorte mit Genehmi- 
gung ihrer Miilitärvorgesetzten Paßkarten erhalten. Bei allen Wehr- 
pflichtigen sind vor Ausstellung des Passes die Militärverhältnisse zu 
prüfen. Wehrpflichtige, die sich noch nicht im militärpflichtigen Alter 
befinden, erhalten über den Eintritt in dieses Alter hinaus Pässe nur 
gegen Unbedenklichkeitszeugnis des Zivilvorsitzenden der Ersatzkom- 
mission ihres Gestellungsorts, nach Eintritt in das militärpflichtige 
Alter nur für die Dauer einer etwa bewilligten Zurückstellung. Bei 
Ausstellung von Auslandspässen an Personen des Beurlaubtenstandes 
ist darauf zu achten, daß den Mieldevorschriften genügt ist (obige VO. 
vom 30. Dez. 1850 § 3b, Wehrordnung von 1901 S. 191 8§8 106 4, 
107, 108 8, 111 12, VO. vom 25. Nov. 1885 S. 140 Pkt. B 2). Bei 
Ausstellung von Pässen an Ausländer ist zu verlangen, daß sie voll- 
kommen unverdächtig sind, unter der ausstellenden Behörde sich bereits 
längere Zeit aufgehalten haben, daß die von ihnen aus dem Auslande 
mitgebrachten Papiere von der heimatlichen Behörde oder mit Be- 
ziehung auf dieselbe ausdrücklich auf das Ausland gerichtet und nach 
den inländischen BVorschriften für glaubwürdig anzusehen sind (Regulativ 
von 1818 Pkt. I 2, III 1, BO. vom 15. Juli 1829 S. 126 §F 2 nebst 
Strafbestimmungen am Schlusse). Russischen Untertanen, die nicht im 
Besitze eines russischen Nationalpasses sind, sollen sächsische Pässe nicht 
ausgestellt werden; jedem Reichsangehörigen, dem ein Paß zur Beise 
nach Rußland ausgestellt wird, ist eine gedruckhte Zusammenstellung 
der (übrigens nur für Christen geltenden) russischen Paßbestimmungen 
zu übergeben (MWVO. vom 27. Jan. und 25. Febr. 1899, SWB. 117). 
Inlandspässe dürfen ausgestellt werden, wenn der Nachsuchende im 
Bezirke der auszustellenden Behörde wohnt, keinen Aufenthalts- 
beschränkungen unterliegt, insbes. sich nicht in Untersuchung befindet 
und die Personenidentität feststeht (MIVWO. vom 30. Juli 1881, Fischer 
II 309). In allen Fällen sind als gesetzliche Reisehindernisse im Sinne 
von § 12 des Paßgesetzes Polizeiaufsicht, gerichtliche Untersuchung, 
Militärpflichtigkeit, die Absicht, sich einer gesetzlichen Ernährungspflicht 
zu entziehen, und der Mangel vormundschaftlicher Genehmigung zu 
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