Paßwesen 99
1894 S. 501). — Soweit durch vorstehende Grundsätze nicht erledigt,
bestehen die landesrechtlichen Bestimmungen über die Erteilung von
Pässen (Regulativ vom 27. Jan. 1818) und Paßkarten (VO. vom
30. Dez. 1850, GBl. 1851 S. 1) fort. Voraussetzung der Paß-
erteilung ist hiernach Unverdächtigkeit der Person und Feststellung der
Personenidentität, für die Ausstellung von Paßkarten überdies wesent-
licher Wohnsitz im Bezirke der ausstellenden Behörde und Selbständig-
keit des Nachsuchenden. Doch können Studierende mit Zustimmung
der Universitätsbehörde am Universitätsorte, unselbständige Familien=
mitglieder nach erfülltem 18. Lebensjahre auf Antrag des Familien-
hauptes, Handlungsdiener auf Antrag ihrer Prinzipale am Wohnorte
der letzteren (Regulativ Pkt. 1 4, obige VO. von 1850 §S§S 2—5),
Militärpersonen an ihrem jedesmaligen Aufenthaltsorte mit Genehmi-
gung ihrer Miilitärvorgesetzten Paßkarten erhalten. Bei allen Wehr-
pflichtigen sind vor Ausstellung des Passes die Militärverhältnisse zu
prüfen. Wehrpflichtige, die sich noch nicht im militärpflichtigen Alter
befinden, erhalten über den Eintritt in dieses Alter hinaus Pässe nur
gegen Unbedenklichkeitszeugnis des Zivilvorsitzenden der Ersatzkom-
mission ihres Gestellungsorts, nach Eintritt in das militärpflichtige
Alter nur für die Dauer einer etwa bewilligten Zurückstellung. Bei
Ausstellung von Auslandspässen an Personen des Beurlaubtenstandes
ist darauf zu achten, daß den Mieldevorschriften genügt ist (obige VO.
vom 30. Dez. 1850 § 3b, Wehrordnung von 1901 S. 191 8§8 106 4,
107, 108 8, 111 12, VO. vom 25. Nov. 1885 S. 140 Pkt. B 2). Bei
Ausstellung von Pässen an Ausländer ist zu verlangen, daß sie voll-
kommen unverdächtig sind, unter der ausstellenden Behörde sich bereits
längere Zeit aufgehalten haben, daß die von ihnen aus dem Auslande
mitgebrachten Papiere von der heimatlichen Behörde oder mit Be-
ziehung auf dieselbe ausdrücklich auf das Ausland gerichtet und nach
den inländischen BVorschriften für glaubwürdig anzusehen sind (Regulativ
von 1818 Pkt. I 2, III 1, BO. vom 15. Juli 1829 S. 126 §F 2 nebst
Strafbestimmungen am Schlusse). Russischen Untertanen, die nicht im
Besitze eines russischen Nationalpasses sind, sollen sächsische Pässe nicht
ausgestellt werden; jedem Reichsangehörigen, dem ein Paß zur Beise
nach Rußland ausgestellt wird, ist eine gedruckhte Zusammenstellung
der (übrigens nur für Christen geltenden) russischen Paßbestimmungen
zu übergeben (MWVO. vom 27. Jan. und 25. Febr. 1899, SWB. 117).
Inlandspässe dürfen ausgestellt werden, wenn der Nachsuchende im
Bezirke der auszustellenden Behörde wohnt, keinen Aufenthalts-
beschränkungen unterliegt, insbes. sich nicht in Untersuchung befindet
und die Personenidentität feststeht (MIVWO. vom 30. Juli 1881, Fischer
II 309). In allen Fällen sind als gesetzliche Reisehindernisse im Sinne
von § 12 des Paßgesetzes Polizeiaufsicht, gerichtliche Untersuchung,
Militärpflichtigkeit, die Absicht, sich einer gesetzlichen Ernährungspflicht
zu entziehen, und der Mangel vormundschaftlicher Genehmigung zu
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