Patronat und Kollatur 103
reform. Bekenntnis übergetreten sind, Personen, die der Simonie
schuldig oder verdächtig erklärt worden sind, die durch äffentliches
Argernis dem Landeskonsistorium Veranlassung zur Entziehung des P.
gegeben, die durch gerichtliches Urteil die bürgerlichen Ehrenrechte ver-
loren haben oder sich wegen einer strafbaren Handlung, die Ehrenrechts-
verlust zur Folge haben kann, in Untersuchung befinden oder in Konkurs
verfallen sind (Kirchenges. S§ 1). Auch wenn das patronatsberechtigte
Grundstück dem Zwangsverfahren unterliegt oder sich im Besitz von
Erwerbsgesellschaften oder dergleichen Stiftungen befindet, ist die Aus-
übung des Patronats ausgeschlossen (§ 2). Abgesehen von diesen Fällen
kann es auch durch Beauftragte ausgeübt werden, wenn sie der
Landeskirche angehören und keiner der in § 1 genannten Gründe
vorliegt (§ 6). Liegt einer derselben bei Mitgliedern patronats-
berechtigter Gemeinden vor, so hat es sich der Teilnahme an der
Beratung und Beschlußfassung über das P. zu enthalten (8 5).
Gegen Entscheidungen, die vom Landeskonsistorium in II. Instanz auf
Grund des Rirchenges. vom 28. April 1898 über die Ausübung des
Patronats durch eine politische Gemeinde, andere Körperschaften des
öffentlichen Rechts oder einen nicht evang.-luth. Patron erteilt werden,
ist die Anfechtungsklage nachgelassen (Ges. vom 24. Mai 1902 S. 133
§ 238). Ein subjektives Recht auf Wiedereinsetzung in die Patronats-
rechte besteht nicht; die Entschließung darüber ist lediglich in das
pflichtmäßige Ermessen des Landeskonsistoriums gestellt und daher
der Anfechtungsklage entzogen (OVG. 14. Mai 1903 II S 83). Uber
den Wortlaut der Vokation im Falle von 8 9 des Kirchenges.
s. VO. vom 14. März 1901 Abs. 2, Kons. B. 37. Im übrigen
steht röm.-kath. Besitzern patronatsberechtigter Güter das Patronat
in gleicher Weise zu wie evang.-luth. (Reskript vom 28. Juli 1807,
Cod. 100). Für Beauftragte patronatsberechtigter Stiftungen gilt
obiges Stellvertretungsrecht nicht; hierüber und über die Rechte der
nicht patronatsberechtigten selbständigen Güter s. d. II. Von der
Stimmberechtigung bei Wahlen zum Kirchenvorstande (s. d. III) ist der
Patron nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Patronatsrechte des
Hauses Schönburg (s. d.) richten sich, abgesehen von dem ihm im
weiteren Umfange zustehenden Rechte auf Kirchentrauer (s. d.), nun-
mehr lediglich nach den allgemeinen Bestimmungen. Bei Teilung
von Kirchspielen geht das Patronat auf die neue Kirche nicht ohne
weiteres über (MWVV. vom 15. Juni 1880, Fischer III 199). Von
Wechseln in der Person des P. hat die Kircheninspektion Anzeige
an das Landeskonsistorium zu erstatten (VO. vom 18. çov. 1899,
Kons. B. 64).
II. Das P. und K. über die Schulen steht in Orten, an deren
gesamten Volksschulen der konfessionellen Mehrheit mindestens 10 Lehrer
angestellt sind, dem Gemeinderate (Stadtgemeinderate, Stadtrate), bei
allen anderen Stellen dem Kultusministerium zu. Der Kollator hat