Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Pension — Petroleummotore 105 
Pension. Uber Pfändung, Abtretung, Besteuerung, Zuständig- 
keit der Verwaltungsgerichte usw. gelten dieselben Bestimmungen, wie 
für das Diensteinkommen. Steuerfreiheit (s. d.) genießen außerdem bei 
der Einkommensteuer die auf Grund gesetzlicher Bestimmung errichteten 
Pensionskassen und die lediglich Pensionszwecken dienenden juristischen 
Personen (Ges. vom 24. Juli 1900 S. 562 § 69, 10), sowie ganz all- 
gemein die im Ges. vom 25. Mai 1902 S. 129 aufgeführten mili- 
tärischen Bezüge (Verstümmelungszulagen, Kriegszulagen usw.). Die 
Waisenpensionen sind von der Mutter zu versteuern (OV. 13. Febr. 
1902 II S 308, Jahrb. II 140). Die Vorschriften über die Pfändbarkeit 
der P. sind enthalten im Ges. vom 18. Juli 1902 S. 294 § 3188, 
§* 62 Abs. 1 Ziff. 6, 7, Abs. 2 und den entsprechenden Ziff. in §8 811, 
850 der CPO. Im übrigen s. die Sonderbestimmungen für die P. 
der Staatsdiener (s. d. VIh, Geistlichen (s. d. IX). Gemeindebeamten 
(s. d. 1 2), Lehrer (s. Lehrerpensionen), Reichsbeamten (s. d.), Militär- 
personen (s. Militärpensionen), Professoren der Universität (s. d.), Kirchen- 
diener (s. d.), sowie die aus der Invalidenversicherung (s. d. II) und 
Unfallversicherung (s. d. II) zu gewährenden Altersrenten. 
Perikopenbuch s. Predigten. 
Perkussionsstöcke s. Waffen. 
Perlenfischerei ist Regal (Ges. vom 15. Okt. 1868 S. 1247 8§ 22). 
Personenstand. Die Strafen von Verbrechen und Vergehen in 
bezug auf den P. gibt StGB. §§ 169, 170. Im übrigen s. Standes- 
amtswesen. 
Pest s. Gesundheitspolizei l. 
Petitionsrecht."“ Ein jeder hat das Recht, Vorstellungen an den 
König unmittelbar zu richten (VO. vom 7. Nov. 1831 S. 323 Pkt. 3). 
Die Uberbringung von Massenpetitionen ist dagegen verboten (Ges. 
vom 22. Nov. 1850 S. 264 8 14). Die Stände haben das Recht, in 
bezug auf alle zu ihrem Wirkungskreise gehörigen Gegenstände dem 
Könige ihre gemeinsamen Wünsche und Anträge vorzulegen. Gleiche 
Anträge und Wünsche kann jedes Kammermitglied in seiner Kammer 
vorbringen, die zu erwägen hat, ob sie den Beitritt der anderen 
Kammer veranlassen will. Im Falle des Einverständnisses der anderen 
Kammer gelangen sie alsdann an den König; die Anbringung der 
Petition hat schriftlich zu erfolgen (VU. § 109, Landtagsordnung vom 
12. Okt. 1874 S. 378 § 23). Auf jeden von den Ständen an den 
König gerichteten Antrag wird ihnen eine Entschließung, bei Ablehnung 
unter Angabe der Gründe erteilt (Vll. § 113). Die Regierung kann 
Vorberatung ständischer Anträge durch eine ständische Deputation (s. d.) 
verlangen (Landtagsordnung § 151 b). Besondere Bestimmungen gelten 
über Anträge auf Verfassungsänderungen ((. d.). 
* Staatsrechtliches s. Bornhak im Archiv für öffentliches Recht VI 403. 
Petroleum s. Mineralöle, Gesundheitspolizei ll. 
Petroleummotore s. Motore.
	        
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