Pension — Petroleummotore 105
Pension. Uber Pfändung, Abtretung, Besteuerung, Zuständig-
keit der Verwaltungsgerichte usw. gelten dieselben Bestimmungen, wie
für das Diensteinkommen. Steuerfreiheit (s. d.) genießen außerdem bei
der Einkommensteuer die auf Grund gesetzlicher Bestimmung errichteten
Pensionskassen und die lediglich Pensionszwecken dienenden juristischen
Personen (Ges. vom 24. Juli 1900 S. 562 § 69, 10), sowie ganz all-
gemein die im Ges. vom 25. Mai 1902 S. 129 aufgeführten mili-
tärischen Bezüge (Verstümmelungszulagen, Kriegszulagen usw.). Die
Waisenpensionen sind von der Mutter zu versteuern (OV. 13. Febr.
1902 II S 308, Jahrb. II 140). Die Vorschriften über die Pfändbarkeit
der P. sind enthalten im Ges. vom 18. Juli 1902 S. 294 § 3188,
§* 62 Abs. 1 Ziff. 6, 7, Abs. 2 und den entsprechenden Ziff. in §8 811,
850 der CPO. Im übrigen s. die Sonderbestimmungen für die P.
der Staatsdiener (s. d. VIh, Geistlichen (s. d. IX). Gemeindebeamten
(s. d. 1 2), Lehrer (s. Lehrerpensionen), Reichsbeamten (s. d.), Militär-
personen (s. Militärpensionen), Professoren der Universität (s. d.), Kirchen-
diener (s. d.), sowie die aus der Invalidenversicherung (s. d. II) und
Unfallversicherung (s. d. II) zu gewährenden Altersrenten.
Perikopenbuch s. Predigten.
Perkussionsstöcke s. Waffen.
Perlenfischerei ist Regal (Ges. vom 15. Okt. 1868 S. 1247 8§ 22).
Personenstand. Die Strafen von Verbrechen und Vergehen in
bezug auf den P. gibt StGB. §§ 169, 170. Im übrigen s. Standes-
amtswesen.
Pest s. Gesundheitspolizei l.
Petitionsrecht."“ Ein jeder hat das Recht, Vorstellungen an den
König unmittelbar zu richten (VO. vom 7. Nov. 1831 S. 323 Pkt. 3).
Die Uberbringung von Massenpetitionen ist dagegen verboten (Ges.
vom 22. Nov. 1850 S. 264 8 14). Die Stände haben das Recht, in
bezug auf alle zu ihrem Wirkungskreise gehörigen Gegenstände dem
Könige ihre gemeinsamen Wünsche und Anträge vorzulegen. Gleiche
Anträge und Wünsche kann jedes Kammermitglied in seiner Kammer
vorbringen, die zu erwägen hat, ob sie den Beitritt der anderen
Kammer veranlassen will. Im Falle des Einverständnisses der anderen
Kammer gelangen sie alsdann an den König; die Anbringung der
Petition hat schriftlich zu erfolgen (VU. § 109, Landtagsordnung vom
12. Okt. 1874 S. 378 § 23). Auf jeden von den Ständen an den
König gerichteten Antrag wird ihnen eine Entschließung, bei Ablehnung
unter Angabe der Gründe erteilt (Vll. § 113). Die Regierung kann
Vorberatung ständischer Anträge durch eine ständische Deputation (s. d.)
verlangen (Landtagsordnung § 151 b). Besondere Bestimmungen gelten
über Anträge auf Verfassungsänderungen ((. d.).
* Staatsrechtliches s. Bornhak im Archiv für öffentliches Recht VI 403.
Petroleum s. Mineralöle, Gesundheitspolizei ll.
Petroleummotore s. Motore.