Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Landesbrandversicherungsanstalt — Landeskonsistorium 7 
Landesbrandversicherungsanstalt s. Feuerversicherung 1 u. II. 
Landeschoralbuch. Das L. ist mit dem Landesgesangbuch (s. d.) 
eingeführt worden. Die Anschaffung der kleinen Melodienbücher für 
den Kirchenchor und seinen Leiter erfolgt auf Kosten der Kirchenkasse 
(VO. vom 18. Jan. 1883, Kons. B. 11). Der Gebrauch von Parallel= 
melodien, aber nicht ihre eigenmächtige Abänderung mit dem Zwecke, 
sie Liedern mit ähnlichem Rhythmus unterzulegen, ist gestattet. Die 
Wahl hat der Kantor (Kirchschullehrer) unter Aufsicht des Geistlichen 
(VO. vom 17. April 1885, Kons. B. 34). Im übrigen s. Gottesdienst. 
Landeserziehungsanstalten bestehen für blinde (s. d.), schwach- 
sinnige (s. d.), sittlich gefährdete (s. Korrektionsanstalten II) und taub- 
stumme (s. d.) Kinder. Das Regulativ für die drei ersten Gruppen gibt 
VO. vom 16. Nov. 1902 S. 409; im übrigen s. Landesanstalten. 
Landesfarben folgen in der Ordnung Weiß-Grün (MW0. von 
1887, SWB. 109, 38B. 29). 
Landesgesangbuch. Das L. ist an die Stelle der früheren 
Gesangbücher getreten, nur das wendische Gesangbuch besteht fort. 
Der Preis beträgt für die Volks= und Schulausgabe 1, für die Taschen- 
ausgabe 2 M. Gleichzeitig mit dem L. ist das Landeschoralbuch (s. d.) 
in Kraft getreten. Außerdem ist eine Ausgabe des L. mit Melodien 
veranstaltet worden (Bek. vom 4. Dez. 1886, Kons. B. 93). Dem An- 
hang sind in der neuen Auflage die für besondere gottesdienstliche 
Handlungen bestimmten Intonationen und Responsorien beigefügt 
(&KV0O. §§ 40, 24 8, Kirchenges. vom 15. April 1873 S. 376 88 57, 7e, 
VO. vom 27. Dez. 1882, 31. Jan. und 16. Febr. 1883, Kons. B. 1, 
15, 36); s. auch Gottesdienst, Militärgesangbuch. Die Einnahmen aus 
nem Vertrieb des L. fließen der „neuen Gesangbuchkasse“ zu, die 
dach erfolgter Auseinandersetzung mit der alten (Dresdner) nur zur 
Unterstützung von Geistlichen bestimmten Gesangbuchskasse als allge- 
meiner Aushilfsfonds für die Zwecke der Landeskirche dient (Bek. vom 
22. Juni 1886, Kons. B. 42 mit Statut vom 7. Vov. 1884). Gesang- 
bücher sind unpfändbar (CPO. 8 811 10, Ges. vom 18. Juli 1902 
S. 294 § 31 10). « 
Landes-Heil= und Pfleganstalten s. Landesanstalten. 
Landeshospital zu Hubertusburg ist eine auf Stiftung beruhende 
Landesanstalt zur Versorgung alter oder gebrechlicher Personen. Aäheres 
s. VO. vom 2. MAlärz 1903 S. 375 mit Regulativ S. 376; im übrigen 
s. Landesanstalten. 
Landes-Immobiliar-Brandversicherungsanstalt s. Feuerver- 
sicherung l. 
Landesirrenanstalten s. Jrrenanstalten. 
Landeskonsistorium. Dem evang.-luth. L. gebührt die Führung 
des Kirchenregiments, die Wahrnehmung der BRechte und Interessen 
der evang.-luth. Landeskirche sowie die Leitung und Verwaltung aller 
ihrer Angelegenheiten (Kirchenges. vom 15. April 1873 S. 376 88 1.,
	        
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