106 Petschaftstecher — Pfandleiher
Petschaftstecher s. Stempelschneider.
Pfandleiher. 1. Gewerbepolizei. Der Gewerbebetrieb der
P. bedarf der Erlaubnis der unteren Verwaltungsbehörde, die zu ver—
sagen ist, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des
MNachsuchenden in bezug auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb dartun.
Ortsgesetzlich Kann die Erlaubnis vom Nachweise des Bedürfnisses
abhängig gemacht werden. Gegen Versagung ist Rekurs wie bei ge-
werblichen Anlagen (s. d. I 1c) zulässig. Die Genehmigung kann zu-
rückhgenommen werden bei Unrichtigkheit der Nachweise, Ehrenrechts-
verlust, oder wenn aus Handlungen oder Unterlassungen des Inhabers
der Mangel der bei der Genehmigungserteilung vorauszusetzenden
Eigenschaften hervorgeht. Bei P. des älteren Rechts ist die Unter-
sagung unzulässig. Bei Erteilung und Zurüchziehung der Genehmigung
ist von der Amtsh. der Bezirksausschuß zuzuziehen. Den Zentral-
behörden ist das Recht weiterer Regelung vorbehalten. Dem Pfand-
leihgewerbe gleichgestellt ist der gewerbsmäßige Verkauf beweglicher
Sachen mit Gewährung des Büchkkaufsrechts (GO. 88 341, 2, 38 1, 2,
40, 53, 54, 148 1a, A#BO. vom 28. März 1892 S. 28 88 27, 34, 39,
VO. vom 31. Juli 1879 S. 313 Phkt. II., MVO. vom 16. Aug. 1896,
Fischer XVII 330). — Der Zinsfuß, über den hinaus jede Vergütung
ausgeschlossen ist, beträgt bis zu 30 M. 24%0, darüber 120%. Die
Fälligkeit des Darlehns tritt nicht vor Ablauf von 6 MWonaten ein,
die Einlösung ist jederzeit gestattet. Der P. hat jedes Pfandgeschäft
in ein von der Sicherheitspolizeibehörde (s. d.) zur Verwendung ge-
nehmigtes, ihr zur jederzeitigen Einsicht offen zu haltendes Pfandbuch
einzutragen und über jedes Geschäft einen Pfandschein auszustellen.
Jede Veränderung des Geschäftsraums ist der Polizeibehörde anzu-
zeigen. Die Versteigerung erfolgt am Sitze des Geschäfts öffentlich
durch verpflichtete Auktionatoren nach vorheriger Bekanntmachung in
einem von der Polizeibehörde hierzu bestimmten Blatte und nicht vor
Ablauf von 4 Wochen nach eingetretener Fälligkeit. Der P. hat sein
Lager gegen Feuer zu versichern und ist bei Untergang des Pfandes
klaglos. Verabredungen gegen vorstehende Bestimmungen zu gunsten
des P. sind nichtig. Im Bedürfnisfalle können durch Regulativ oder
Anweisung noch weitere Bestimmungen getroffen werden. Pfandleih-
anstalten der Gemeinden unterliegen vorstehenden Bestimmungen nicht,
bedürfen aber ministerieller Genehmigung (GO. 8 381, 2, Ges. und
AVO. vom 21. April 1882 S. 97, 100, Ges. vom 18. Juni 1898
S. 191 8 51, RGes. vom 18. Aug. 1896 S. 604 Art. 94 1). Die
Strafen für Zuwiderhandlungen gibt GO. 8 147 1, 8 148 1a, StGB.
8 360 12 in der Fassung des RGes. vom 24. Mai 1880 S. 109,
Ges. vom 21. April 1882 8 15.
2. Die Pflichten der Kaufleute bei Aufbewahrung fremder Wert-
papiere sind geregelt durch RGes. vom 5. Juli 1896 S. 183. Uber
die Besteuerung städtischer Leihämter s. Gemeindevermögen IV.