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Wohnungsgeld zu gewähren und beträgt 1800 M. (VO. vom 1. Sept.
1902, Kons. B. 77).
3. Als Staatszulagen werden gewährt: 1. Steuerzulagen zur
Erfüllung eines Mindesteinkommens von 2400 M.; 2. persönliche Alters-
zulagen zur Erfüllung von 2800 M. nach 5 Jahren u. s. f. bis zur
Erfüllung von 4500 M. nach 30 Jahren; 3. außerordentliche persön-
liche Zulagen zur Erfüllung von höchstens 4500 M. (VO. vom 20. Mai
1898, Kons. B. 34). Pfarrer nichtsächs. Kirchspiele, die ein sächs. Filial-
amt verwalten, haben keinen Anspruch auf Alterszulagen (Schreiben
vom 27. Sept. 1892, Fischer XIV 309).
4. Katastriertes Einkommen, Stellenkataster. Bei Er-
ledigung werden die geistlichen Stellen mit einer die Höhe des Ein-
kommens andeutenden Klassenziffer im Kons. B. ausgeschrieben, wobei
die I. Klasse ein Einkommen bis 2400 M., die ll. bis mit 2700 Ml.,
die IX. über 6300 Ml. (ausschließlich Dienstwohnung) bedeutet (Bek.
vom 8. April 1896 und 8. Juni 1898, Kons. B. Jahrg. 1896 S. 15,
Jahrg. 1898 S. 36). Uber das Einkommen der geistlichen Stellen sind
von den Superintendenten auf Grund der bei ihnen eingehenden An-
zeigen Stellenkataster zu führen (ABO. vom 22. Juli 1902 S. 316
§ 6, BO. vom 19. Aug. und 12. Okt. 1878, 10. Alärz 1890, 23. Okt.
1891, 29. Okt. 1892 und 24. Febr. 1898, Kons. B. Jahrg. 1878
S. 72, 110, Jahrg. 1890 S. 44, Jahrg. 1891 S. 75, Jahrg. 1892
S. 146, Jahrg. 1898 S. 15).
5. Pfarrlehn.“ Eine Bestimmung des Begriffs P. oder sonstige
gesetzliche Bestimmungen über die rechtliche Natur des P. sind nicht
vorhanden. Die kirchlichen BO. beschränken sich auf nachstehende
Einzelheiten: Pfarrlehnskapitalien sind vorzugsweise in Hypotheken
anzulegen, den Verlust bei Auslösung der über Pari stehenden Staats-
papiere trägt der Stelleninhaber (VO. vom 3. Juli 1883, Fischer
IV 314). Einige sonstige Borsichtsmaßregeln bei Ausleihung von Kapi-
talien gibt BO. vom 26. April 1894, Kons. B. 34. Wo bei Veräuße-
rung von Grundstücken Flurstücksgliederung nötig wird, ist vorschrifts-
mäßiges Dismembrationsanbringen (s. d.) beizufügen. Ein Teil der
Zinsen des Kaufpreises für veräußerte Grundstücke ist dem Kapital
zuzuschlagen (VO. vom 28. Jan. 1893, Kons. B. 7). Die weiteren
Bestimmungen betreffen die geistlichen Gebäude (s. Kirchliche Bauten),
die öffentlichen Abgaben (s. Geistliche X), die Abtretung und Pfändung
des Diensteinkommens (s. d.), das Einkommen bei Amtswechsel und
Pfarrvakanz (s. d.), die Pfarrwaldungen (s. d.) und die Vertretung des
P. bei Wahlen zum Gemeinderate (s. d.). Von der Vermittlung der
landwirtschaftlichen Kreisvereine zur Erlangung kostenfreier Pläne und
Kostenanschläge für Be= und Entwässerungsanlagen sollen die P. Ge-
brauch machen (VO. vom 14. Sept. 1886 und 23. Alärz 1900, Kons.B.
Jahrg. 1886 S. 59, Jahrg. 1900 S. 17).
hber die rechtliche Natur des P. s. Kohlschütter in Fischers Zeitschr. 1 145).