Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Pfarrlehn 109 
II. Zuständigkeit. Der Kirchenvorstand hat für Erhaltung 
der geistlichen Lehne zu sorgen, bei Veränderung oder Verminderung 
der Substanz sich gutachtlich zu äußern, in die Verwaltung der zum 
P. gehörigen Grundstücke und Fonds selbst aber nicht einzugreifen, 
wenn ihm die Kircheninspektion ihre Verwaltung auf Antrag des 
Autznießers nicht ausdrücklich überträgt. Der Regel nach steht die 
Vertretung des P. der Kircheninspektion zu (K&VO. 88 1, 222, 26a 4, 
Kirchenges. vom 5. Jan. 1897 S. 8, ABO. vom 11. Jan. 1897 S. 10). 
Behufs Bestellung von Aktoren hat die Kircheninspektion Bericht an 
das Landeskonsistorium zu erstatten (VO. vom 9. Okt. 1841 S. 239); 
nur zur Einziehung und Einklagung des Pachtzinses sowie zur Ab- 
tretung gemäß § 2 der A#VO. vom 11. Jan. 1897 bedarf es der 
Bestellung eines Aktors nicht (VO. vom 27. Juni 1901, Kons. B. 181). 
Die Besoldungskasse für das gewährleistete Einkommen (oben I 2) 
wird gleichfalls vom Kirchenvorstand verwaltet (Kirchenges. vom 22. Juli 
1902 § 3). Zur Ausleihung und Einziehung von Pfarrlehnskapitalien 
bedarf es der Genehmigung der Inspektion (MIVO. vom 12. Vov. 1868 
und VO. vom 13. Febr. 1845 S. 36). Die Anerkennung der Grund- 
buchsblätter für Pfarrlehnsgrundstüchke erfolgt mit Genehmigung der 
Kircheninspektion durch die Stelleninhaber (MBO. vom 3. April 1865, 
10. März 1866 und 28. Febr. 1870, Cod. 349). Auch die Bewirt- 
schaftung der Pfarrwaldungen (s. d.) geschieht unter Aufsicht der Kirchen- 
inspektion. Bei Pfarrvakanzen (s. d.) entscheidet die Kircheninspektion 
über die an die vikarierenden Geistlichen zu gewährenden Vergütungen, 
während zur Verausgabung von Verlägen der Kirchenvorstand er- 
mächtigt ist. Die weltlichen Mitinspektionen haben in Sachen der P. 
mit Ausnahme des Ansatzes von Bauschbeträgen für außerordentliche 
Bemühungen und von Sondergebühren Kosten nicht anzusetzen (Ges. 
vom 2. April 1844 S. 141 §§ 1, 3, A#BO. vom 2. April 1844 S. 143, 
Gebührentaxe vom 24. Sept. 1876 S. 438 unter III 6). Die Ephoren 
expedieren ebenfalls kostenfrei (WO. vom 2. Juni 1892 S. 285, 
10. Jan. 1839 S. 16 und 13. Juli 1862 S. 298 § 25). — Der 
Kirchenpatron ist bei allen wichtigen Veränderungen des P. zu hören 
(Beilage unter zum Ges. vom 11. Aug. 1855 S. 150 8K 10 4a). 
Dem Landeskonsistorium gebührt die Oberaufsicht, Wahrnehmung 
und Ausübung der landesherrlichen Verwaltungsrechte, die Genehmigung 
zur Veräußerung von Grundeigentum und nutzbaren Rechten und zur 
Verwendung von Kapitalien (Kirchenges. vom 15. April 1873 S. 376 
§ 519—21). Den in evangelicis beauftragten Staatsministern 
ist jede Verwendung des P. zu anderen als dem stiftungsmäßigen 
Zwecke, jede Veräußerung von Grundeigentum und nutzbaren Rechten, 
ausgenommen die Fälle des Tausches, der Enteignung oder der Grenz- 
berichtigung, vom Landeskonsistorium zur Beschlußfassung vorzulegen 
(Kirchenges. vom 15. April 1873 S. 376 § 7d und e). Die Rultus- 
ministerialkasse (s. d.) verwaltet und verzinst die zum P. gehörigen
	        
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