Pfarrlehn 109
II. Zuständigkeit. Der Kirchenvorstand hat für Erhaltung
der geistlichen Lehne zu sorgen, bei Veränderung oder Verminderung
der Substanz sich gutachtlich zu äußern, in die Verwaltung der zum
P. gehörigen Grundstücke und Fonds selbst aber nicht einzugreifen,
wenn ihm die Kircheninspektion ihre Verwaltung auf Antrag des
Autznießers nicht ausdrücklich überträgt. Der Regel nach steht die
Vertretung des P. der Kircheninspektion zu (K&VO. 88 1, 222, 26a 4,
Kirchenges. vom 5. Jan. 1897 S. 8, ABO. vom 11. Jan. 1897 S. 10).
Behufs Bestellung von Aktoren hat die Kircheninspektion Bericht an
das Landeskonsistorium zu erstatten (VO. vom 9. Okt. 1841 S. 239);
nur zur Einziehung und Einklagung des Pachtzinses sowie zur Ab-
tretung gemäß § 2 der A#VO. vom 11. Jan. 1897 bedarf es der
Bestellung eines Aktors nicht (VO. vom 27. Juni 1901, Kons. B. 181).
Die Besoldungskasse für das gewährleistete Einkommen (oben I 2)
wird gleichfalls vom Kirchenvorstand verwaltet (Kirchenges. vom 22. Juli
1902 § 3). Zur Ausleihung und Einziehung von Pfarrlehnskapitalien
bedarf es der Genehmigung der Inspektion (MIVO. vom 12. Vov. 1868
und VO. vom 13. Febr. 1845 S. 36). Die Anerkennung der Grund-
buchsblätter für Pfarrlehnsgrundstüchke erfolgt mit Genehmigung der
Kircheninspektion durch die Stelleninhaber (MBO. vom 3. April 1865,
10. März 1866 und 28. Febr. 1870, Cod. 349). Auch die Bewirt-
schaftung der Pfarrwaldungen (s. d.) geschieht unter Aufsicht der Kirchen-
inspektion. Bei Pfarrvakanzen (s. d.) entscheidet die Kircheninspektion
über die an die vikarierenden Geistlichen zu gewährenden Vergütungen,
während zur Verausgabung von Verlägen der Kirchenvorstand er-
mächtigt ist. Die weltlichen Mitinspektionen haben in Sachen der P.
mit Ausnahme des Ansatzes von Bauschbeträgen für außerordentliche
Bemühungen und von Sondergebühren Kosten nicht anzusetzen (Ges.
vom 2. April 1844 S. 141 §§ 1, 3, A#BO. vom 2. April 1844 S. 143,
Gebührentaxe vom 24. Sept. 1876 S. 438 unter III 6). Die Ephoren
expedieren ebenfalls kostenfrei (WO. vom 2. Juni 1892 S. 285,
10. Jan. 1839 S. 16 und 13. Juli 1862 S. 298 § 25). — Der
Kirchenpatron ist bei allen wichtigen Veränderungen des P. zu hören
(Beilage unter zum Ges. vom 11. Aug. 1855 S. 150 8K 10 4a).
Dem Landeskonsistorium gebührt die Oberaufsicht, Wahrnehmung
und Ausübung der landesherrlichen Verwaltungsrechte, die Genehmigung
zur Veräußerung von Grundeigentum und nutzbaren Rechten und zur
Verwendung von Kapitalien (Kirchenges. vom 15. April 1873 S. 376
§ 519—21). Den in evangelicis beauftragten Staatsministern
ist jede Verwendung des P. zu anderen als dem stiftungsmäßigen
Zwecke, jede Veräußerung von Grundeigentum und nutzbaren Rechten,
ausgenommen die Fälle des Tausches, der Enteignung oder der Grenz-
berichtigung, vom Landeskonsistorium zur Beschlußfassung vorzulegen
(Kirchenges. vom 15. April 1873 S. 376 § 7d und e). Die Rultus-
ministerialkasse (s. d.) verwaltet und verzinst die zum P. gehörigen