112 Pferderennen — Pferdezucht
Abnahme der zu stellenden Pferde durch die Aushebungskommission
statt, deren für jeden Aushebungsbezirk eine gebildet wird. Jeder
amtshauptmannschaftliche Bezirk und jede eximierte Stadt (s. d.) bildet
einen Aushebungsbezirk. Die Aushebungskommission besteht aus dem
Amtsh. als Zivilkommissar (in den eximierten Städten einem Rats-
mitglied), einem vom Generalkommando zu ernennenden Offizier als
Ailitärkommissar, einem Militärroßarzt oder Tierarzt und drei von
der Bezirksversammlung (in den eximierten Städten von Stadtrat und
Stadtverordneten) auf 6 Jahr zu ernennenden Taxatoren, die Reise-
entschädigung nach den Grundsätzen für Abschätzung der Flurschäden
(s. Militärleistungen II 2) erhalten (§8§8 10—32). Gleichzeitig mit den
Pferden sind bei der Vormusterung die Fahrzeuge (s. d.) zu prüfen und
bei der Aushebung abzuschätzen und abzunehmen (88 7, 24).
Pferderennen s. Totalisator.
Pferdeverleiher s. Fahrverkehr, Fremdenführer.
Pferdezucht. Die Hengstreiterei unterliegt als Wandergewerbe
gewissen Beschränkungen, bedarf dagegen im übrigen Rheiner Genehmi-
gung. Die Bezirkstierärzte haben auf die Tauglichkeit der in ihrem
Bezirke von den Hengstreitern verwendeten Hengste ihr Augenmerk zu
richten und Wahrnehmungen, die in dieser Beziehung zu besonderen
Bemerkungen Veranlassung geben, den Amtsh. anzuzeigen (GO. 8 56 bgz,
A#O. vom 28. Mçärz 1892 S. 28 §8 93, Instr. vom 16. Okt. 1877
S. 297 § 25). Die Landbeschälanstalt untersteht dem Ministerium des
Innern. Das Sprunggeld für die Landbeschäler beträgt 3 M. Die
Besitzer von Privatbeschälern sind bei Strafe verpflichtet, auf Ver-
langen des Landstallamts ihre Beschäler alljährlich einmal zur Revision
zu stellen. Die Stationen für Landbeschäler werden alljährlich bekannt
gemacht. Der Erfolg der Beschälung durch die Landbeschäler wird
unter Alitwirkung der Amtsh. und der Gendarmerie durch Ausfüllung
der Abfohlungslisten überwacht (BO. vom 7. Aov. 1831 S. 323 Pkt. 4 C16,
Bek. vom 6. Dez. 1851 S. 23). Soweit es nicht Vereine und Private
tun, haben die Amtsh. mit dem Landstallamt die Stutenmusterungen
und Fohlenschauen einzuleiten und die Kosten auf den Dispositions-
fonds für die Landwirtschaft zu übernehmen (MVWVO. vom 29. Jan.
1884, Fischer V 173). Neue Bestimmungen zur Hebung der P. ver-
öffentlicht MB O. vom 19. Okt. 1900, SWB. 257. Die dem Fohlen-
aufzuchtverein bewilligten Mittel sind hiernach um 10 000 M. erhöht
worden. Das Stutenmaterial wird durch Einführung edler Stuten
vermehrt; vom Kriegsministerium werden geeignete Stuten aus den
Remontedepots abgegeben; für ihre Abgabe gewährt das Ministerium
des Innern Ankaufsbeihilfen; die Prämiierung von Fohlen und Stuten
erfolgt nach einem neuen Prämiierungsplan. — Die nach dem Bes.
über die Viehseuchen (s. d.) den Polizeibehörden überwiesenen Geschäfte
übt für das Landgestüt zu Moritzburg, solange sich die Pferde im Ge-
stüt befinden, der Landstallmeister mit dem Gestütsroßarzt aus (AV0O.