Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

112 Pferderennen — Pferdezucht 
Abnahme der zu stellenden Pferde durch die Aushebungskommission 
statt, deren für jeden Aushebungsbezirk eine gebildet wird. Jeder 
amtshauptmannschaftliche Bezirk und jede eximierte Stadt (s. d.) bildet 
einen Aushebungsbezirk. Die Aushebungskommission besteht aus dem 
Amtsh. als Zivilkommissar (in den eximierten Städten einem Rats- 
mitglied), einem vom Generalkommando zu ernennenden Offizier als 
Ailitärkommissar, einem Militärroßarzt oder Tierarzt und drei von 
der Bezirksversammlung (in den eximierten Städten von Stadtrat und 
Stadtverordneten) auf 6 Jahr zu ernennenden Taxatoren, die Reise- 
entschädigung nach den Grundsätzen für Abschätzung der Flurschäden 
(s. Militärleistungen II 2) erhalten (§8§8 10—32). Gleichzeitig mit den 
Pferden sind bei der Vormusterung die Fahrzeuge (s. d.) zu prüfen und 
bei der Aushebung abzuschätzen und abzunehmen (88 7, 24). 
Pferderennen s. Totalisator. 
Pferdeverleiher s. Fahrverkehr, Fremdenführer. 
Pferdezucht. Die Hengstreiterei unterliegt als Wandergewerbe 
gewissen Beschränkungen, bedarf dagegen im übrigen Rheiner Genehmi- 
gung. Die Bezirkstierärzte haben auf die Tauglichkeit der in ihrem 
Bezirke von den Hengstreitern verwendeten Hengste ihr Augenmerk zu 
richten und Wahrnehmungen, die in dieser Beziehung zu besonderen 
Bemerkungen Veranlassung geben, den Amtsh. anzuzeigen (GO. 8 56 bgz, 
A#O. vom 28. Mçärz 1892 S. 28 §8 93, Instr. vom 16. Okt. 1877 
S. 297 § 25). Die Landbeschälanstalt untersteht dem Ministerium des 
Innern. Das Sprunggeld für die Landbeschäler beträgt 3 M. Die 
Besitzer von Privatbeschälern sind bei Strafe verpflichtet, auf Ver- 
langen des Landstallamts ihre Beschäler alljährlich einmal zur Revision 
zu stellen. Die Stationen für Landbeschäler werden alljährlich bekannt 
gemacht. Der Erfolg der Beschälung durch die Landbeschäler wird 
unter Alitwirkung der Amtsh. und der Gendarmerie durch Ausfüllung 
der Abfohlungslisten überwacht (BO. vom 7. Aov. 1831 S. 323 Pkt. 4 C16, 
Bek. vom 6. Dez. 1851 S. 23). Soweit es nicht Vereine und Private 
tun, haben die Amtsh. mit dem Landstallamt die Stutenmusterungen 
und Fohlenschauen einzuleiten und die Kosten auf den Dispositions- 
fonds für die Landwirtschaft zu übernehmen (MVWVO. vom 29. Jan. 
1884, Fischer V 173). Neue Bestimmungen zur Hebung der P. ver- 
öffentlicht MB O. vom 19. Okt. 1900, SWB. 257. Die dem Fohlen- 
aufzuchtverein bewilligten Mittel sind hiernach um 10 000 M. erhöht 
worden. Das Stutenmaterial wird durch Einführung edler Stuten 
vermehrt; vom Kriegsministerium werden geeignete Stuten aus den 
Remontedepots abgegeben; für ihre Abgabe gewährt das Ministerium 
des Innern Ankaufsbeihilfen; die Prämiierung von Fohlen und Stuten 
erfolgt nach einem neuen Prämiierungsplan. — Die nach dem Bes. 
über die Viehseuchen (s. d.) den Polizeibehörden überwiesenen Geschäfte 
übt für das Landgestüt zu Moritzburg, solange sich die Pferde im Ge- 
stüt befinden, der Landstallmeister mit dem Gestütsroßarzt aus (AV0O.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.