Pflanzenkrankheiten — Pharmazeutische Kreisvereine 113
vom 30. Okt. 1900 S. 930 § 8). Im übrigen s. Hufbeschlag, Veterinär=
kommission, Landeskulturrat.
Pflanzenkrankheiten. Unentgeltliche Auskünfte über P. und
Pflanzenschädlinge werden von der Versuchsstation für Pflanzenkultur
im Botanischen Garten zu Dresden, von der pflanzenphysiologischen
Versuchsstation zu Tharandt und vom landwirtschaftlichen Institut der
Universität Leipzig erteilt (MVO. vom 20. Juni und 14. Juli 1900,
SW. 142, 166). Uber die Schurfkrankheit des Kernobstes s. MWV.
vom 20. Nov. 1899, SWB. 96, 248, über den Getreiderost MW0.
vom 20. Juni 1899, SWB. 156. Im übrigen s. Reblaus, Schildlaus,
Kleeseide. «
Pfleganstalten s. Landesanstalten, Irrenanstalten.
Pflegschaft. Für Angelegenheiten, die zu besorgen der Gewalt—
haber oder Vormund verhindert ist, wird vom Vormundschaftsgericht
ein Pfleger bestellt (BSB. 8§ 1909—1921, Bes. vom 20. Mai 1898
S. 771 §§ 37—43, 47, 49).
" Auch GEeisteskranke können einen Pfleger erhalten (Kammerger. 4. Sept.
1900 und 21. Jan. 1901, Rechtspr. der OL#. 1 317, 11 234).
Pflichtexemplare. Von jeder Aummer einer nicht ausschließlich
den Zwecken der Wissenschaft, Kunst oder Industrie dienenden perio-
dischen Zeitschrift hat der Berleger gleichzeitig mit der Berteilung und
Versendung ein Exemplar gegen Empfangsbescheinigung unentgeltlich
an die Polizeibehörde des Ausgabeorts gelangen zu lassen. Die Polizei-
behörde am Sitze einer Staatsanwaltschaft hat die P. an diese, andere
Polizeibehörden haben sie an das zuständige Gericht abzugeben, das
sie weiter an die Bezirksstaatsanwaltschaft abgibt, in deren Eigen-
tum sie verbleiben. Die Freiexemplare erhaltenden Polizeibehörden
haben vierteljährliche Berichte über Veränderungen in der Tagespresse
an die Kreish. zu erstatten (RGes. vom 7. Mai 1874 S. 65 §9, Ges.
vom 24. März 1870 S. 71 Art. 10, MVO. vom 14. Juli 1874,
SWB. 165 und 2. Alärz 1872, SW. 1879 S. 214). Für die Be-
gründung der Verbindlichkeit zur Abgabe von P. sind nebensächliche
Bestandteile der Zeitschrift ohne Bedeutung (OL-. 31. Juli 1902,
Annalen XXIV 200).
Pflichtteil. P.-Berechtigte sind die Abkömmlinge, Eltern und
Ehegatten; der P. beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (B .
§8 2303—23529.
Pflugschleifen. Das Schleppen (s. d.) der P. können die Amtsh.
mit Zustimmung der Wegebaupflichtigen und gegen Ubernahme der
Ersatzpflicht durch die Gesuchsteller gestatten (M. BVO. vom 11. Aov. 1880,
WB. 232, Fischer II 38).
Pharmakopoe s. Apotheker 3.
Pharmazeuten f. Apotheker, Arzneiwaren, Drogisten.
Pharmazeutische Kreisvereine s. Apotheker 7.
von der Mosel, Verwaltungerecht. lII. 8