Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Pocken — Polizeiaufsicht 115 
kirchlichen Angelegenheiten angehören, der Vorlegung an die Staats- 
regierung (Ges. vom 23. Aug. 1876 S. 335 §8 1—5, Mandat vom 
19. Febr. 1827 S. 13 §F 3). 
Plakate s. Presse 1 3. 
Pocken fs. Impfung, Gesundheitspolizei l. 
Pöhla. Das obererzgebirgische Waisenhaus zu P. ist für arme 
Waisen aus den obererzgebirgischen Ortschaften bestimmt; die Aufnahme 
erfolgt vom 6. bis 13. Jahre gegen einen jährlichen Verpflegbeitrag 
von 80 Ml für Ortsarmenverbände, von 150 Ml. für Privatpersonen. 
Die nächste Aufsicht führt die unter dem Vorsitze des Amtsh. zu Schwarzen- 
berg bestehende Lokalinspektion, die Oberaufsicht die Kreish. Zwickau 
(Z8B. 1882 S. 8). 
Politische Ehrenrechte s. Bürgerliche Ehrenrechte. 
Politische Vergehen. Von jedem polizeilichen Einschreiten wegen 
p. V., die der Zuständigkeit des BReichsgerichts unterliegen, ist das 
Reichsjustizamt, der Oberreichsanwalt und das Ministerium des Innern 
zu benachrichtigen (MVO. vom 14. Okt. 1884 und 18. März 1887, 
Fischer VI 18, VIII 204). Das St#B. behandelt die Verbrechen und 
Vergehen in bezug auf den Staat in 88 80—93 (Hochverrat und 
Landesverrat), §§ 94—101 (Beleidigung des Landesherrn und von 
Bundesfürsten), §§ 102—104 (feindliche Handlungen gegen befreundete 
Staaten), §§ 105—109 (Verbrechen und Vergehen in bezug auf die 
Ausübung staatsbürgerlicher Rechte), §§ 110—122 (Widerstand gegen 
die Staatsgewalt), §§ 123—145 (Verbrechen und Vergehen wider die 
öffentliche Ordnung), BGes. vom 3. Juli 1893 S. 205 (Landesverrat 
in veränderter Fassung). 
Polizeiämter. In Leipzig wird die Sicherheitspolizei (s. d.) durch 
das städtische Polizeiamt nach Maßgabe des Statuts vom Jahre 1888 
ausgeübt (VO. vom 17. Dez. 1888 S. 940). Außerdem besteht noch 
zu Chemnlitz ein städtisches Polizeiamt, in Dresden die königl. Polizei- 
direktion (s. d.). Im übrigen s. Polizeibehörden. 
Polizeiärzte. Die Polizeibehörden sind berechtigt, nach An- 
leitung der Vorschriften über Gerichtsärzte (s. d.) besondere P. anzu- 
stellen, von deren Wirkungskreis diejenigen Verrichtungen ausgeschlossen 
bleiben, die dem Bezirksarzte (s. d.) als solchem zufallen (MVO. vom 
22. April 1862 bei Funke VI S. 461, Ges. vom 30. Juli 1836 S. 183 
Pkt. 7 und 8, Instr. vom 30. Juli 1836 S. 187 Pkt. 102, VO. vom 
29. Okt. 1869 S. 331, 21. Okt. 1869 S. 315 Pkt. A 10 und vom 
14. März 1872 S. 135). 
Polizeiaufsicht. Aeben Freiheitsstrafe Kann in den durch das 
Gesetz vorgesehenen Fällen, ausgenommen gegen jugendliche Personen, 
auf Zulässigkeit von P. mit der Wirkung erkannt werden, daß dem 
Verurteilten von der Kreish. (nicht der Polizeibehörde, s. Ges. vom 
15. April 1886 S. 85 § 4) der Aufenthalt in bestimmten Orten (Orts- 
teilen, Gebäuden usw.) untersagt werden, Berhaftung (s. Haft) auch 
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