Pocken — Polizeiaufsicht 115
kirchlichen Angelegenheiten angehören, der Vorlegung an die Staats-
regierung (Ges. vom 23. Aug. 1876 S. 335 §8 1—5, Mandat vom
19. Febr. 1827 S. 13 §F 3).
Plakate s. Presse 1 3.
Pocken fs. Impfung, Gesundheitspolizei l.
Pöhla. Das obererzgebirgische Waisenhaus zu P. ist für arme
Waisen aus den obererzgebirgischen Ortschaften bestimmt; die Aufnahme
erfolgt vom 6. bis 13. Jahre gegen einen jährlichen Verpflegbeitrag
von 80 Ml für Ortsarmenverbände, von 150 Ml. für Privatpersonen.
Die nächste Aufsicht führt die unter dem Vorsitze des Amtsh. zu Schwarzen-
berg bestehende Lokalinspektion, die Oberaufsicht die Kreish. Zwickau
(Z8B. 1882 S. 8).
Politische Ehrenrechte s. Bürgerliche Ehrenrechte.
Politische Vergehen. Von jedem polizeilichen Einschreiten wegen
p. V., die der Zuständigkeit des BReichsgerichts unterliegen, ist das
Reichsjustizamt, der Oberreichsanwalt und das Ministerium des Innern
zu benachrichtigen (MVO. vom 14. Okt. 1884 und 18. März 1887,
Fischer VI 18, VIII 204). Das St#B. behandelt die Verbrechen und
Vergehen in bezug auf den Staat in 88 80—93 (Hochverrat und
Landesverrat), §§ 94—101 (Beleidigung des Landesherrn und von
Bundesfürsten), §§ 102—104 (feindliche Handlungen gegen befreundete
Staaten), §§ 105—109 (Verbrechen und Vergehen in bezug auf die
Ausübung staatsbürgerlicher Rechte), §§ 110—122 (Widerstand gegen
die Staatsgewalt), §§ 123—145 (Verbrechen und Vergehen wider die
öffentliche Ordnung), BGes. vom 3. Juli 1893 S. 205 (Landesverrat
in veränderter Fassung).
Polizeiämter. In Leipzig wird die Sicherheitspolizei (s. d.) durch
das städtische Polizeiamt nach Maßgabe des Statuts vom Jahre 1888
ausgeübt (VO. vom 17. Dez. 1888 S. 940). Außerdem besteht noch
zu Chemnlitz ein städtisches Polizeiamt, in Dresden die königl. Polizei-
direktion (s. d.). Im übrigen s. Polizeibehörden.
Polizeiärzte. Die Polizeibehörden sind berechtigt, nach An-
leitung der Vorschriften über Gerichtsärzte (s. d.) besondere P. anzu-
stellen, von deren Wirkungskreis diejenigen Verrichtungen ausgeschlossen
bleiben, die dem Bezirksarzte (s. d.) als solchem zufallen (MVO. vom
22. April 1862 bei Funke VI S. 461, Ges. vom 30. Juli 1836 S. 183
Pkt. 7 und 8, Instr. vom 30. Juli 1836 S. 187 Pkt. 102, VO. vom
29. Okt. 1869 S. 331, 21. Okt. 1869 S. 315 Pkt. A 10 und vom
14. März 1872 S. 135).
Polizeiaufsicht. Aeben Freiheitsstrafe Kann in den durch das
Gesetz vorgesehenen Fällen, ausgenommen gegen jugendliche Personen,
auf Zulässigkeit von P. mit der Wirkung erkannt werden, daß dem
Verurteilten von der Kreish. (nicht der Polizeibehörde, s. Ges. vom
15. April 1886 S. 85 § 4) der Aufenthalt in bestimmten Orten (Orts-
teilen, Gebäuden usw.) untersagt werden, Berhaftung (s. Haft) auch
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