8 Landeskrankenhaus — Landeskulturrat
44, 5 ff., VO. vom 19. Sept. 1874 S. 241, VO. vom 2. Nov. 1878
S. 431). In den gesetzlich bezeichneten Fällen ist das L. zur Vortrags-
erstattung an die mit der kirchlichen Oberaussicht betrauten, in evan-
gelicis (s. d.) beauftragten Staatsminister verpflichtet (obiges Kirchenges.
88 1, 7), jedoch haben letztere in bestimmten Fällen (Cod. 485, 486)
dem L. die Genehmigungserteilung ein für allemal überlassen. Die
Abgrenzung seiner Zuständigkeit gegenüber dem mit dem staatlichen
Oberaussichtsrechte betrauten Ministerium des RKultus ist durch Ges.
vom 16. April 1873 S. 374 (s. Kirchenhoheit) erfolgt. Inwieweit seine
Entscheidungen der Anfechtungsklage unterliegen und welche kirchlichen
Streitigkeiten den Verwaltungsgerichten überwiesen sind, bestimmt Ges.
vom 24. Alai 1902 S. 133 und Kirchenges. vom 25. Mai 1902 S. 135
(s. Verwaltungsstreitsachen 1 1, 2). Unter dem L. besteht die Kreish.
Bautzen als Konsistorialbehörde der Oberlausitz (Kirchenges. vom 15. April
1873 § 8, VO. vom 12. Sept. 1874 S. 299). Das 2. besteht unter
dem Vorsitz eines rechtsgelehrten Präsidenten aus einer gleichen Anzahl
weltlicher und geistlicher Räte, dem jedesmaligen Oberhofprediger und
einer Anzahl außerordentlicher weltlicher und geistlicher Beisitzer. Die
Mitglieder werden von den in evangelicis beauftragten Staatsministern
ernannt, die ordentlichen Mitglieder sind Staatsdiener (Kirchenges. vom
15. April 1873 §8 2, 3). Amtsblatt des L. ist das Konsistorial-
blatt (. d.).
Landeskrankenhaus zu Hubertusburg ist Landesanstalt (s. d.)
für solche Kranke, die mit äußerlichen, sehr entstellenden, Ekel oder
Abscheu erregenden, oder anstechenden Krankheiten, wie Krebs und
Syphilis, behaftet sind. Vorzugsweise werden solche unbemittelte
Kranke ausgenommen, deren Behandlung eine besonders sorgfältige
Pflege, eine anhaltende, unmittelbare ärztliche Beaussichtigung oder
Isolierung erfordert. Kinder im schulpflichtigen Alter sind ausgeschlossen
(VO. vom 30. Mai 1903 S. 441 mit Regulativ S. 442).
Landeskulturrat. Der L. (Ges. vom 9. April 1872 S. 80, AV0O.
vom 15. April 1872 S. 84) ist das gemeinschaftliche Organ für die
Interessen der Landwirtschaft und hat als solches über Fragen, die in
dieses Gebiet einschlagen, beim Staatsministerium Anträge zu stellen
und ihm als sachverständige Körperschaft zu dienen. Er besteht aus
26 ordentlichen und einer unbestimmten Anzahl für die einzelnen Zweige
der Landwirtschaft von ihm selbst gewählter außerordentlicher Mit-
glieder. Die ordentlichen Mlitglieder bestehen in den Vorsitzenden der
5 landwirtschaftlichen Kreisvereine (s. d.), 13 von den Landwirten des
Landes gewählten Mitgliedern, 3 vom Ministerium des Innern ge-
wählten, der Landwirtschaft kundigen Alitgliedern, dem Generalsekretär
und je einem Vertreter der Volkswirtschaft, der Forstwirtschaft, der
landwirtschaftlichen Lehranstalten und der landwirtschaftlichen Versuchs-
anstalten, die ebenso wie der Generalsekretär von den übrigen Mit-
gliedern gewählt werden (Ges. §§ 1—7, A#VO. 8§ 1—20). Die Vor-