Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

8 Landeskrankenhaus — Landeskulturrat 
44, 5 ff., VO. vom 19. Sept. 1874 S. 241, VO. vom 2. Nov. 1878 
S. 431). In den gesetzlich bezeichneten Fällen ist das L. zur Vortrags- 
erstattung an die mit der kirchlichen Oberaussicht betrauten, in evan- 
gelicis (s. d.) beauftragten Staatsminister verpflichtet (obiges Kirchenges. 
88 1, 7), jedoch haben letztere in bestimmten Fällen (Cod. 485, 486) 
dem L. die Genehmigungserteilung ein für allemal überlassen. Die 
Abgrenzung seiner Zuständigkeit gegenüber dem mit dem staatlichen 
Oberaussichtsrechte betrauten Ministerium des RKultus ist durch Ges. 
vom 16. April 1873 S. 374 (s. Kirchenhoheit) erfolgt. Inwieweit seine 
Entscheidungen der Anfechtungsklage unterliegen und welche kirchlichen 
Streitigkeiten den Verwaltungsgerichten überwiesen sind, bestimmt Ges. 
vom 24. Alai 1902 S. 133 und Kirchenges. vom 25. Mai 1902 S. 135 
(s. Verwaltungsstreitsachen 1 1, 2). Unter dem L. besteht die Kreish. 
Bautzen als Konsistorialbehörde der Oberlausitz (Kirchenges. vom 15. April 
1873 § 8, VO. vom 12. Sept. 1874 S. 299). Das 2. besteht unter 
dem Vorsitz eines rechtsgelehrten Präsidenten aus einer gleichen Anzahl 
weltlicher und geistlicher Räte, dem jedesmaligen Oberhofprediger und 
einer Anzahl außerordentlicher weltlicher und geistlicher Beisitzer. Die 
Mitglieder werden von den in evangelicis beauftragten Staatsministern 
ernannt, die ordentlichen Mitglieder sind Staatsdiener (Kirchenges. vom 
15. April 1873 §8 2, 3). Amtsblatt des L. ist das Konsistorial- 
blatt (. d.). 
Landeskrankenhaus zu Hubertusburg ist Landesanstalt (s. d.) 
für solche Kranke, die mit äußerlichen, sehr entstellenden, Ekel oder 
Abscheu erregenden, oder anstechenden Krankheiten, wie Krebs und 
Syphilis, behaftet sind. Vorzugsweise werden solche unbemittelte 
Kranke ausgenommen, deren Behandlung eine besonders sorgfältige 
Pflege, eine anhaltende, unmittelbare ärztliche Beaussichtigung oder 
Isolierung erfordert. Kinder im schulpflichtigen Alter sind ausgeschlossen 
(VO. vom 30. Mai 1903 S. 441 mit Regulativ S. 442). 
Landeskulturrat. Der L. (Ges. vom 9. April 1872 S. 80, AV0O. 
vom 15. April 1872 S. 84) ist das gemeinschaftliche Organ für die 
Interessen der Landwirtschaft und hat als solches über Fragen, die in 
dieses Gebiet einschlagen, beim Staatsministerium Anträge zu stellen 
und ihm als sachverständige Körperschaft zu dienen. Er besteht aus 
26 ordentlichen und einer unbestimmten Anzahl für die einzelnen Zweige 
der Landwirtschaft von ihm selbst gewählter außerordentlicher Mit- 
glieder. Die ordentlichen Mlitglieder bestehen in den Vorsitzenden der 
5 landwirtschaftlichen Kreisvereine (s. d.), 13 von den Landwirten des 
Landes gewählten Mitgliedern, 3 vom Ministerium des Innern ge- 
wählten, der Landwirtschaft kundigen Alitgliedern, dem Generalsekretär 
und je einem Vertreter der Volkswirtschaft, der Forstwirtschaft, der 
landwirtschaftlichen Lehranstalten und der landwirtschaftlichen Versuchs- 
anstalten, die ebenso wie der Generalsekretär von den übrigen Mit- 
gliedern gewählt werden (Ges. §§ 1—7, A#VO. 8§ 1—20). Die Vor-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.