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ohne Begründung des Fluchtverdachts erfolgen darf, Ausländer aus
dem Reichsgebiet verwiesen werden können, Durchsuchungen (s. d.) hin—
sichtlich der Zeit ihrer Vornahme keinen Beschränkungen unterliegen,
der Wandergewerbeschein zu versagen ist und die Beaufsichtigten jeden
Aufenthaltswechsel binnen 24 Stunden bei der Sicherheitspolizeibehörde
anzumelden haben. Die Fälle, in denen auf P. erkannt werden darf,
sind im StGB. bei den einzelnen Delikten namhaft gemacht. Die
Verhängung der P. steht auf Grund des gerichtlichen Erkenntnisses
den Kreish. zu, die ihre Entschließung den Anstaltsdirektionen bez.
Gerichtsvorständen behufs weiterer Benachrichtigung der Sicherheits-
polizeibehörde und der Amtsh. mitzuteilen haben. Von Aufenthalts-
wechseln der Beaufsichtigten haben die Sicherheitspolizeibehörden sich
untereinander sowie die Amteh. zu benachrichtigen. Uber Abkürzung
oder Verlängerung der P. haben auf Bericht der Sicherheitspolizei-
behörden (auf dem Lande und in den Städten kl. StO. der Amtsh.)
die Kreish. Entschließung zu fassen. Die Sicherheitspolizeibehörden
haben Verzeichnisse der Beaufsichtigten zu führen. Die aus den
Strafanstalten (s. d.) Entlassenen sind zur Durchführung der Melde-
pflicht an einen bestimmten Ort zu weisen. Beim Herannahen der
Entlassung hat die Anstaltsdirektion der Kreish. von dem auf Zulässig-
keit von P. lautenden Erkenntnisse Nachricht zu geben (StGB. 88 38,
39, 575, 361 1, GO. § 572, BO. vom 14. Dez. 1870 S. 373 88 6
bis 9 und 22. Aug. 1874 S. 125 § 41, 3. MVO. vom 7. Febr.
1871, Gesch. O. § 767). Ist gleichzeitig Zulässigheit von P. und Uber-
weisung an die Landespolizeibehörde (s. d.) erkannt und hält die Kreish.
korrektionelle Aac#hhaft für angezeigt, so ist zunächst die Einlieferung
in die Korrektionsanstalt zu veranlassen (MIWVO. vom 8. Jan., 2. und
12. Febr. 1903, SWB. 71, JmM. 1, Fischer XXVI 47, 48). Begibt sich
eine Person, rücksichtlich deren die Zulässigkeit von P. ausgesprochen
worden ist, in einen anderen Bundesstaat, so ist auch die Landespolizei-
behörde des neuen Aufenthaltsorts berechtigt, sie unter P. zu stellen.
Die Stellung unter P. ist der Landespolizeibehörde des Ortes der Ver-
urteilung, des Aufenthalts= oder des Heimatsortes mitzuteilen (Bundes-
ratsbeschluß vom 16. Juni 1872, SWB. 1874 S. 235).
Polizeibeamte, Polizeibehörden. I. Polizeibehörden sind
in Städten RStO. die Stadträte, im übrigen die Amtsh., soweit nicht
einzelne Zweige der Polizei in Städten kl. St O. und auf dem Lande
den Bürgermeistern, Gemeindevorständen und Gutsvorstehern über-
wiesen sind (s. Ortsobrigkeit). In Städten RSt . hat die Verwaltung
der Sicherheitspolizei unter persönlicher Leitung und Verantwortung
des Bürgermeisters zu erfolgen. Die Bürgermeister der kl. St.O. und
die Gemeindevorstände nebst ihren Stellvertretern stehen unbeschadet
der allgemeinen Aufsicht der zuständigen Behäörden rücksichtlich ihrer
polizeilichen Tätigkeit unter Disziplinaraufsicht der Amtsh. und können
bei grober oder wiederholter Pflichtverletzung sowie bei Dienstunfähig-