Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

118 Polizeibefehl — Polizeigewalt 
Die militärischen Wachen (s. d.) sind zur Mitwirkung bei Ausübung 
der Polizei berufen. Die Gendarmerie und die Exekutivbeamten der 
Städte RSt . sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft (s. Gerichtliche 
Polizei). Die Uniformierung der Ortspolizeibeamten unterliegt der Be- 
stätigung der Kreish. und soll nicht zur Verwechslung mit der Gen- 
darmerie Veranlassung geben. Sie dürfen weder das Portepee noch 
den Helm der Gendarmerie führen, weder Kragen noch Aufschläge von 
grüner Farbe tragen; goldene und silberne Tressenabzeichen sind bei 
anderer als grüner Farbe zulässig. Die Bezeichnung „Ortsgendarm“ 
oder „Stadtgendarm“ ist untersagt (MBO. vom 11. Mai 1878, 9. Aov. 
1878, 25. Aov. 1878 und 21. Aug. 1901, SWB. Jahrg. 1875 S. 137, 
Jahrg. 1878 S. 213, Jahrg. 1879 S. 41, Jahrg. 1901 S. 193). So- 
weit Gemeindevorstände und Gutsvorsteher ihre polizeilichen Geschäfte 
persönlich ausüben oder öffentliche Tanzmusik (s. d.) von Gemeinde- 
ratsmitgliedern beaufsichtigt wird, können ihnen die Amtsh. das Tragen 
besonderer Abzeichen (s. d.) gestatten. Bei der Entschließung über Ver- 
mehrung der städtischen P. haben die Stadtverordneten Alitwirkungs- 
recht (MVO. vom 3. Närz 1896, Fischer XVII 327). Privatdetektivs 
sind nach den Vorschriften über Rechtskonsulenten (s. d.) zu behandeln. 
Im übrigen s. Gemeindebeamte, Unterbeamte, Militäranwärter. 
III. Bei Strafe bis zu 150 M. oder Haft ist jeder verpflichtet, 
der Polizeibehörde bei Unglückhsfällen oder gemeiner Gefahr oder Not 
auf Erfordern Hilfe zu leisten, wenn er der Aufforderung ohne erheb- 
liche eigene Gefahr genügen kann (Stö. 8 360 tc, s. Mothilfe). 
Polizeibefehl s. Polizeigewalt III. 
Polizeidirektion. Laut Rezeß vom 31. Jan. 1853, bestätigt 
durch Mlinisterialerklärung vom 9. März 1853, wird die Sicherheits- 
polizei der Stadt Dresden von der Königl. P. daselbst ausgeübt. Für 
die Abgrenzung ihrer Zuständigkeit von der des Stadtrats zu Dres- 
den als städtischer Wohlfahrtspolizeibehörde ist die Beilage zu diesem 
Rezesse (Funke V. S. 24) dergestalt maßgebend, daß alle dort nicht 
ausdrücklich der Wohlfahrtspolizei überwiesenen Geschäfte im Zweifel 
zur Sicherheitspolizei gehören. Die Stadt Dresden zahlt zu den Kosten 
der P. einen bestimmten Beitrag. 
Polizeigewalt. I. Im allgemeinen sind die Verwaltungs- 
behörden berechtigt, innerhalb ihrer Zuständigkeit ihre Verfügungen 
mit ANachdruck durchzuführen und zu diesem Zweck im allgemeinen 
((. u. I) oder im einzelnen Falle (s. u. l) sachgemäße Strafen anzu- 
drohen, sie zu vollstrechen und die gesetzlichen Zwangsmittel anzuwen- 
den (Ges. A vom 28. Jan. 1835 S. 55 § 21). Weitere Vorschriften 
über die Begrenzung dieses Rechts enthält die sächsische Gesetzgebung 
nicht.“ Das ungeschriebene Recht der staatlichen Polizeigewalt, die 
zum Schutze des Lebens und der Gesundhbeit, der staatlichen Ordnung, 
der allgemeinen Sittlichkeit und des Verkehrs erforderlichen Anord- 
nungen zu treffen, ist daher nur insoweit beschränkt, als besondere
	        
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