Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

120 Polizeigewalt 
Schlachtviehhöfen (s. Fleisch I), ruhestörendem Lärm (s. d.), Rauch-, Ruß- 
und Geruchsbelästigungen (s. d.), Berletzungen der öffentlichen Sittlichkeit 
(s. Sittenpolizei), insbes. durch Theateraufführungen (s. Schauspiel 1), 
störenden Musikaufführungen (s. d. II, Verkehrsstörungen durch Schau- 
läden (s. d.), Umgehungen der Regulative über die Besteuerung von 
Lustbarkeiten (s. d.), Handel mit heimlichen Waffen (s. d.) usw. 
* Das Preuß. Recht hat die allgemeine Formel: Das Amt der Polizei- 
ewalt ist es, die nötigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, 
icherheit und Ordnung und zur Abwendung von Gefahren zu treffen (All- 
gemeines Landrecht § 10, Titel 17, Teil 2). Auf die Wohlfahrtspolizei erstreckt 
sich das Verordnungrecht hiernach, wie Reichsger, und Kammerger. annehmen, 
nicht (Reichsger. 7. Aov. 1899, Rammerger. 4. Febr. 1901, Reger 2. Erg. Bd. 180, 
Jur.-Ztg. VI 310). Die zahlreichen Entscheidungen über Einzelfälle sind zum 
Teil bei den einschlagenden Materien berüchsichtigt; hier nur einiges allge- 
meines: Zur Förderung wirtschaftlicher Interessen ist polizeiliches Einschreiten 
nur bei Gefahr im Verzuge gestattet (Preuß. OV#. 22. Jan. 1901, 13. Mai 
1901, 20. Febr. 1902, 18. März 1902, 13. Mai 1902, PV. XXII 629, XXIII 246, 
712, XXIV 278, Fischer XXV 204. Den Aenschen gegen sich selbst zu schützen. 
z. B. durch Beschränhungen in der Wahl von Speisen und Getränken, ist nicht 
die Aufgabe der Polizei (s. Gesundheitspolizei III). Auch zum Schutze bloß 
Ahetischer nteressen ist das polizeiliche Verordnungsrecht nicht gegeben (Preuß. 
VS. 22. Jan. und 13. Mai 1901, PVB. XXII 629, XXIII 240). 
2. Auf Materien, die von der Reichsgesetzgebung bereits 
ergriffen sind, erstrecht sich das Recht zum Erlaß von Polizeiverord- 
nungen (unten 10 nicht (RGes. vom 31. Mai 1870 S. 159 § 2, MV0. 
vom 21. Sept. 1897, Fischer XIX 17). Auch durch Polizeiverfügungen 
(unten II) können Strafen in diesem Falle nicht angedroht werden 
(OB. 22. Aug. 1901 1 8 143, 21. Sept. 1901 18 152, 16. Nov. 1901 
1 8 220, 18. März 1902 189, 26. AMärz 1902 1 8 46 und 26. Nov. 
1902 1 8 299, Jahrb. 1 200, II 205).“ Unzulässig ist hiernach das 
Einschreiten im Wege der Polizeiverfügung u. a. wegen Zuwiderhand- 
lungen gegen StGB. 8§ 360 1u (s. Ruhestörender Lärm), gegen GO. 
§ 1471 (M. vom 24. Sept. 1885, Fischer VI 319), gegen § 1472 
(s. Gewerbliche Anlagen I 6), gegen StB. 8 368 8 (s. Feuerlösch- 
wesen III) usw. Aicht ausgeschlossen ist es dagegen bei Konkubi- 
naten (s. d.), baupolizeiwidrigem Zustande von Gebäuden (s. Bauwesen 
XVIII), Verkauf und Tragen von Waffen (s. d.), freiem Umherlaufen- 
lassen von Hunden (s. d.) in Forstrevieren usw. 
* Ebenso Preuß. O##. 2. April 1892, Bad. V5. 13. Febr. 1900, 
Kammerger. 5. Dez. 1901, dagegen Bad. Ve. 26. Febr. 1901 (Reger XIII 80, 
XXI 324, XXII 151, 2. Erg. Bd. 7). Der Übertretungsabschnitt des StGB. bildet 
keine „Materie“; nur einzelne Vorschriften desselben, z. B. die über die Not- 
hilfe . d.), regeln ihren Gegenstand erschöpfend (Reichsger. 7. Mai 1900 und 
andere, Reger 2. Erg. Bd. 78, 101, Jur. Ztg. VI 165, 168). 
3. Iber die Notwendigkeit und Zwechkhmäßigkeit der Straf- 
androhung haben weder die Gerichte (s. u. I) noch das O#. zu ur- 
teilen. Der Nachprüfung des letzteren unterliegt nur die Frage, ob 
die Polizei sich innerhalb ihrer Grenzen gehalten hat (OV0. 26. Nov. 
1902 1 8 299). Die Anfechtungsklage ist daher auch unzulässig, wenn
	        
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