Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Polizeigewalt 121 
die Verwaltungsbehörde einzuschreiten deswegen ablehnt, weil es dazu 
vom Standpunkte des öffentlichen Interesses an einem genügenden 
Grund fehlt (OBS. 12. Febr. 1902 1 8 231). Polizeiverordnungen 
und Regulative (unten II) unterliegen der Aachprüfung des O#. ohne- 
dies nur aus Anlaß von Einzelfällen; außer Kraft setzen kann sie nur 
die Aufsichtsbehörde (s. Ortsgesetze ). — Zum Antrag auf Erlaß einer 
Polizeiverfügung ist nur der berechtigt, den besondere Bestimmungen 
des öffentlichen Rechts dazu ermächtigen (O. 5. Juli 1901 1860, 
Jahrb. 1 112), zur Anfechtung von Regulativen nur der „Beteiligte" 
(s. Berwaltungsstreitsachen 1 2 a, c).7 
* Das Preuß. OVö. scheint das Anfechtungsrecht in diesen Fällen weiter 
zuer kalsnn (Entsch. vom 15. Dez. 1900, PVB. XXII 465, Entsch. III 222, V 412, 
II. Polizeiverordnung“ (Polizeiregulativ). Allgemeine Straf- 
androhungen, die auf Grund eines Gesetzes oder von der zuständigen 
Behörde innerhalb ihrer Befugnisse erlassen sind, bilden eine genügende 
Unterlage für die Bestrafung nach dem Gesetze über Verwaltungsstraf- 
sachen (s. d.). Die Gerichte haben dabei nicht über die Notwendigkeit 
und Zweckmäßigkeit der Verordnung, sondern nur darüber zu urteilen, 
ob sie von der zuständigen Behörde innerhalb ihrer Befugnisse (s. o. ) 
erlassen worden ist (VO. vom 14. Dez. 1870 S. 373 § 3, Ges. vom 
8. Alärz 1879 S. 87 § 6, MVO. vom 6. Okt. 1894, Fischer XVI 53). 
In derselben Weise ist das Nachprüfungsrecht des O##. begrenzt 
(s. o. 1 3). Polizeiverordnungen dieser Art sind dem Bezirksausschusse, 
in Städten RStO. den Stadtverordneten, zu gutachtlicher Auslassung 
vorzulegen und letzterenfalls bei ihrem Erlasse zur Kenntnis der Kreish. 
zu bringen. Die Bürgermeister kl. St O. und Gemeindevorstände sind 
an die Zustimmung des Stadtgemeinderats bez. Gemeinderats ge- 
bunden und haben das Regulativ beim Erlaß dem Amtsh. vorzulegen, 
ohne daß es jedoch bei unterlassener Borlegung ungültig würde. Höchst- 
maß und Art der Strafe sind in gleicher Weise wie in Verwaltungs- 
strafsachen (s. d.) begrenzt (Ges. vom 21. April 1873 S. 275 § 121, 
RöStO. 8§ 682, 102, kl. StO. Art. IV 8 83, RLGGO. 8 70 3, OLb. 
30. Sept. 1886, MVO. vom 24. Aug. 1896, Fischer IX 316, XVIII 
62). Alle früheren, in ortsüblicher Weise veröffentlichten Regulative 
gelten als ordnungsmäßig bekannt gemacht (Ges. vom 15. April 1884 
S. 131 § 10). 
* Wo das Stoe#B. von Polizeiverordnungen spricht, ist das Wort stets im 
obigen Sinne im Gegensatz zu den Polizeiverfügungen (unten llII) gemeint 
(Preuß. OV#. 12. Mai 1902, Fischer XXV 220). 
III. Polizeiverfügung (Polizeibefehl, Polizeimandat, Zwangs- 
verfahren). Einzelverfügungen, welche die Vornahme oder Unterlassung 
einer Handlung unter Androhung von Strafen (Zwangsstrafen, Un- 
gehorsamsstrafen) erzwingen wollen, fallen nicht unter das Gesetz über 
Verwaltungsstrafsachen (Ges. vom 10. März 1879 S. 89 § 8). Die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.