122 Polizeiliche Anmeldung — Polizeistunde
Grenzen ihres Anwendungsgebiets bestimmen sich nach dem oben zu l
Bemerkten. Die Strafen sind in bestimmter Höhe anzudrohen (MUV.
vom 28. Jan. 1886, Fischer VII 116).“ Ihre nachträgliche Umwand-
lung in Haftstrafe ist unzulässig (MWVO. vom 6. April 1887, Fischer
VIII 207). Die Verfügung ist in der Regel gegen den Urheber des
polizeiwidrigen Zustands, nicht den Grundstüchseigentümer zu richten
(O. 3. Aug. 1901 1 8 126, Jahrb. 1 203, MSEntsch. vom 30. Okt.
1900, Fischer XXII 134); Ausnahmen von dieser Regel treten nur in
Bausachen, bei polizeiwidriger Benutzung von Wohnungen sowie dann
ein, wenn die Umstände die schleunige Beseitigung des Ubelstands
fordern und der Urheber nicht bekannt ist (s. Bauwesen XII 1, XVIII
und O#. 13. Juni 1903 1 8 124). Im übrigen s., soweit hierdurch
nicht erledigt, die M.BO. bei Fischer III 294, VI 319, VII 116, VIII 207,
SW. Jahrg. 1875 S. 135, Jahrg. 1876 S. 42, Jahrg. 1881 S. 46,
Jahrg. 1882 S. 139, Jahrg. 1885 S. 208, Jahrg. 1901 S. 57.
Sie ist nicht nach der Zeitdauer der Zuwiderhandlung, sondern für
jeden einzelnen Wiederholungsfall zu bestimmen (Preuß. O#. 23. Jan. 1902,
PWVB. XXIII 457). Verfügungen, die eine unanfechtbar gewordene frühere Ver-
fügung unter Mndubrell eines neuen Zwangsmittels wiederholen, sind von
neuem anfechtbar (s. Rechtskraft, insbes. Preuß. OV. 4. Febr. 1902, PW.
XXIII 692, Jur.-Ztg. VII 395).
Polizeiliche Anmeldung s. Meldewesen.
Polizeiliche Ausweisung s. Ausweisung, insbes. C III.
Polizeimandat s. Polizeigewalt III.
Polizeiregulative s. Polizeigewalt II.
Polizeistrafen s. Verwaltungsstrafsachen, Polizeigewalt II, II.
Polizeistunde. Wer in einer Schankstube oder an einem öffent-
lichen Bergnügungsorte über die gebotene P. hinaus verweilt, un-
geachtet der Wirt, sein Vertreter oder ein Polizeibeamter ihn zum
Fortgehen aufgefordert hat, wird mit Geld bis zu 15 M. bestraft.
Der Wirt, der das Verweilen seiner Gäste über die gebotene P. hin-
aus duldet, verfällt in Geldstrafe bis zu 60 M. oder Haftstrafe bis
zu 14 Tagen. Die Handhabung dieser Vorschriften gehört vor die
Stadträte, Bürgermeister, Gemeindevorstände und Gutsvorsteher (StE#.
§ 365, kl. StO. Art. IV § 12 d, RLGO. 88 74 d, 84). Die P. ist eine
polizeiliche Anordnung, die aus sicherheits= und wohlfahrtspolizeilichen
Gründen den Betrieb in allen“ oder einzelnen Schankbwirtschaften für
einen bestimmten, allgemein der ANachtruhe gewidmeten Teil der Nacht
untersagt. Die Ausdehnung auf eine zeitige Abendstunde setzt besondere
Umstände voraus. Durch den Grundsatz der Gewerbefreiheit (s. Ge-
werbe I 1) wird die Anordnung der P. nicht ausgeschlossen (OV#.
7. Mai 1902 1 8 32, Jahrb. II 334). Das Recht dazu besteht gegen-
über allen Schankwirtschaften, gleichviel, ob darin geistige Getränke
verabreicht werden, oder nicht. Ob die Polizei von diesem Rechte
gegenüber allen Schankstätten Gebrauch machen oder Ausnahmen ge-
statten will, ist in ihr Ermessen gestellt, daher der Anfechtungsklage