Polizeiverfügung — Postwesen 123
entzogen (OVG. 24. Sept. 1902 I8 233 und 8. Okt. 1902 18 244).
Auf geschlossene Gesellschaften“ leidet es nur dann Anwendung, wenn
sie sich in einem Gasthause aufhalten und die ihnen nicht zugehörigen
Wirtshausbesucher von ihren Räumen nicht fernhalten (OL. 31. Juli
1902, Annalen XXIV 213, Fischer XXVI 92).
* Die Ausdehnung auf Bahnhofsrestaurants ist zulässig (Kammerger.,
PWVB. XAII 320 f. Eisenbahnwesen II 1 a).
“" Dagegen Preuß. OV. 20. Okt. 1902 (PVB. XXIV 152, Jur.-Ztg.
VIII 225, Reger XXIII 201).
Polizeiverfügung s. Polizeigewalt III.
Polizeivergehen s. Verwaltungsstrafsachen, Polizeigewalt II, III.
Polizeiverordnung s. Polizeigewalt II.
Polytechnikum zu Dresden s. Technische Hochschule.
Porzellanmanufaktur zu Meißen untersteht dem Finanzmini-
sterium (VO. vom 7. Nov. 1831 S. 323 Phkt. 4 B 18).
Postwesen. Die Post ist für das gesamte Reichsgebiet mit Aus-
nahme von Bayern und Württemberg als einheitliche Staatsverkehrs-
anstalt eingerichtet (RVerf. vom 16. April 1871 S. 264 Art. 48—51).
Die gesetzlichen Bestimmungen darüber enthält das BGes. vom 28. Okt.
1871 S. 347 über das P. und das BEes. vom 28. Okt. 1871 S. 358
über das Posttaxwesen.
1. Das Postgesetz verbreitet sich über das Postregal (88 1, 2),
den Postdebit der Zeitungen (§ 3), die Leistungen der Eisenbahnen (8 4),
das Briefgeheimnis (§ 5), die Gewährleistung der Post (§8 6—15),
die Vorrechte der Fahrpost und die Beitreibung der Gebühren (88 16
bis 26), die Strafen für Zuwiderhandlungen (§§ 27— 33), das Ver-
fahren dabei (88 34—46), den Diensteid der Beamten und die Ab-
holung durch die Post (§8 47—49). Die Erweiterung des Postregals,“
das Verbot und die Entschädigung der Privatbeförderungsanstalten
verfügt in Abänderung des Gesetzes das RGes. vom 20. Dez. 1899
S. 715.
* Aur die gewerbsmäßige und anstaltsmäßige Beförderung von Post-
sendungen ist verboten. Im übrigen sind weder Drucksachen (ausgenommen
gewisse politische Zeitungen), noch Kreuzbandsendungen noch Ortsbriefe dem
Postzwang unterworfen. Selbst Dienstmannsinstitute dürfen Aufträge zur Ab-
tragung von Ortsbriefen ausführen, wenn sie die Einsammlung nicht gewerbs-
mäßig betreiben (Reichsger. 20. und 13. Febr. 1901, Entsch. in Strafs.
XXXV 138, 123).
2. Das Taxgesetz hat im Ges. vom 20. Dez. 1899 Abänderungen
erfahren durch Herabsetzung des Briefportos und neue Regelung der
Zeitungsgebühr. Die Ausdehnung der Ortstaxe auf den Nachbar-
verkehr ist verfügt worden durch die Bek. vom 26. März 1900 S. 159,
30. Juli 1900 S. 882, 20. April 1901 S. 47, 16. Okt. 1901 S. 162,
5. April 1902 S. 105, 20. Sept. 1902 S. 377 und 12. NAärz 1903
S. 396. Weitere Abänderungen des Taxges. enthält RGes. vom 11. März
1901 S. 15 (Gebühr für Abholungsfächer).