Poudrette — Prämien 125
zur Empfangnahme von Wertsendungen Bevollmächtigte zu bestellen.
Der Portoverlag ist in den Bauschbeträgen der Verwaltungsbehörden
inbegriffen (s. Gebühren II 1). Gebühren der Amtsh. können durch
Postnachnahme eingezogen werden (MMVO. vom 23. Aug. 1899, Fischer
XXI 39), in den Fällen jedoch, in denen kostenpflichtige Entscheidungen
mit Zustellungsurkunde zuzustellen sind, gesondert (AIVO. vom 16. Vov.
1900, SWB. 281). Zu dem Aufwande, den ein Armenverband dem
andern zu erstatten hat, gehört Portoaufwand für Feststellung des
Unterstützungswohnsitzes (s. d. VI) nicht. Auch der Landarmenverband
(s. d.) erstattet Porto für Erörterungen, welche die Rüchkerstattung seines
Verlages bezwecken, nicht. Der Portoaufwand der Superintendenten
(s. d.) und der Standesbeamten (s. Standesamtswesen II 3), der letzteren
mit Ausnahme des Verlags für Aufgebotsbescheinigung und Ehe-
schließungsermächtigungen, gilt gleichfalls als nicht erstattungsfähiger
allgemeiner Verwaltungsaufwand. Die Benutzung von Postkarten ist
in Kriminal= und sicherheitspolizeilichen Angelegenheiten ausgeschlossen
(MVO. vom 24. Mai 1875). Uber die Zustellung s. d. Die Be-
stimmungen für die Gerichte gibt Gesch. O. §8§ 293—317, 1100—1102,
1729. Ein in Gemäßheit von § 424 der Postordnung zur Ausgabe
gestelltes Schriftstück gilt als zugegangen im Sinne von § 130 des
BGB. (OVG. 30. Aug. 1902 I 8 156, Jahrb. III 132). — Die Post-
unterbeamten werden von der Oberpostdirektion im Namen des
Finanzministeriums angestellt und erlangen dadurch die sächs. Staats-
angehörigkeit (M#O. vom 29. Alärz 1898 und 24. Aov. 1899, SWB.
1902 S. 239, Reger XXIII 149, 150). Zur Uberwachung der Bestim-
mungen gegen Mitnahme nicht eingeschriebener Postpassagiere hat auch
die Gendarmerie Auftrag; die Belohnung für Anzeige von Zuwider-
handlungen beträgt 6 M., ist aber an die Amtsh. einzuzahlen (Instr.
vom 13. Sept. 1879 S. 343 § 84, BO. vom 7. Okt. 1873). Im übrigen
s. Reichspostamt, Kaiser Wilhelm-Stiftung.
Poudrette s. Abortanlagen.
Präcipualbesteuerung s. Doppelbesteuerung A I 1.
Prämien. Das Ministerium des Innern kann für gewerbliche
Leistungen, die im öffentlichen Interesse Aufmunterung verdienen, P.
erteilen (BO. vom 17. Dez. 1851 S. 482 § 4). Für besondere Leistungen
im Gebiete der Landwirtschaft (s. Tierschau) bleibt den landwirtschaft-
lichen Kreisvereinen die Erteilung von P. nachgelassen (§ 1). Für Aus-
bildung Taubstummer, Blinder oder Schwachsinniger kann das Mini-
sterium des Innern P. bis zu 150 Al. gewähren (VO. vom 3. Mçov.
1865 S. 638). Auch für diejenigen, welche die Prüfung im Hufschlag
vorzüglich bestanden haben, ist die Erteilung von P. vorbehalten (B.
vom 19. Mai 1870 S. 207 § 9). Weitere Belohnungen sind zugesichert
auf Entdechung von Brandstiftern (s. d.), von Räubern und Dieben
(Mandat vom 14. Dez. 1753 bei Funke II 40 § V), unbefugter Lotterie-
kollektion (s. Glüchsspiel), Eisenbahnfreveln (s. Eisenbahnwesen II 1),