Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

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vom 28. März 1892 S. 28 8 9), für den Vertrieb von Druckschriften 
bedarf es jedoch der Anzeige (unten 1) und nach Befinden der Legiti— 
mationskarte (unten 2), des Legitimationsscheins (unten 3) oder des 
Wandergewerbescheins (unten 4). 
1. Anzeige. Buch= und Steindrucker, Buch= und Runsthändler, 
Antiquare, Inhaber von Leihbibliotheken und Lesekabinetten, Verkäufer 
von Druchschriften, Zeitungen und Bildern haben zugleich mit der für 
den stehenden Gewerbebetrieb (s. d. II) vorgeschriebenen Anzeige von 
der Eröffnung des Gewerbebetriebs den Ortsobrigkeiten (Stadträten, 
Bürgermeistern, Gemeindevorständen) bei Geldstrafe bis zu 150 M. 
oder Haft bis zu 4 Wochen gegen Empfangsbescheinigung das Ge- 
werbelokal sowie jeden späteren Wechsel desselben anzuzeigen (GO. 
§§ 142, 15, 148 3, AVO. vom 28. März 1892 S. 28 § 102 und 
22. Aug. 1874 S. 125 §F 14). 
2. Legitimationskarte. Wer außerhalb des Ortes seiner ge- 
werblichen Miederlassung persönlich oder durch Handelereisende Be- 
stellungen auf Druckschriften aufsuchen will, bedarf dazu der Legiti- 
mationskarte (GO. 88 44, 44 a), für welche die Vorschriften über den 
Legitimationskartenverkehr (s. Gewerbe IV 1) mit den Einschränkungen 
in § 44 8s,4 gelten. Die Ansicht, daß §§ 44, 44 àa auf den Vertrieb 
von Preßerzeugnissen keine Anwendung leiden, ist irrig (M WO. vom 
4. April 1888, Fischer IX 278, SWB. V1). 
3. Legitimationsschein. Wer im Wege des ambulatorischen 
Gewerbebetriebs (s. Gewerbe IV 2) Preßerzeugnisse, Schriften und Bilder 
an öffentlichen Orten ausrufen, verkaufen, verteilen oder anschlagen 
will, bedarf dazu des Legitimationsscheins, der von der Orts- 
polizeibehörde ausgestellt wird und im wesentlichen den Bestimmungen 
über den Wandergewerbeschein (s. d.) unterliegt. Die nicht gewerbs- 
mäßige Verteilung in geschlossenen Räumen oder zu Wahlzwechen, die 
gewerbsmäßige Verteilung nach erfolgter Wahlbekanntmachung und 
der Vertrieb von Druchschriften am Niederlassungsorte von Haus zu 
Haus bedarf keiner Erlaubnis; die nicht gewerbsmäßige öffentliche 
Verbreitung kann verboten werden (GO. 88 43, 42b8, 148 5, 149 1, 
RGes. vom 7. Mai 1874 S. 65 §§ 3, 5 und 12. NAärz 1884 S. 17). 
Ankündigungen gesetzlich erlaubter Versammlungen, Wahlbekannt- 
machungen, Anzeigen über öffentliche Bergnügungen usw. dürfen ohne 
vorherige Anzeige, Plakate anderer Art nur nach vorgängiger Anzeige 
an die Ortsbehörde an den hierfür bestimmten Orten angeheftet werden 
(RGes. vom 7. Mai 1874 S. 65 § 30 2, Ges. vom 24. März 1870 
S. 71 Art. 15, AV O. vom 24. ANlärz 1870 S. 81 8§ 6). Die Orte, 
an denen Plakate angeschlagen werden dürfen, sind von der Polizei- 
behörde bekannt zu machen (MVO. vom 19. Okt. 1895, Fischer XVII 168). 
GO. 8 43 erfordert nicht, daß der Vertrieb auf eigenen Aamen und 
auf eigene Rechnung erfolgt (OLG. 11. Aov. 1897, Fischer XX 255)." 
Das Verbot der Anbringung von Plakaten, Inschriften, Reklame-
	        
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