Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

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8 11). Für die Herausgeber von Amtsblättern (s. d.) bestehen noch 
besondere Verpflichtungen. 
* Ob die Unzulässigkeit präventiven Einschreitens sich auch auf die in 
§ 62 genannten Druckschriften (Empfehlungskarten, Rechnungen, Tüten usw.) 
erstrecht, oder nur auf Außerungen von Gedanken, ist bestritten. Gewöhnliche 
Ansichtspostkarten, die kReinen politischen oder sozialen J# haben, fallen 
unter § 62, Photographien unter § 61 (Preuß. O. 7. Juli 1900 und 3. Okt. 
1901, Kammerger. 22. April 1901, OL-S. München 19. Juli 1898, Reger XXI 6, 
XXII 262, 2. Erg. Bd. 123, Jur.-Ztg. VI 462, VII 1798). 
III. Sonstiges. PRüchsichtlich der Sonntagsruhe ist bestimmt: 
Die zur Ausgabe von Tageesblättern erforderlichen Arbeiten sowie der 
Druck und die Ausgabe von Extrablättern dürfen zwischen Vor= und 
Nachmittagsgottesdienst und nach letzterem erfolgen. Der Zeitungs- 
handel, einschließlich des auf den Bahnhöfen stattfindenden, ist außer- 
dem auf die reichsgesetzlichen 5 Stunden beschränkt (AB . vom 10. Sept. 
1870 S. 317 § 85, MVO. vom 17. Mai 1892 unter O, vom 19. Sept. 
und 6. Okt. 1892, Fischer XIII 296, 350, SWB. Jahrg. 1892 S. 105, 
Jahrg. 1894 S. 65). Ob ein Blatt als Zeitung oder als Zeitschrift 
anzusehen ist, hängt in dieser Beziehung davon ab, ob sein Zweck auf 
MAachrichtenvermittlung oder auf Unterhaltung und Belehrung gerichtet 
ist (OLG. 27. Okt. 1902, Annalen XXIV 318, Fischer XXVI 99). — Aus 
dem sittenpolizeilichen Gesichtspunkte ergeben sich nächst den unter I 
genannten gewerbepolizeilichen Beschränkungen die Strafbestimmungen in 
88 184, 184a des RGes. vom 25. Juni 1900 S. 301, die Beaufsichtigung 
der Leihbibliotheken (s. d.), der Vorräte der Kolporteure (38. Jahrg. 
1878 S. 47, Jahrg. 1879 S. 15, D—EB. 1879 S. 11) und das Verbot des 
Wahrsagens (s. d.) in öffentlichen Blättern. — Mit Büchsicht auf die 
Bestimmungen über das Glüchksspiel (s. d.) ist untersagt der Abdruch 
von Bekanntmachungen, die sich auf das Promessenspiel beziehen und 
Verlosungsgewinne bei der Subskription auf Buchhändlererzeugnisse 
zusichern.“ Aus gesundheitlichen Gründen verboten ist die öffentliche 
Ankündigung von Geheimmitteln (s. d.). Weitere Beschränkungen 
ergeben sich aus dem Urheberrecht (s. d.) und Verlagsrecht (s. d.). 
Das Einkommen aus der Schriftstellerei wird zur Einkommensteuer 
als gewerbliches Einkommen (s. Gewerbesteuern II 1) veranlagt. Die 
Behörden sollen mit den Buchhändlern, von denen sie ihre literarischen 
Hilfsmittel beziehen, Preisermäßigungen vereinbaren (MVO. vom 
11. Aug. 1877 und 2. MAMärz 1883). Inwieweit Buchdruchereien als 
Fabriken anzusehen und ihre Besitzer zu den Innungen sowie zu 
den Beiträgen zu den Handels= und Gewerbekammern heran- 
zuziehen sind, s. Fabriken I, Innungen lI, Handels= und Gewerbe- 
kammern 1, insbes. O#. 14. Mai 1902 18 51 und 13. Juni 1903 
1 S 49, Jahrb. III 55. 
*Die Zusicherung einer Unterstützung an die Erben verunglückter Abon- 
nenten ist nicht als unerlaubte Errichtung einer Versicherungsanstalt anzusehen 
(Kammerger. 16. Dez. 1901, Jur.-Ztg. VII 225, s. Versicherung )).
	        
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